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233. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1969

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 165/1961

und BGBl. Nr. 126/1965 und des § 41 Abs. 4 des

Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbeamten des Dienststandes gebühren

ab 1. September 1969 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 4'5 v. H. des Gehaltes und der

im § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen

Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.

§ 2. Den Vertragsbediensteten des Bundes gebühren

ab 1. September 1969 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 4'5 v. H. des Monatsentgeltes,

der Dienstzulagen und der Ergänzungszulagen.

§ 3. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag)

haben, gebühren ab 1. September 1969

Teuerungszulagen im Ausmaß von je 4'5 v. H.

des Ruhe(Versorgungs)genusses, der Ruhe(Versorgungs)

genußzulage und der Hilflosenzulage

beziehungsweise des Unterhaltsbeitrages.

Abschnitt II

§ 4. (1) Auf die Berechnung der Teuerungszulagen

sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

wird, die Bestimmungen des Art. II

Abs. 2 der 18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 259/1968, anzuwenden.

(2) Die Teuerungszulage zur Hilfslosenzulage

ist in der Weise zu runden, daß sich zusammen

mit der Hilflosenzulage ein voller Schillingbetrag

ergibt.

§ 5. Die Verordnung der Bundesregierung vom

10. September 1968, BGBl. Nr. 352, tritt für die

Zeit ab 1. September 1969 außer Kraft.

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