Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233_1978 AT

233. Bundesgesetz: Gewerbeordnungs-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Gewerbeordnungs-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,

BGBl. Nr. 259, und der Gewerberechtsnovelle

1976, BGBl. Nr. 253, wird wie folgt geändert

1. Dem § 16 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Befähigung zum Ausbilden von

Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2

nicht erfaßten, im § 29 a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der

Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle

1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse

durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung

(§§ 29 a ff des Berufsausbildungsgesetzes,

§§ 23 a und 350 bis 352 a dieses Bundesgesetzes)

nachgewiesen."

2. Der erste Satz des § 18 Abs. 4 hat zu

lauten

„Die im Abs. 3 Z. 1 vorgesehene Ablegung der

Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen

Besuch einer Schule oder durch eine

sonstige Ausbildung ersetzt, soweit dies in Vorschriften

auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes

vorgesehen ist."

3. In der Z. 1 des § 22 Abs. 1 hat das Wort

„schulmäßigen" zu entfallen.

4. Nach § 23 sind folgende Überschrift und

folgender § 23 a einzufügen

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23 a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen

im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist auch die

Ausbilderprüfung gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes

als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) Für Personen, die

1. bereits die Prüfung gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes

oder eine unter § 29 h des

Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung

erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1

fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

bestanden haben oder

2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III

Z. 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen

und dies im Verfahren betreffend die Zulassung

zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen

nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung

zu entfallen."

5. Der Abs. 9 des § 24 hat zu lauten

„(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich

abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrberechtigten

gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis f des

Berufsausbildungsgesetzes zu Verwendungen

herangezogen werden, die den Gegenstand von

Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis

vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene

Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22

Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen."

6. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne

des § 22 Abs. 1 Z. 3 darf eine Nachsicht gemäß

Abs. 1 nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme

des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf

eine Nachsicht nicht erteilt werden."

7. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten

„(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit

der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des

Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung

lediglich in diesem Umfang gegeben ist."

8. Im § 106 hat das Wort „schulmäßigen" zu

entfallen.

9. Dem § 350 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen

„Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist

dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er

1. die gesamte Prüfung mit Ausnahme des

Prüfungsteiles Ausbilderprüfung oder

2. den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

bestanden hat."

10. Dem § 350 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen

„Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23 a)

kann im Falle des Nichtbestehens jedoch

frühestens nach drei Monaten wiederholt

werden."

11. Nach § 352 ist folgender § 352 a einzufügen

„§ 352 a. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder

einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 der

Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23 a) zu prüfen,

so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission

die im § 29 b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

festgesetzten Voraussetzungen

erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um

die in der gemäß § 29 d des Berufsausbildungsgesetzes

erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte

Prüfungstaxe.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen,

ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß

§ 29 d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen

Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung

des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im

Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen

Anwendung zu finden haben."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem

im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft

gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →