233. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 165/1961
und BGBl. Nr. 126/1965 und des § 41 Abs. 4 des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbeamten des Dienststandes gebühren
ab 1. September 1969 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 4'5 v. H. des Gehaltes und der
im § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen
Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.
§ 2. Den Vertragsbediensteten des Bundes gebühren
ab 1. September 1969 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 4'5 v. H. des Monatsentgeltes,
der Dienstzulagen und der Ergänzungszulagen.
§ 3. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag)
haben, gebühren ab 1. September 1969
Teuerungszulagen im Ausmaß von je 4'5 v. H.
des Ruhe(Versorgungs)genusses, der Ruhe(Versorgungs)
genußzulage und der Hilflosenzulage
beziehungsweise des Unterhaltsbeitrages.
Abschnitt II
§ 4. (1) Auf die Berechnung der Teuerungszulagen
sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
wird, die Bestimmungen des Art. II
Abs. 2 der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 259/1968, anzuwenden.
(2) Die Teuerungszulage zur Hilfslosenzulage
ist in der Weise zu runden, daß sich zusammen
mit der Hilflosenzulage ein voller Schillingbetrag
ergibt.
§ 5. Die Verordnung der Bundesregierung vom
10. September 1968, BGBl. Nr. 352, tritt für die
Zeit ab 1. September 1969 außer Kraft.