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233_1971 AT

233. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur

Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe

gefördert werden, BGBl. Nr. 298/1969,

wird abgeändert wie folgt

1. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Förderung der Verbesserung der Besitzstruktur

bäuerlicher Betriebe (§ 1 Abs. 2

des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 79/1967) wird der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, namens des

Bundes Ausfallsbürgschaften für Darlehen und

Kredite (im folgenden Kredite genannt) bis zur

vollen Kreditsumme zu übernehmen, die Siedlungsträger

zum Ankauf von Betrieben, Grundstücken

und Gebäuden (im folgenden Liegenschaften

genannt) bei einer inländischen Kreditunternehmung

aufnehmen."

2. § 4 Abs. 2 Z. 3 hat zu entfallen. An Stelle

der Ziffern 4 bis 7 treten die Ziffern 3 bis 6.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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