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233_1973 AT

233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Kapfenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Kapfenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße

wird im Bereich der Gemeinde Kapfenberg wie

folgt bestimmt

Die neu hergestellte Straßentrasse zweigt bei

km 132,800 nächst der Zufahrt zum Landesbahnhof

in südlicher Richtung von der bestehenden

Trasse ab, unterfährt die Bahnlinie Wien—Spielfeld-

Straß bei Bahn-km 153,956 und bindet in

km 133,500 bei der Kreuzung mit der städtischen

Grazerstraße in die bestehende Trasse wieder

ein.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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