233. Verordnung: Berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 15 und 28 des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet
Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen
§ 1. Die Verwaltungsakademie hat bei Bedarf
Fortbildungslehrgänge auszuschreiben. Sie hat
einen Fortbildungslehrgang zu veranstalten,
wenn zu ihm mindestens zehn Teilnehmer zugelassen
wurden.
Gegenstände
§ 2. Im Zuge der berufsbegleitenden Fortbildung
an der Verwaltungsakademie sind folgende
Gegenstände zu behandeln
1. Verwaltung als Dienst an der Öffentlichkeit,
2. Verfassungsrecht,
3. Allgemeine Geschichte,
4. Politikwissenschaft,
5. Verwaltungsführung (Übertragung von Erkenntnissen
der Betriebswirtschaftslehre
auf die öffentliche Verwaltung),
6. Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Verwaltungsverfahrensrecht,
8. Strafrecht und Strafprozeß recht,
9. Privatrecht einschließlich Handels- und
Wertpapierrecht,
10. Zivilgerichtsverfahren,
11. Völkerrecht,
12. Legistische Technik,
13. Organisationslehre, insbesondere Führungssysteme
und Organisationsmodelle,
14. Verwaltungsinformatik,
15. Kommunikationswesen,
16. Planung,
17. Kontrolle,
18. Systemanalyse,
19. Öffentliche Wirtschaft,
20. Budgettechnik und öffentliches Rechnungswesen,
21. Volkswirtschaft,
22. Betriebswirtschaft,
23. Arbeitstechnik,
24. Soziologie, insbesondere Organisationssoziologie,
25. Kulturpolitik,
26. Sozialpolitik,
27. Psychologie,
28. Rede-, Gesprächs-, Verhandlungstechnik
und Gruppendynamik,
29. Statistik,
30. Wirtschaftsgeographie,
31. Raumordnung,
32. Umweltschutz,
33. Archivwesen,
34. Bürotechnik,
35. Datenverarbeitung,
36. Stenotypie,
37. Dienstnehmervertretungswesen,
38. Ausgewählte Kapitel des besonderen Verwaltungsrechtes.
Zusammenfassung der Gegenstände
§ 3. (1) Die berufsbegleitende Fortbildung an
der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung
von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen,
die aus einzelnen der im § 2 aufgezählten Gegenstände
zu bilden sind.
(2) Bei der Zusammenfassung einzelner Gegenstände
zu einem Fortbildungslehrgang ist auf den
Fortbildungsbedarf der Teilnehmer mit dem
Ziel einer nachhaltigen Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeit
und Leistungsfähigkeit
Rücksicht zu nehmen. Die Fortbildungslehrgänge
sind problem- und praxisorientiert zu gestalten
und haben auch die wesentlichen gesellschaftlichen
Zusammenhänge der einzelnen Gegenstände
zu vermitteln. Die Verwaltungsakademie
hat mit den Zentralstellen ständig Kontakt zu
halten, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet
der Verwaltung entsprechend Rechnung
tragen zu können.
Dauer der Fortbildungslehrgänge
§ 4. Die Dauer der einzelnen Fortbildungslehrgänge
ist vom Direktor der Verwaltungsakademie
nach Anhörung des Beirates im Hinblick
auf die Bedeutung und den Umfang der zu
behandelnden Thematik festzusetzen.
Planung der Fortbildungslehrgänge
§ 5. Die Fortbildungslehrgänge sind von der
Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen,
wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden
in persönlicher und sachlicher Hinsicht
hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände
(§ 2) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme
zu vermitteln, insbesondere durch
Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen.