233. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur
Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe
gefördert werden, BGBl. Nr. 298/1969,
wird abgeändert wie folgt
1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Förderung der Verbesserung der Besitzstruktur
bäuerlicher Betriebe (§ 1 Abs. 2
des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 79/1967) wird der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, namens des
Bundes Ausfallsbürgschaften für Darlehen und
Kredite (im folgenden Kredite genannt) bis zur
vollen Kreditsumme zu übernehmen, die Siedlungsträger
zum Ankauf von Betrieben, Grundstücken
und Gebäuden (im folgenden Liegenschaften
genannt) bei einer inländischen Kreditunternehmung
aufnehmen."
2. § 4 Abs. 2 Z. 3 hat zu entfallen. An Stelle
der Ziffern 4 bis 7 treten die Ziffern 3 bis 6.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.