233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße und der B 116 Leobener Straße in den Gemeinden Oberaich, Niklasdorf und Leoben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Oberaich, Niklasdorf und Leoben und
der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 116
Leobener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Oberaich und Niklasdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 6
Sammering Schnellstraße beginnt bei km 152,740,
im Anschluß an den mit Verordnung vom
11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 42, bestimmten Abschnitt
der S 6 Semmering Schnellstraße, verläuft
in westlicher Richtung, umfährt das Ortsgebiet
von Niklasdorf mit einem Tunnel im Süden und
endet bei km 159,490 im Anschluß an den mit
zitierter Verordnung bestimmten Abschnitt der
S 6 Semmering Schnellstraße.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 116
Leobener Straße beginnt bei km 18,598 und endet
bei km 20,400.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Oberaich, Niklasdorf
und Leoben aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
SO-6-36; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 42, im oben
angeführten Abschnitt abgeändert.