233. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/
1977 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom
Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen dem Tag
der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragungsfrist
muß ein Zeitraum von mindestens acht
Wochen liegen; außerdem darf die Eintragungsfrist
nicht später als sechs Monate nach dem Tag der
Verlautbarung enden."
2. § 7 Abs. 1, dritter bis sechster Satz, hat zu lauten
„Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde
(Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich)
durchgeführt. Die Gemeinde hat die
Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten
in die Eintragungslisten eintragen können, zu
bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in
einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung
aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer
Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl
und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde
Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen
Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis
16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis
20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonn- und
Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen
zu halten."
3. § 8 hat zu lauten
„(1) Die Beschaffung und Versendung der für
das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten
und der zur Veröffentlichung gemäß
§ 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Gesetzentwürfe
obliegt dem Bundesministerium für Inneres;
die Kosten hiefür hat — unbeschadet des Abs. 4 —
der Bund zu tragen.
(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter
haben dem Bundesministerium für Inneres schriftlich
spätestens vier Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist
mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder
nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren
durchgeführt werden soll.
(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind
vom Bundesminister für Inneres in einer solchen
Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller
Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter
haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung
und Versendung der Eintragungslisten und
Gesetzentwürfe in der Höhe von 30000 S zu leisten.
Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung
gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres
bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt,
ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen."
4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage
der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der
Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des
Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens
vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages
oder von vier Mitgliedern des Nationalrates
oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof
angefochten werden. Die Anfechtung hat den
begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung
der Hauptwahlbehörde zu enthalten."
5. § 19 hat zu lauten
„Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde,
daß ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung
vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben,
so hat die Hauptwahlbehörde das Volksbegehren
samt Begründung und etwaigen Unterlagen
(§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen."
Artikel II
(1) Art. I Z 4 und 5 treten mit 1. Mai 1982, die
restlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit
1. August 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.