233. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Europäische Abkommen über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen
Verkehr verwendet werden (BGBl.
Nr. 20/1964), ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde
Rumänien 15. Mai 1964
Jugoslawien 19. Juni 1964
Bundesrepublik
Deutschland 29. September 1964
Norwegen 27. Oktober 1964
Finnland 19. August 1966
Italien 5. Jänner 1967
Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält folgenden
Vorbehalt
„Die Rumänische Volksrepublik betrachtet
sich bezüglich der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
mittels obligatorischen Schiedsspruches
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens auf Verlangen einer der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien durch die
Bestimmungen des Artikels 11, Absatz 2 und 3
nicht als gebunden."