233. Bundesgesetz: Gewerbeordnungs-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, und der Gewerberechtsnovelle
1976, BGBl. Nr. 253, wird wie folgt geändert
1. Dem § 16 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Befähigung zum Ausbilden von
Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2
nicht erfaßten, im § 29 a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der
Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle
1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse
durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung
(§§ 29 a ff des Berufsausbildungsgesetzes,
§§ 23 a und 350 bis 352 a dieses Bundesgesetzes)
nachgewiesen."
2. Der erste Satz des § 18 Abs. 4 hat zu
lauten
„Die im Abs. 3 Z. 1 vorgesehene Ablegung der
Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen
Besuch einer Schule oder durch eine
sonstige Ausbildung ersetzt, soweit dies in Vorschriften
auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes
vorgesehen ist."
3. In der Z. 1 des § 22 Abs. 1 hat das Wort
„schulmäßigen" zu entfallen.
4. Nach § 23 sind folgende Überschrift und
folgender § 23 a einzufügen
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 23 a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen
im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist auch die
Ausbilderprüfung gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes
als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
1. bereits die Prüfung gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes
oder eine unter § 29 h des
Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung
erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1
fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden haben oder
2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III
Z. 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen
und dies im Verfahren betreffend die Zulassung
zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen
nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung
zu entfallen."
5. Der Abs. 9 des § 24 hat zu lauten
„(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich
abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrberechtigten
gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis f des
Berufsausbildungsgesetzes zu Verwendungen
herangezogen werden, die den Gegenstand von
Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis
vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene
Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22
Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen."
6. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne
des § 22 Abs. 1 Z. 3 darf eine Nachsicht gemäß
Abs. 1 nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme
des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf
eine Nachsicht nicht erteilt werden."
7. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten
„(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit
der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des
Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung
lediglich in diesem Umfang gegeben ist."
8. Im § 106 hat das Wort „schulmäßigen" zu
entfallen.
9. Dem § 350 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen
„Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist
dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er
1. die gesamte Prüfung mit Ausnahme des
Prüfungsteiles Ausbilderprüfung oder
2. den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden hat."
10. Dem § 350 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen
„Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23 a)
kann im Falle des Nichtbestehens jedoch
frühestens nach drei Monaten wiederholt
werden."
11. Nach § 352 ist folgender § 352 a einzufügen
„§ 352 a. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder
einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 der
Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23 a) zu prüfen,
so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission
die im § 29 b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
festgesetzten Voraussetzungen
erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um
die in der gemäß § 29 d des Berufsausbildungsgesetzes
erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte
Prüfungstaxe.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen,
ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß
§ 29 d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen
Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung
des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im
Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen
Anwendung zu finden haben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft
gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.