233. Bundesgesetz: Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen
in einer Einheit, die gemäß § 1 lit. a des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl.
Nr. 173, über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf
Ersuchen internationaler Organisationen auf
Grund freiwilliger Meldung gebildet wird, gilt,
sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige
des Bundesheeres in einem öffentlichen Dienstverhältnis
stehen, als außerordentlicher Präsenzdienst
im Sinne des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 310/1960 und BGBl. Nr. 221/1962. Auf
diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften
Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige
gelten, die zum außerordentlichen Präsenzdienst
nach § 28 Abs. 6 des Wehrgesetzes herangezogen
werden, ausgenommen die Bestimmungen, die
ausschließlich für freiwillige Waffenübungen
gelten.
§ 2. (1) Wehrpflichtige, die ihre Bereitschaft für
eine freiwillige Meldung zum außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 erklären, sind
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
zu erfassen und laufend evident zu halten.
(2) Die Einberufung zum außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 erfolgt auf Grund
freiwilliger Meldung durch das Bundesministerium
für Landesverteidigung.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat die freiwillige Meldung unverzüglich
dem Dienstgeber bekanntzugeben.
(4) Vor der Einberufung zum außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 ist die
Dienstfähigkeit auf Grund einer ärztlichen
Untersuchung festzustellen.
§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1
leisten, haben die Bestimmungen des II. und
des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 140/1957 und BGBl. Nr. 116/
1962, keine Anwendung zu finden.
(2) Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,
gebühren für die Dauer des Auslandseinsatzes
Geldleistungen in der Höhe der Bezüge von
Bundesbeamten in vergleichbarer Verwendung,
verkürzt um jenen Betrag, der den gesetzlichen
Abzügen von diesen Bezügen sowie einer allfälligen
im Wege der Aufrechnung von Beamten
zu leistenden Vergütung für Naturalbezüge entspricht.
Für die Dauer des Inlandsaufenthaltes
gebühren diese Geldleistungen im halben Ausmaß.
(3) Die gemäß Abs. 2 gebührenden Geldleistungen
unterliegen nicht der Einkommensteuer
(Lohnsteuer).
§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und Dienstvergehen, die während einer
Dienstleistung in einer gemäß § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten
Einheit von Soldaten (§ 1 Wehrgesetz) begangen
worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz,
BGBl. Nr. 151/1956, mit der Maßgabe
Anwendung zu finden, daß
1. Disziplinarvorgesetzter
a) aller der entsendeten Einheit angehörenden
Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit
ist und diesem auch die Befugnis zur
Verhängung aller Ordnungsstrafen bis zu
ihrem Höchstausmaß zukommt,
b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit
— sofern dieser Soldat ist — der Bundesminister
für Landesverteidigung ist,
2. als zuständige Disziplinarkommission erster
Instanz
a) für Offiziere jene Disziplinarkommission
gilt, die für Berufsoffiziere, die beim
Bundesministerium für Landesverteidigung
ständig in Verwendung stehen, zuständig
ist,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
jene Disziplinarkommission gilt,
die für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Militärkommando Wien ständig in Verwendung
stehen, zuständig ist,
3. für Chargen oder Wehrmänner die Geldbuße
a) zusätzlich als strengste Ordnungsstrafe gilt,
b) als zusätzliche Disziplinarstrafe vor die
Disziplinarhaft bis zu sieben Tagen tritt.
§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des
ordentlichen Präsenzdienstes zu einer Dienstleistung
gemäß § 1 gemeldet haben, gelten mit
Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, für
den der Wehrpflichtige zum außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen wird,
als im Sinne des § 32 des Wehrgesetzes vorzeitig
aus dem ordentlichen Präsenzdienst entlassen,
sofern dieser nicht schon früher geendet hat.
(2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes
im Sinne des § 1 ist auf die Dauer des
ordentlichen Präsenzdienstes anzurechnen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 3 Abs. 3 das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
im übrigen das Bundesministerium für
Landesverteidigung betraut.