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233_1963 AT

233. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Beschluß der Bundesregierung vom 5. März 1946, Zl. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch die Bundesregierung, gesetzwidrig war.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Beschluß der Bundesregierung vom 5. März 1946, Zl. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch die Bundesregierung, gesetzwidrig war.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. Juni 1963, G 30/62, V 62/62, — der Bundesregierung

zugestellt am 6. September 1963 —

zu Recht erkannt

„Der Beschluß des Ministerrates vom 5. März

1946, 21. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren

bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes

gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch

die Bundesregierung, war gesetzwidrig."

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