233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen
des Bundesgebietes sind zur Schaffung
von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke
einer Bodenschätzung zu unterziehen.
(2) Die Bodenschätzung umfaßt
1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit
und die kartenmäßige Darstellung
des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf
Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das
sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung,
klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z. 1 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und
Wasserverhältnisse.
(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung
(Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch,
Schätzungsbuch für Ackerland
und Schätzungsbuch für Grünland) und in den
Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte)
festzuhalten.
(4) Für die Durchführung der Bodenschätzung
ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen
Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen
ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem
Aufgabenkreis zuständig.
§ 2. (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung
(§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren
zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf
zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich
das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb
des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung
nach Abs. 1 sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung
zu überprüfen. Hiebei ist auch zu er-
heben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen
zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit
der Natur übereinstimmen.
(3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, daß
eine wesentliche und nachhaltige Änderung der
Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse
dementsprechend abzuändern.
Die Ergebnisse der Abänderung sind in
den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten
(§ 1 Abs. 3) zu erfassen.
(4) Die Abänderung wirkt vom Beginn des
der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.
§ 3. (1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen
(§ 1 Abs. 2 Z. 2), die den Bodenschätzungsergebnissen
einzelner Bodenflächen zugrunde
liegen, durch natürliche Ereignisse (zum
Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch
künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und
Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten)
wesentlich und nachhaltig verändert haben oder
die Benützungsart (§ 10 des Vermessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig geändert
wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen,
die nicht mehr zum landwirtschaftlichen
Kulturboden gehören, auszuscheiden, sowie Flächen,
die bisher nicht einer Bodenschätzung unterzogen
waren, nunmehr aber als landwirtschaftlicher
Kulturboden anzusehen sind, zu erfassen.
(3) Die Nachschätzung umfaßt
1. die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit
und
2. deren Erfassung in den Schätzungsbüchern
und den Schätzungskarten.
(4) Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes
Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt,
in welchem erstmalig die Voraussetzungen für
eine Nachschätzung im Sinne des Abs. 1 gegeben
sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom
Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
nachfolgt, in welchem das zuständige
Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit
Kenntnis erlangt hat.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
zu seiner Unterstützung und Beratung bei der
Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat
zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter
rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender
des Bundesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung
im Bundesministerium für Finanzen,
3. zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
berufene Mitglieder, die Landwirte
sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben,
über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der
Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen haben zu
ihrer Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung
für den Bereich jedes Bundeslandes
einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem
gehören an
1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion
oder ein von ihm allgemein oder im
einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter
als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
2. der technische Leiter der Bodenschätzung
hei der zuständigen Finanzlandesdirektion,
3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat
und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(3) Die Finanzlandesdirektionen haben zur
Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen
Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu
bilden. Diesen gehören an
1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes
als Leiter des Schätzungsausschusses,
2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes
als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses
für die technische Durchführung der
Bodenschätzung,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen; soweit von
der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen
namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung
solcher Mitglieder abzusehen,
4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde
für die vermessungstechnischen Belange; es sei
denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für
den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 jeweils unter Z. 3
berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen
ehrenamtlich aus. Alle in den Abs. 1 bis 3 angeführten
Personen sind verpflichtet, über alle
ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen
der Geheimhaltungspflicht finden die
Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.
Die für die Bodenschätzung maßgebenden objektiven
Verhältnisse, das sind die natürlichen Ertragsbedingungen,
unterliegen der Geheimhaltungspflicht
nicht.
(5) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates
sowie die Vorsitzenden der Landesschät-
zungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte,
für die sie bestellt wurden. Abstimmungen
finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig,
wenn die in Abs. 1 und 2 jeweils unter Z. 1
und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in
den gleichen Absätzen unter Z. 3 angeführten
Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer
Ladung aller Mitglieder anwesend sind.
Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens
zwei Wochen vor dem Beratungstermin
abgesendet wurde.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend
den im Abs. 5 dargelegten Grundsätzen
im Verordnungswege eine Geschäftsordnung
für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte
und Schätzungsausschüsse zu erlassen
und hiebei die Höhe der Entschädigung für
den Aufwand, der dem in den Abs. 1 bis 3 jeweils
unter Z. 3 umschriebenen Personenkreis in Ausübung
der Funktion notwendigerweise erwächst,
festzusetzen.
§ 5. (1) Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung
dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen,
die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender
Hauptstützpunkte vom Bundesministerium
für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat
auszuwählen und zu schätzen
sind (Bundesmusterstücke).
(2) Die Musterstücke sind in allen Teilen des
Bundesgebietes so auszuwählen, daß das einzelne
Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend
ist, so daß die Gesamtheit der Musterstücke einen
Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich
vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich
ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt.
(3) Die Musterstücke sind nach ihrer durch
die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten
Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen.
Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz
(Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche
erhält die Wertzahl 100.
(4) Die Finanzlandesdirektionen haben im Bedarfsfall
nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat
unter Beachtung der für die
Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere
Musterstücke auszuwählen und zu schätzen
(Landesmusterstücke).
(5) Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke
und der Landesmusterstücke sind
vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die
gemäß § 8 Abs. 1 für die Musterstücke zu ermittelnden
Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung
rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind
für jedes Musterstück die die Ertragsfähigkeit
dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände
anzuführen.
(6) Sofern Musterstücke nicht mehr als Vergleichsflächen
geeignet sind, ist dies im Sinne des
Abs. 5 ebenfalls kundzumachen.
§ 6. Die nicht als Musterstücke ausgewählten
landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind
unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen
Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5
Abs. 5) zu schätzen.
§ 7. (1) Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen
einschließlich der Musterstücke sind
nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen
1. dem Ackerland mit den Kulturarten
Ackerland und
Acker-Grünland,
2. dem Grünland mit den Kulturarten
Grünland,
Grünland-Acker,
Grünland-Wiese,
Grünland-Bergmahd,
Grünland-Streu und
Grünland-Hutweide
zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den
natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen,
zum Beispiel Ackerwiesen und Ackerweiden,
unberücksichtigt zu lassen. Bei einem regelmäßigen
Wechsel verschiedener Kulturarten auf
derselben Fläche (Wechselland) ist die gemäß den
natürlichen Ertragsbedingungen vorherrschende
Kulturart anzunehmen.
(2) Die wesentlichen Merkmale für die einzelnen
Kulturarten sind in der Anlage enthalten, die
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet.
(3) Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher,
Gebüsch u. dgl. sind der Grundstücksfläche,
zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit
sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden
geführten Kataster gesondert ausgeschieden sind.
Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer
Größe von 300 m² sind bei der Bodenschätzung
der angrenzenden Kulturart zuzurechnen.
§ 8. (1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen
für die Musterstücke gemäß § 5 Abs. 3 und für
die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich
nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit
beeinflussenden Umstände, das sind
beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe
und die Entstehungsart und beim
Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe,
die Klimastufe und die Wasserverhältnisse,
zu berücksichtigen.
(2) Für das Ackerland sind zwei Wertzahlen
(Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl
hat die durch die Verschiedenheit der
Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den
Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede
zum Ausdruck zu bringen, wobei
für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse
und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen
bezüglich der Geländegestaltung und
der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung
anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten
sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
(3) Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen
(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl)
festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf
Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede
zum Ausdruck zu bringen, wobei
für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
zu unterstellen ist. Abweichungen
von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung
sowie die Beurteilung anderer von
der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der
Grünlandzahl zu berücksichtigen.
§ 9. (1) Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen
sind durch den Schätzungsausschuß an
Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit
zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei
ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand
zu unterstellen. Verhältnisse, die die
Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen.
Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit
sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
(2) In einer Kopie der Katastralmappe sind
insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen,
die Bezeichnungen der Klassen, die für die
Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen
darzustellen.
§ 10. (1) Die Gemeinden haben die für die
amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur
Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu
halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen
nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz
der Kosten Sorge zu tragen.
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der
zu schätzenden Bodenflächen sind verpflichtet, den
mit den Arbeiten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
Beauftragten jederzeit das Betreten
dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten
und die hiebei erforderlichen Maßnahmen,
zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch
auf Entschädigung besteht nicht.
(3) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet,
die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes
anfallenden Vermessungsarbeiten durchzuführen
und die für die Bodenschätzung erforderlichen
Kopien der Katastralmappe beizustellen.
§ 11. (1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung
einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten
Überprüfungen und der gemäß § 3
durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen
Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die
Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung
der Bodenflächen nach
1. der Beschaffenheit,
2. der Ertragsfähigkeit,
3. der Abgrenzung
getroffen und in den Schätzungsbüchern und den
Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) niedergelegt sind.
(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich
in den Diensträumen des Finanzamtes zu
erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt
einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch
an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur
Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der
Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten
Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen,
sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde
des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme
innerhalb der Gemeinde ist bis auf
zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von
der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha
bzw. 1000 ha überschreiten.
(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist
den Beginn und das Ende sowie den Ort der
Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei
ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen
und in welchen Räumen die Einsichtnahme in
der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben,
binnen welcher Frist und bei welcher
Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur
Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden
kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat
durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes
und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.
Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich
zuständige gesetzliche berufliche Vertretung
der Land- und Forstwirte zu verständigen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch
Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen,
wenn die von der Einsichtnahme betroffenen
Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung
der Benachrichtigung gilt dann als Beginn
der Einsichtnahmefrist.
(6) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse
sind ein gesonderter Feststellungsbescheid
im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung
(BGBl. Nr. 194/1961). Die Bekanntgabe
dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten
Tages der Frist als erfolgt.
§ 12. (1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die
gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse
gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu
hören.
§ 13. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes
haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse
der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden
zu übermitteln.
(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für
jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14
zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß
eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu
zu berechnen.
§ 14. (1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt
der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder
Grünlandzahl (Wertzahlen). Hiebei sind
Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar aufzurunden.
(2) Bestehen innerhalb eines Grundstückes
mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder
Grünlandzahlen, so bildet die Summe der
Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen
in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl
des Grundstückes.
(3) Eine Teilfläche ist in die benachbarte einzubeziehen,
wenn das Produkt aus ihrem Ausmaß
in Ar und dem Unterschied der Wertzahlen kleiner
als die Gesamtfläche des Grundstückes in Ar
oder gleich dieser ist. Benachbart ist jene anschließende
größere Teilfläche des gleichen Grundstückes,
die den geringsten Unterschied der Wertzahlen
aufweist,
§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen
sind in den Grundstücksverzeichnissen und
den Grundbesitzbogen des Grenz- und des
Grundsteuerkatasters einzutragen.
§ 16. (1) Die Ertragsmeßzahl eines Grundstükkes
geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die
Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren
Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt
bildet die Bodenklimazahl.
(2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis
der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht
gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche
des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100
an.
§ 17. (1) Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes
vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl.
I S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften,
insbesondere die Durchführungsbestimmungen
zum Bodenschätzungsgesetz
vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. I
S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar
1935, Deutsches RGBl. I S. 276, und die
Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse
der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches
RGBl. I S. 120, werden unbeschadet der
Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieses
Bundesgesetzes finden auch für die nach den im
Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ermittelten
Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.
(3) Die bereits nach den im Abs. 1 angeführten
Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen
sind einer Bodenschätzung im Sinne des § 1
gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen
bisher noch keine Bodenschätzung nach den im
Abs. 1 angeführten Bestimmungen abgeschlossen
werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung
der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der
Bestimmungen des dritten Satzes die im Abs. 1
angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur
Durchführung dieser Bodenschätzung — längstens
jedoch bis 31. Dezember 1973 — anzuwenden.
Hinsichtlich der Einsichtnahme (§ 11), des
Rechtsmittelverfahrens (§ 12) und der im Abs. 2
angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Bis zur Kundmachung der Musterstücke
nach § 5 — längstens jedoch bis 31. Dezember
1973 — sind erforderliche Nachschätzungen nach
den im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften
unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3
dritter Satz durchzuführen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 wirken
erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres,
das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß
§ 5 folgt.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 4, § 10
Abs. 3, § 13 Abs, 2, § M und § 15 der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 4 Abs. 1 Z. 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut.