233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Grafenwörth, Etsdorf-Haitzendorf, Gedersdorf, Rohrendorf bei Krems und Krems an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 3 Donau Straße wird
im Bereich der Gemeinden Grafenwörth, Etsdorf-
Haitzendorf, Gedersdorf, Rohrendorf bei Krems
und Krems an der Donau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den bereits fertiggestellten
Straßenabschnitt im Bereich der Kreuzung mit
der ehemaligen Landeshauptstraße 45 bei Plan-
km 30,900, verläuft in westlicher Richtung nördlich
von Jettsdorf, kreuzt die Landesstraße 2193
und erreicht den nördlichen Hochwasserschutzdamm
des Kamp. In weiterer Folge wird die
Trasse zwischen Grunddorf und dem Kamp und
nach dessen Querung bei Plan-km 35,876 südlich
von Neustift an der Donau geführt. Nach Überbrückung
der Einfahrt zum Kremser Donauhafen
endet die Trasse im Bereich der Anschlußstelle
Krems/Mitte der S 33 Kremser Schnellstraße bei
Plan-km 44,550.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeindeämtern
Grafenwörth, Etsdorf-Haitzendorf, Gedersdorf,
Rohrendorf bei Krems sowie beim Magistrat der
Stadt Krems an der Donau aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 :2880 und 1 :5000) zu
ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.