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233_1982 AT

233. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/

1977 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom

Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren. Zwischen dem Tag

der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragungsfrist

muß ein Zeitraum von mindestens acht

Wochen liegen; außerdem darf die Eintragungsfrist

nicht später als sechs Monate nach dem Tag der

Verlautbarung enden."

2. § 7 Abs. 1, dritter bis sechster Satz, hat zu lauten

„Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde

(Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich)

durchgeführt. Die Gemeinde hat die

Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten

in die Eintragungslisten eintragen können, zu

bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in

einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung

aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer

Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl

und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde

Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen

Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis

16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis

20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonn- und

Feiertagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offen

zu halten."

3. § 8 hat zu lauten

„(1) Die Beschaffung und Versendung der für

das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten

und der zur Veröffentlichung gemäß

§ 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Gesetzentwürfe

obliegt dem Bundesministerium für Inneres;

die Kosten hiefür hat — unbeschadet des Abs. 4 —

der Bund zu tragen.

(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter

haben dem Bundesministerium für Inneres schriftlich

spätestens vier Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist

mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder

nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren

durchgeführt werden soll.

(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind

vom Bundesminister für Inneres in einer solchen

Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller

Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.

(4) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter

haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung

und Versendung der Eintragungslisten und

Gesetzentwürfe in der Höhe von 30000 S zu leisten.

Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung

gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres

bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt,

ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen."

4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage

der Verlautbarung (§ 16 Abs. 2) kann das von der

Hauptwahlbehörde festgestellte Ergebnis des

Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens

vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages

oder von vier Mitgliedern des Nationalrates

oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof

angefochten werden. Die Anfechtung hat den

begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung

der Hauptwahlbehörde zu enthalten."

5. § 19 hat zu lauten

„Wurde die Feststellung der Hauptwahlbehörde,

daß ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung

vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben,

so hat die Hauptwahlbehörde das Volksbegehren

samt Begründung und etwaigen Unterlagen

(§ 3 Abs. 6) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen."

Artikel II

(1) Art. I Z 4 und 5 treten mit 1. Mai 1982, die

restlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit

1. August 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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