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233_1975 AT

233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 87 Weißensee Straße im Bereich der Gemeinde Hermagor-Pressegger See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 87 Weißensee Straße im Bereich der Gemeinde Hermagor-Pressegger See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 87

Weißensee Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hermagor-Pressegger See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 24,60 von der bestehenden Trasse ab,

verläuft sodann in gestreckter Linienführung

südwestlich derselben und endet südlich der bisherigen

Einbindung bei km 26,50 (neu) an der

B 111 Gailtal Straße bei deren km 31,12.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hermagor-Pressegger

See aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

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