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233_1977 AT

233. Verordnung: Berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

Auf Grund der §§ 15 und 28 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet

Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen

§ 1. Die Verwaltungsakademie hat bei Bedarf

Fortbildungslehrgänge auszuschreiben. Sie hat

einen Fortbildungslehrgang zu veranstalten,

wenn zu ihm mindestens zehn Teilnehmer zugelassen

wurden.

Gegenstände

§ 2. Im Zuge der berufsbegleitenden Fortbildung

an der Verwaltungsakademie sind folgende

Gegenstände zu behandeln

1. Verwaltung als Dienst an der Öffentlichkeit,

2. Verfassungsrecht,

3. Allgemeine Geschichte,

4. Politikwissenschaft,

5. Verwaltungsführung (Übertragung von Erkenntnissen

der Betriebswirtschaftslehre

auf die öffentliche Verwaltung),

6. Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Verwaltungsverfahrensrecht,

8. Strafrecht und Strafprozeß recht,

9. Privatrecht einschließlich Handels- und

Wertpapierrecht,

10. Zivilgerichtsverfahren,

11. Völkerrecht,

12. Legistische Technik,

13. Organisationslehre, insbesondere Führungssysteme

und Organisationsmodelle,

14. Verwaltungsinformatik,

15. Kommunikationswesen,

16. Planung,

17. Kontrolle,

18. Systemanalyse,

19. Öffentliche Wirtschaft,

20. Budgettechnik und öffentliches Rechnungswesen,

21. Volkswirtschaft,

22. Betriebswirtschaft,

23. Arbeitstechnik,

24. Soziologie, insbesondere Organisationssoziologie,

25. Kulturpolitik,

26. Sozialpolitik,

27. Psychologie,

28. Rede-, Gesprächs-, Verhandlungstechnik

und Gruppendynamik,

29. Statistik,

30. Wirtschaftsgeographie,

31. Raumordnung,

32. Umweltschutz,

33. Archivwesen,

34. Bürotechnik,

35. Datenverarbeitung,

36. Stenotypie,

37. Dienstnehmervertretungswesen,

38. Ausgewählte Kapitel des besonderen Verwaltungsrechtes.

Zusammenfassung der Gegenstände

§ 3. (1) Die berufsbegleitende Fortbildung an

der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung

von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen,

die aus einzelnen der im § 2 aufgezählten Gegenstände

zu bilden sind.

(2) Bei der Zusammenfassung einzelner Gegenstände

zu einem Fortbildungslehrgang ist auf den

Fortbildungsbedarf der Teilnehmer mit dem

Ziel einer nachhaltigen Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeit

und Leistungsfähigkeit

Rücksicht zu nehmen. Die Fortbildungslehrgänge

sind problem- und praxisorientiert zu gestalten

und haben auch die wesentlichen gesellschaftlichen

Zusammenhänge der einzelnen Gegenstände

zu vermitteln. Die Verwaltungsakademie

hat mit den Zentralstellen ständig Kontakt zu

halten, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet

der Verwaltung entsprechend Rechnung

tragen zu können.

Dauer der Fortbildungslehrgänge

§ 4. Die Dauer der einzelnen Fortbildungslehrgänge

ist vom Direktor der Verwaltungsakademie

nach Anhörung des Beirates im Hinblick

auf die Bedeutung und den Umfang der zu

behandelnden Thematik festzusetzen.

Planung der Fortbildungslehrgänge

§ 5. Die Fortbildungslehrgänge sind von der

Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen,

wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden

in persönlicher und sachlicher Hinsicht

hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände

(§ 2) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme

zu vermitteln, insbesondere durch

Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen.

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