233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 87 Weißensee Straße im Bereich der Gemeinde Hermagor-Pressegger See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 87
Weißensee Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hermagor-Pressegger See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 24,60 von der bestehenden Trasse ab,
verläuft sodann in gestreckter Linienführung
südwestlich derselben und endet südlich der bisherigen
Einbindung bei km 26,50 (neu) an der
B 111 Gailtal Straße bei deren km 31,12.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hermagor-Pressegger
See aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in
dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.