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233_1966 AT

233. Verordnung: Schulfreierklärung des 31. Oktober 1966 und des 7. Jänner 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Schulfreierklärung des 31. Oktober 1966 und des 7. Jänner 1967

Auf Grund des § 2 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 des

Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

An den unter das Schulzeitgesetz fallenden

Bundesschulen werden der 31. Oktober 1966 und

der 7. Jänner 1967 schulfrei erklärt.

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