233. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, wird verordnet
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.
I. Die Bundesverteilungskommission.
§ 1. (1) Die Bundesverteilungskommission entscheidet
a) in Feststellungssenaten durch einen Richter
als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied
der ersten (§ 19 Abs. 3 Verteilungsgesetz
Bulgarien) und der zweiten Gruppe (§ 19
Abs. 4 Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,
b) in einem Verteilungssenat durch einen Richter
als Vorsitzenden und einen weiteren
Richter sowie durch je zwei Mitglieder der
ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
(2) Bei der Bestimmung der Richter und der
Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe
für jeden Senat sind vom Bundesministerium
für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als
auch für die Mitglieder der ersten und der
zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.
§ 2. (1) Die Bundesverteilungskommission ist
für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit von Feststellungssenaten, die
bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz
außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat),
obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
(3) Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden
Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission
nur dann einem Feststellungssenat
in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder
aus dem Richterstande dieses Außensenats
sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 einer Amtstätigkeit
zu enthalten haben.
II. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden
der Bundesverteilungskommission.
§ 3. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission
stehen die Dienstaufsicht sowie
die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er
bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils
für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die
Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres
nur ändern, wenn wegen Überlastung
eines Senates oder infolge Verhinderung von
Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten.
Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden
kann er die unerledigten Sachen auf
die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen.
(2) Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 4. (1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission
obliegt ferner die Leitung und
Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte.
(2) Er ist befugt, die Besorgung bestimmter
laufender Geschäfte dem Leiter der Geschäftsstelle
(§ 11) zu übertragen. Er überwacht die Tätigkeit
der Geschäftsstelle.
§ 5. (1) Die Befugnisse des Vorsitzenden der
Bundesverteilungskommission stehen im Falle
seiner Verhinderung dem Stellvertreter zu.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission
ist berechtigt, wenn es der Umfang
der Geschäfte notwendig macht, einen Teil seiner
Befugnisse für bestimmte Angelegenheiten oder
im Einzelfall seinem Stellvertreter zu übertragen.
(3) Im Falle der Verhinderung sowohl des
Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission
als auch seines Stellvertreters hat der rangälteste
Senatsvorsitzende die unaufschiebbaren Geschäfte
zu besorgen.
DI. Verfahren.
§ 6. (1) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission
weist entsprechend der Geschäftsverteilung
die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten
zu. Die Feststellungssenate sind von den
Senatsvorsitzenden zu leiten.
(2) Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung
oder Verhandlung und Entscheidung nötigen
Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer
der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission
(§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien) zum Berichterstatter
zu bestellen.
(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen
und Verhandlungen sowie die Abstimmung.
(4) Er hat die Beeidigung von Sachverständigen
vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird.
(5) Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom
Senat beschlossenen Entscheidungen und die
Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen.
(6) Er hat auch über die Vergütung der Auslagen
und über die Entschädigung der Mitglieder
der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien) zu entscheiden.
§ 7. Vor Erstellung eines Verteilungsplanes hat
der Vorsitzende des Verteilungssenates einen zusammenfassenden
Bericht der zuständigen Finanzlandesdirektion
über alle bei ihr eingereichten
Anmeldungen und deren Erledigung einzuholen.
§ 8. (1) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
(2) Im Verteilungssenat entscheidet bei Stimmengleichheit
die Stimme des Senatsvorsitzenden.
(3) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge
abzugeben
a) Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4
des Verteilungsgesetzes Bulgarien) — im
Verteilungssenat das jüngere vor dem älteren
— geben ihre Stimme vor den übrigen
Senatsmitgliedern ab,
b) sodann stimmen die Mitglieder der ersten
Gruppe (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien), und zwar im Verteilungssenat
das rangjüngere vor dem rangälteren,
c) im Verteilungssenat folgt die Stimme des
beisitzenden Richters,
d) der Senatsvorsitzende gibt seine Stimme
zuletzt ab.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser
in jedem Fall zuerst ab.
§ 9. (1) Bilden sich in Beziehung auf Beträge,
über die zu entscheiden ist oder die für eine
Entscheidung maßgebend sind, mehr als zwei
Meinungen, so ist die für den geringsten Betrag
abgegebene Stimme der für den nächsthöheren
Betrag abgegebenen hinzuzurechnen, bis sich eine
Stimmenmehrheit ergibt.
(2) Der Verteilungssenat ist an die Entscheidung
der Feststellungssenate über den Anspruch und
den diesen Anspruch begründenden Verlust gebunden.
§ 10. (1) In den Verhandlungsschriften ist auch
das Abstimmungsergebnis zu beurkunden. Gegenstimmen
sind mit kurzer Begründung darzustellen.
(2) Das Ergebnis einer nichtöffentlichen Sitzung
kann durch einen Abstimmungsvermerk beurkundet
werden, wenn die Entscheidung einhellig
beschlossen wurde.
IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.
§ 11. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesverteilungskommission
sind von einer Geschäftsstelle
zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium
für Finanzen beigestellt wird.
(2) Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten
(§ 18 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien
und § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) sind von
einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal
von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist,
bei der der Feststellungssenat gebildet wird.
(3) Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt für
die von der Geschäftsstelle zu besorgenden Kanzleigeschäfte
die Arbeitseinteilung und die Überwachung
der laufenden Arbeiten.
§ 12. (1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf
und der Abfertigung von Geschäftsstücken
der Bundesverteilungskommission sich ergebenden
Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften)
sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums
für Finanzen zu besorgen.
(2) Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist
sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(3) Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu
führen
a) je ein Register für die im § 13 genannten
Geschäftsfälle;
b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis,
in Wien als Namenskartei;
die Geschäftsstelle in Wien überdies
c) je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten,
von den Verteilungsquoten unabhängigen,
sowie der vorläufigen und der endgültigen
Entschädigungen ;
d) ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig
nicht verteilt werden (§ 34 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien).
§ 13. (1) Die Geschäftsstelle hat jedes Geschäftsstück
nach seinem Gegenstand mit einem Aktenzeichen
zu versehen.
(2) Diese Aktenzeichen sind
a) für Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten
BVK-F,
b) für Geschäftsfälle des Verteilungssenates
BVK-VT,
c) für alle sonstigen Fälle: BVK-V.
(3) Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den
Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung
Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V).
(4) Dem Aktenzeichen sind die laufenden
Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen
(also zum Beispiel: Bulg-BVK-F 27/64).
(5) Hat ein Entschädigungswerber mehrere Anmeldungen
eingereicht, so ist das Verfahren unter
der zuerst eröffneten Zahl durchzuführen.
§ 14. (1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung
der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.
(2) Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen
sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission
oder vom Senatsvorsitzenden
eigenhändig zu unterschreiben.
(3) An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift
kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des
vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle
treten.
§ 15. (1) Die Bundesverteilungskommission hat
Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Bundesverteilungskommission"
rund um das Bundeswappen
zu führen.
(2) Die Siegel sind vom Leiter der Geschäftsstelle
zu verwahren. Sie sind für die Ausfertigung
der Entscheidungen und der Verteilungspläne zu
verwenden.
§ 16. (1) Die Entscheidungen der Feststellungssenate
sind dem jeweiligen Anmelder, der zuständigen
Finanzlandesdirektion, dem Bundesministerium
für Finanzen und der Bundesentschädigungskommission
beim Bundesministerium für
Finanzen in Wien zuzustellen.
(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung
jeder Entscheidung dem Vorsitzenden der
Bundesverteilungskommission vorzulegen, der
die Eintragungen in die hiefür bestimmten Sammelverzeichnisse
durch die Geschäftsstelle veranlaßt.
§ 17. (1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate,
die die Festsetzung einer Entschädigung
enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen
über die Flüssigmachung nach Maßgabe
der zufließenden Mittel hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate
über die endgültige Entschädigung ist auf
die Leistungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien hinzuweisen.
§ 18. Die von der zuständigen Finanzlandesdirektion
vorgelegten Akten verbleiben bei der
Bundesverteilungskommission auch nach Abschluß
der Verteilung.
V. Geldgebarung.
§ 19. (1) Soweit in dieser Geschäftsordnung
nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesministerium
für Finanzen für den Personal- und Sachaufwand
der Bundesverteilungskommission vorzusorgen.
(2) Der Bundesverteilungskommission ist ein
Handverlag zur Verfügung zu stellen, dessen voraussichtlicher
Monatsbedarf vom Vorsitzenden
der Bundesverteilungskommission anzufordern
ist. Über diesen Handverlag steht ihm die Verfügung
im Rahmen der inneren Dienstvorschriften
zu. Die Kassengeschäfte des Handverlages
besorgt die Österreichische Staatshauptkasse.
(3) Aus dem Handverlag sind insbesondere
Fahrtauslagen, Reisekostenvorschüsse und Zahlungen
an die Mitglieder der zweiten Gruppe der
Bundesverteilungskommission zu leisten.
§ 20. (1) Die Vergütungen der Richter und der
Mitglieder der ersten Gruppe (§ 19 Abs. 3 des
Verteilungsgesetzes Bulgarien) sind auf Grund der
von den Senatsvorsitzenden zu verfassenden, mit
Abschriften der Entscheidungen zu belegenden
Monatsberichte durch das Bundesministerium für
Finanzen anzuweisen.
(2) Die Vergütungen der Mitglieder der zweiten
Gruppe (§ 19 Abs. 4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien)
sind aus dem Handverlag der Bundesverteilungskommission
anzuweisen.