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233. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.

Auf Grund des § 24 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, wird verordnet

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.

I. Die Bundesverteilungskommission.

§ 1. (1) Die Bundesverteilungskommission entscheidet

a) in Feststellungssenaten durch einen Richter

als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied

der ersten (§ 19 Abs. 3 Verteilungsgesetz

Bulgarien) und der zweiten Gruppe (§ 19

Abs. 4 Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,

b) in einem Verteilungssenat durch einen Richter

als Vorsitzenden und einen weiteren

Richter sowie durch je zwei Mitglieder der

ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.

(2) Bei der Bestimmung der Richter und der

Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe

für jeden Senat sind vom Bundesministerium

für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als

auch für die Mitglieder der ersten und der

zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.

§ 2. (1) Die Bundesverteilungskommission ist

für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen

Zuständigkeit von Feststellungssenaten, die

bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz

außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat),

obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden

Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission

nur dann einem Feststellungssenat

in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder

aus dem Richterstande dieses Außensenats

sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 einer Amtstätigkeit

zu enthalten haben.

II. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden

der Bundesverteilungskommission.

§ 3. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission

stehen die Dienstaufsicht sowie

die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er

bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils

für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die

Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres

nur ändern, wenn wegen Überlastung

eines Senates oder infolge Verhinderung von

Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten.

Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden

kann er die unerledigten Sachen auf

die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen.

(2) Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle

zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 4. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission

obliegt ferner die Leitung und

Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte.

(2) Er ist befugt, die Besorgung bestimmter

laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle

(§ 11) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit

der Geschäftsstelle.

§ 5. (1) Die Befugnisse des Vorsitzenden der

Bundesverteilungskommission stehen im Falle

seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu.

(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission

ist berechtigt, wenn es der Umfang

der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner

Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder

im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.

(3) Im Falle der Verhinderung sowohl des

Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission

als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste

Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte

zu besorgen.

DI. Verfahren.

§ 6. (1) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission

weist entsprechend der Geschäftsverteilung

die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten

zu. Die Feststellungssenate sind von den

Senatsvorsitzenden zu leiten.

(2) Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung

oder Verhandlung und Entscheidung nötigen

Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer

der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission

(§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien) zum Berichterstatter

zu bestellen.

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen

und Verhandlungen sowie die Abstimmung.

(4) Er hat die Beeidigung von Sachverständigen

vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird.

(5) Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom

Senat beschlossenen Entscheidungen und die

Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen.

(6) Er hat auch über die Vergütung der Auslagen

und über die Entschädigung der Mitglieder

der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien) zu entscheiden.

§ 7. Vor Erstellung eines Verteilungsplanes hat

der Vorsitzende des Verteilungssenates einen zusammenfassenden

Bericht der zuständigen Finanzlandesdirektion

über alle bei ihr eingereichten

Anmeldungen und deren Erledigung einzuholen.

§ 8. (1) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist

nicht zulässig.

(2) Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit

die Stimme des Senatsvorsitzenden.

(3) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge

abzugeben

a) Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4

des Verteilungsgesetzes Bulgarien) — im

Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren

— geben ihre Stimme vor den übrigen

Senatsmitgliedern ab,

b) sodann stimmen die Mitglieder der ersten

Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat

das rangjüngere vor dem rangälteren,

c) im Verteilungssenat folgt die Stimme des

beisitzenden Richters,

d) der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme

zuletzt ab.

Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser

in jedem Fall zuerst ab.

§ 9. (1) Bilden sich in Beziehung auf Beträge,

über die zu entscheiden ist oder die für eine

Entscheidung maßgebend sind, mehr als zwei

Meinungen, so ist die für den geringsten Betrag

abgegebene Stimme der für den nächsthöheren

Betrag abgegebenen hinzuzurechnen, bis sich eine

Stimmenmehrheit ergibt.

(2) Der Verteilungssenat ist an die Entscheidung

der Feststellungssenate über den Anspruch und

den diesen Anspruch begründenden Verlust gebunden.

§ 10. (1) In den Verhandlungsschriften ist auch

das Abstimmungsergebnis zu beurkunden. Gegenstimmen

sind mit kurzer Begründung darzustellen.

(2) Das Ergebnis einer nichtöffentlichen Sitzung

kann durch einen Abstimmungsvermerk beurkundet

werden, wenn die Entscheidung einhellig

beschlossen wurde.

IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.

§ 11. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesverteilungskommission

sind von einer Geschäftsstelle

zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium

für Finanzen beigestellt wird.

(2) Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten

(§ 18 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien

und § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) sind von

einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal

von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist,

bei der der Feststellungssenat gebildet wird.

(3) Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt für

die von der Geschäftsstelle zu besorgenden Kanzleigeschäfte

die Arbeitseinteilung und die Überwachung

der laufenden Arbeiten.

§ 12. (1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf

und der Abfertigung von Geschäftsstücken

der Bundesverteilungskommission sich ergebenden

Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften)

sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums

für Finanzen zu besorgen.

(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist

sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu

führen

a) je ein Register für die im § 13 genannten

Geschäftsfälle;

b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis,

in Wien als Namenskartei;

die Geschäftsstelle in Wien überdies

c) je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten,

von den Verteilungsquoten unabhängigen,

sowie der vorläufigen und der endgültigen

Entschädigungen ;

d) ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig

nicht verteilt werden (§ 34 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien).

§ 13. (1) Die Geschäftsstelle hat jedes Geschäftsstück

nach seinem Gegenstand mit einem Aktenzeichen

zu versehen.

(2) Diese Aktenzeichen sind

a) für Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten

BVK-F,

b) für Geschäftsfälle des Verteilungssenates

BVK-VT,

c) für alle sonstigen Fälle: BVK-V.

(3) Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den

Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung

Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V).

(4) Dem Aktenzeichen sind die laufenden

Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen

(also zum Beispiel: Bulg-BVK-F 27/64).

(5) Hat ein Entschädigungswerber mehrere Anmeldungen

eingereicht, so ist das Verfahren unter

der zuerst eröffneten Zahl durchzuführen.

§ 14. (1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung

der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.

(2) Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen

sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission

oder vom Senatsvorsitzenden

eigenhändig zu unterschreiben.

(3) An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift

kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des

vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle

treten.

§ 15. (1) Die Bundesverteilungskommission hat

Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Bundesverteilungskommission"

rund um das Bundeswappen

zu führen.

(2) Die Siegel sind vom Leiter der Geschäftsstelle

zu verwahren. Sie sind für die Ausfertigung

der Entscheidungen und der Verteilungspläne zu

verwenden.

§ 16. (1) Die Entscheidungen der Feststellungssenate

sind dem jeweiligen Anmelder, der zuständigen

Finanzlandesdirektion, dem Bundesministerium

für Finanzen und der Bundesentschädigungskommission

beim Bundesministerium für

Finanzen in Wien zuzustellen.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung

jeder Entscheidung dem Vorsitzenden der

Bundesverteilungskommission vorzulegen, der

die Eintragungen in die hiefür bestimmten Sammelverzeichnisse

durch die Geschäftsstelle veranlaßt.

§ 17. (1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate,

die die Festsetzung einer Entschädigung

enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen

über die Flüssigmachung nach Maßgabe

der zufließenden Mittel hinzuweisen.

(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate

über die endgültige Entschädigung ist auf

die Leistungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien hinzuweisen.

§ 18. Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion

vorgelegten Akten verbleiben bei der

Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß

der Verteilung.

V. Geldgebarung.

§ 19. (1) Soweit in dieser Geschäftsordnung

nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium

für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand

der Bundesverteilungskommission vorzusorgen.

(2) Der Bundesverteilungskommission ist ein

Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher

Monatsbedarf vom Vorsitzenden

der Bundesverteilungskommission anzufordern

ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung

im Rahmen der inneren Dienstvorschriften

zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages

besorgt die Österreichische Staatshauptkasse.

(3) Aus dem Handverlag sind insbesondere

Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen

an die Mitglieder der zweiten Gruppe der

Bundesverteilungskommission zu leisten.

§ 20. (1) Die Vergütungen der Richter und der

Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des

Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der

von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit

Abschriften der Entscheidungen zu belegenden

Monatsberichte durch das Bundesministerium für

Finanzen anzuweisen.

(2) Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten

Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien)

sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission

anzuweisen.

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