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233_1981 AT

233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße und der B 116 Leobener Straße in den Gemeinden Oberaich, Niklasdorf und Leoben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße und der B 116 Leobener Straße in den Gemeinden Oberaich, Niklasdorf und Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Oberaich, Niklasdorf und Leoben und

der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 116

Leobener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Oberaich und Niklasdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 6

Sammering Schnellstraße beginnt bei km 152,740,

im Anschluß an den mit Verordnung vom

11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 42, bestimmten Abschnitt

der S 6 Semmering Schnellstraße, verläuft

in westlicher Richtung, umfährt das Ortsgebiet

von Niklasdorf mit einem Tunnel im Süden und

endet bei km 159,490 im Anschluß an den mit

zitierter Verordnung bestimmten Abschnitt der

S 6 Semmering Schnellstraße.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 116

Leobener Straße beginnt bei km 18,598 und endet

bei km 20,400.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Oberaich, Niklasdorf

und Leoben aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

SO-6-36; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 11. Jänner 1977, BGBl. Nr. 42, im oben

angeführten Abschnitt abgeändert.

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