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233_1965 AT

233. Bundesgesetz: Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen

in einer Einheit, die gemäß § 1 lit. a des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl.

Nr. 173, über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf

Ersuchen internationaler Organisationen auf

Grund freiwilliger Meldung gebildet wird, gilt,

sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige

des Bundesheeres in einem öffentlichen Dienstverhältnis

stehen, als außerordentlicher Präsenzdienst

im Sinne des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 310/1960 und BGBl. Nr. 221/1962. Auf

diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften

Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige

gelten, die zum außerordentlichen Präsenzdienst

nach § 28 Abs. 6 des Wehrgesetzes herangezogen

werden, ausgenommen die Bestimmungen, die

ausschließlich für freiwillige Waffenübungen

gelten.

§ 2. (1) Wehrpflichtige, die ihre Bereitschaft für

eine freiwillige Meldung zum außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 erklären, sind

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

zu erfassen und laufend evident zu halten.

(2) Die Einberufung zum außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 erfolgt auf Grund

freiwilliger Meldung durch das Bundesministerium

für Landesverteidigung.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat die freiwillige Meldung unverzüglich

dem Dienstgeber bekanntzugeben.

(4) Vor der Einberufung zum außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 ist die

Dienstfähigkeit auf Grund einer ärztlichen

Untersuchung festzustellen.

§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1

leisten, haben die Bestimmungen des II. und

des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 140/1957 und BGBl. Nr. 116/

1962, keine Anwendung zu finden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,

gebühren für die Dauer des Auslandseinsatzes

Geldleistungen in der Höhe der Bezüge von

Bundesbeamten in vergleichbarer Verwendung,

verkürzt um jenen Betrag, der den gesetzlichen

Abzügen von diesen Bezügen sowie einer allfälligen

im Wege der Aufrechnung von Beamten

zu leistenden Vergütung für Naturalbezüge entspricht.

Für die Dauer des Inlandsaufenthaltes

gebühren diese Geldleistungen im halben Ausmaß.

(3) Die gemäß Abs. 2 gebührenden Geldleistungen

unterliegen nicht der Einkommensteuer

(Lohnsteuer).

§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

und Dienstvergehen, die während einer

Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten

Einheit von Soldaten (§ 1 Wehrgesetz) begangen

worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz,

BGBl. Nr. 151/1956, mit der Maßgabe

Anwendung zu finden, daß

1. Disziplinarvorgesetzter

a) aller der entsendeten Einheit angehörenden

Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit

ist und diesem auch die Befugnis zur

Verhängung aller Ordnungsstrafen bis zu

ihrem Höchstausmaß zukommt,

b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit

— sofern dieser Soldat ist — der Bundesminister

für Landesverteidigung ist,

2. als zuständige Disziplinarkommission erster

Instanz

a) für Offiziere jene Disziplinarkommission

gilt, die für Berufsoffiziere, die beim

Bundesministerium für Landesverteidigung

ständig in Verwendung stehen, zuständig

ist,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

jene Disziplinarkommission gilt,

die für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Militärkommando Wien ständig in Verwendung

stehen, zuständig ist,

3. für Chargen oder Wehrmänner die Geldbuße

a) zusätzlich als strengste Ordnungsstrafe gilt,

b) als zusätzliche Disziplinarstrafe vor die

Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen tritt.

§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des

ordentlichen Präsenzdienstes zu einer Dienstleistung

gemäß § 1 gemeldet haben, gelten mit

Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, für

den der Wehrpflichtige zum außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen wird,

als im Sinne des § 32 des Wehrgesetzes vorzeitig

aus dem ordentlichen Präsenzdienst entlassen,

sofern dieser nicht schon früher geendet hat.

(2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes

im Sinne des § 1 ist auf die Dauer des

ordentlichen Präsenzdienstes anzurechnen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 3 Abs. 3 das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

im übrigen das Bundesministerium für

Landesverteidigung betraut.

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