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233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen

des Bundesgebietes sind zur Schaffung

von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke

einer Bodenschätzung zu unterziehen.

(2) Die Bodenschätzung umfaßt

1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit

und die kartenmäßige Darstellung

des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),

2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf

Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das

sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung,

klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z. 1 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und

Wasserverhältnisse.

(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung

(Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch,

Schätzungsbuch für Ackerland

und Schätzungsbuch für Grünland) und in den

Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte)

festzuhalten.

(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung

ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen

Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen

ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem

Aufgabenkreis zuständig.

§ 2. (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung

(§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren

zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf

zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich

das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb

des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung

nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung

zu überprüfen. Hiebei ist auch zu er-

heben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen

zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit

der Natur übereinstimmen.

(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, daß

eine wesentliche und nachhaltige Änderung der

Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse

dementsprechend abzuändern.

Die Ergebnisse der Abänderung sind in

den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten

(§ 1 Abs. 3) zu erfassen.

(4) Die Abänderung wirkt vom Beginn des

der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.

§ 3. (1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen

(§ 1 Abs. 2 Z. 2), die den Bodenschätzungsergebnissen

einzelner Bodenflächen zugrunde

liegen, durch natürliche Ereignisse (zum

Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch

künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und

Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten)

wesentlich und nachhaltig verändert haben oder

die Benützungsart (§ 10 des Vermessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig geändert

wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen,

die nicht mehr zum landwirtschaftlichen

Kulturboden gehören, auszuscheiden, sowie Flächen,

die bisher nicht einer Bodenschätzung unterzogen

waren, nunmehr aber als landwirtschaftlicher

Kulturboden anzusehen sind, zu erfassen.

(3) Die Nachschätzung umfaßt

1. die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit

und

2. deren Erfassung in den Schätzungsbüchern

und den Schätzungskarten.

(4) Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes

Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt,

in welchem erstmalig die Voraussetzungen für

eine Nachschätzung im Sinne des Abs. 1 gegeben

sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom

Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr

nachfolgt, in welchem das zuständige

Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit

Kenntnis erlangt hat.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

zu seiner Unterstützung und Beratung bei der

Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat

zu bilden.

Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter

rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender

des Bundesschätzungsbeirates,

2. der technische Leiter der Bodenschätzung

im Bundesministerium für Finanzen,

3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

berufene Mitglieder, die Landwirte

sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben,

über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der

Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen.

(2) Die Finanzlandesdirektionen haben zu

ihrer Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung

für den Bereich jedes Bundeslandes

einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem

gehören an

1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion

oder ein von ihm allgemein oder im

einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter

als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,

2. der technische Leiter der Bodenschätzung

hei der zuständigen Finanzlandesdirektion,

3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige

Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat

und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.

(3) Die Finanzlandesdirektionen haben zur

Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen

Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu

bilden. Diesen gehören an

1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes

als Leiter des Schätzungsausschusses,

2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes

als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses

für die technische Durchführung der

Bodenschätzung,

3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllen; soweit von

der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen

namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung

solcher Mitglieder abzusehen,

4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde

für die vermessungstechnischen Belange; es sei

denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für

den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z. 3

berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen

ehrenamtlich aus. Alle in den Abs. 1 bis 3 angeführten

Personen sind verpflichtet, über alle

ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen

der Geheimhaltungspflicht finden die

Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.

Die für die Bodenschätzung maßgebenden objektiven

Verhältnisse, das sind die natürlichen Ertragsbedingungen,

unterliegen der Geheimhaltungspflicht

nicht.

(5) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates

sowie die Vorsitzenden der Landesschät-

zungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte,

für die sie bestellt wurden. Abstimmungen

finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig,

wenn die in Abs. 1 und 2 jeweils unter Z. 1

und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in

den gleichen Absätzen unter Z. 3 angeführten

Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer

Ladung aller Mitglieder anwesend sind.

Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens

zwei Wochen vor dem Beratungstermin

abgesendet wurde.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend

den im Abs. 5 dargelegten Grundsätzen

im Verordnungswege eine Geschäftsordnung

für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte

und Schätzungsausschüsse zu erlassen

und hiebei die Höhe der Entschädigung für

den Aufwand, der dem in den Abs. 1 bis 3 jeweils

unter Z. 3 umschriebenen Personenkreis in Ausübung

der Funktion notwendigerweise erwächst,

festzusetzen.

§ 5. (1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung

dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen,

die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit

der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender

Hauptstützpunkte vom Bundesministerium

für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat

auszuwählen und zu schätzen

sind (Bundesmusterstücke).

(2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des

Bundesgebietes so auszuwählen, daß das einzelne

Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend

ist, so daß die Gesamtheit der Musterstücke einen

Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich

vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich

ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt.

(3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch

die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten

Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen.

Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz

(Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche

erhält die Wertzahl 100.

(4) Die Finanzlandesdirektionen haben im Bedarfsfall

nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat

unter Beachtung der für die

Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere

Musterstücke auszuwählen und zu schätzen

(Landesmusterstücke).

(5) Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke

und der Landesmusterstücke sind

vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die

gemäß § 8 Abs. 1 für die Musterstücke zu ermittelnden

Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung

rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind

für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit

dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände

anzuführen.

(6) Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen

geeignet sind, ist dies im Sinne des

Abs. 5 ebenfalls kundzumachen.

§ 6. Die nicht als Musterstücke ausgewählten

landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind

unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen

Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5

Abs. 5) zu schätzen.

§ 7. (1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen

einschließlich der Musterstücke sind

nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen

1. dem Ackerland mit den Kulturarten

Ackerland und

Acker-Grünland,

2. dem Grünland mit den Kulturarten

Grünland,

Grünland-Acker,

Grünland-Wiese,

Grünland-Bergmahd,

Grünland-Streu und

Grünland-Hutweide

zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den

natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen,

zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden,

unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen

Wechsel verschiedener Kulturarten auf

derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den

natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende

Kulturart anzunehmen.

(2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen

Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.

(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher,

Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche,

zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit

sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden

geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind.

Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer

Größe von 300 m² sind bei der Bodenschätzung

der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.

§ 8. (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen

für die Musterstücke gemäß § 5 Abs. 3 und für

die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich

nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit

beeinflussenden Umstände, das sind

beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe

und die Entstehungsart und beim

Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe,

die Klimastufe und die Wasserverhältnisse,

zu berücksichtigen.

(2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen

(Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl

hat die durch die Verschiedenheit der

Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den

Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede

zum Ausdruck zu bringen, wobei

für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der

Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse

und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu

unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen

bezüglich der Geländegestaltung und

der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung

anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten

sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.

(3) Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen

(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl)

festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf

Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und

Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede

zum Ausdruck zu bringen, wobei

für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der

Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen

zu unterstellen ist. Abweichungen

von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung

sowie die Beurteilung anderer von

der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der

Grünlandzahl zu berücksichtigen.

§ 9. (1) Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen

sind durch den Schätzungsausschuß an

Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit

zu untersuchen, ohne auf die bestehenden

Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei

ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand

zu unterstellen. Verhältnisse, die die

Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend

berühren, sind unberücksichtigt zu lassen.

Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit

sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.

(2) In einer Kopie der Katastralmappe sind

insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen,

die Bezeichnungen der Klassen, die für die

Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen

darzustellen.

§ 10. (1) Die Gemeinden haben die für die

amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur

Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu

halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen

nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz

der Kosten Sorge zu tragen.

(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der

zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den

mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

Beauftragten jederzeit das Betreten

dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten

und die hiebei erforderlichen Maßnahmen,

zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch

auf Entschädigung besteht nicht.

(3) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet,

die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes

anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen

und die für die Bodenschätzung erforderlichen

Kopien der Katastralmappe beizustellen.

§ 11. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung

einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten

Überprüfungen und der gemäß § 3

durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen

Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die

Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung

der Bodenflächen nach

1. der Beschaffenheit,

2. der Ertragsfähigkeit,

3. der Abgrenzung

getroffen und in den Schätzungsbüchern und den

Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.

(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich

in den Diensträumen des Finanzamtes zu

erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt

einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch

an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur

Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der

Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten

Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen,

sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde

des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme

innerhalb der Gemeinde ist bis auf

zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von

der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha

bzw. 1000 ha überschreiten.

(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist

den Beginn und das Ende sowie den Ort der

Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei

ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen

und in welchen Räumen die Einsichtnahme in

der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben,

binnen welcher Frist und bei welcher

Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur

Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden

kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat

durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes

und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.

Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich

zuständige gesetzliche berufliche Vertretung

der Land- und Forstwirte zu verständigen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch

Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen,

wenn die von der Einsichtnahme betroffenen

Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung

der Benachrichtigung gilt dann als Beginn

der Einsichtnahmefrist.

(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse

sind ein gesonderter Feststellungsbescheid

im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung

(BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe

dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten

Tages der Frist als erfolgt.

§ 12. (1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die

gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse

gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen

Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde

zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu

hören.

§ 13. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes

haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse

der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden

zu übermitteln.

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für

jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14

zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß

eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu

zu berechnen.

§ 14. (1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt

der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder

Grünlandzahl (Wertzahlen). Hiebei sind

Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar aufzurunden.

(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes

mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder

Grünlandzahlen, so bildet die Summe der

Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen

in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl

des Grundstückes.

(3) Eine Teilfläche ist in die benachbarte einzubeziehen,

wenn das Produkt aus ihrem Ausmaß

in Ar und dem Unterschied der Wertzahlen kleiner

als die Gesamtfläche des Grundstückes in Ar

oder gleich dieser ist. Benachbart ist jene anschließende

größere Teilfläche des gleichen Grundstückes,

die den geringsten Unterschied der Wertzahlen

aufweist,

§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen

sind in den Grundstücksverzeichnissen und

den Grundbesitzbogen des Grenz- und des

Grundsteuerkatasters einzutragen.

§ 16. (1) Die Ertragsmeßzahl eines Grundstükkes

geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die

Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren

Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt

bildet die Bodenklimazahl.

(2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis

der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht

gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche

des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100

an.

§ 17. (1) Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes

vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl.

I S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften,

insbesondere die Durchführungsbestimmungen

zum Bodenschätzungsgesetz

vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. I

S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar

1935, Deutsches RGBl. I S. 276, und die

Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse

der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches

RGBl. I S. 120, werden unbeschadet der

Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieses

Bundesgesetzes finden auch für die nach den im

Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ermittelten

Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.

(3) Die bereits nach den im Abs. 1 angeführten

Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen

sind einer Bodenschätzung im Sinne des § 1

gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen

bisher noch keine Bodenschätzung nach den im

Abs. 1 angeführten Bestimmungen abgeschlossen

werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung

der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der

Bestimmungen des dritten Satzes die im Abs. 1

angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur

Durchführung dieser Bodenschätzung — längstens

jedoch bis 31. Dezember 1973 — anzuwenden.

Hinsichtlich der Einsichtnahme (§ 11), des

Rechtsmittelverfahrens (§ 12) und der im Abs. 2

angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung

zu finden.

(4) Bis zur Kundmachung der Musterstücke

nach § 5 — längstens jedoch bis 31. Dezember

1973 — sind erforderliche Nachschätzungen nach

den im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften

unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3

dritter Satz durchzuführen.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 wirken

erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres,

das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß

§ 5 folgt.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 4, § 10

Abs. 3, § 13 Abs, 2, § M und § 15 der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 4 Abs. 1 Z. 3 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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