233_1973
AT
233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Kapfenberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Kapfenberg
1973_233_0 233. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Kapfenberg
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße
wird im Bereich der Gemeinde Kapfenberg wie
folgt bestimmt
Die neu hergestellte Straßentrasse zweigt bei
km 132,800 nächst der Zufahrt zum Landesbahnhof
in südlicher Richtung von der bestehenden
Trasse ab, unterfährt die Bahnlinie Wien—Spielfeld-
Straß bei Bahn-km 153,956 und bindet in
km 133,500 bei der Kreuzung mit der städtischen
Grazerstraße in die bestehende Trasse wieder
ein.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.