233_1963
AT
233. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Beschluß der Bundesregierung vom 5. März 1946, Zl. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch die Bundesregierung, gesetzwidrig war.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 233. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Beschluß der Bundesregierung vom 5. März 1946, Zl. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch die Bundesregierung, gesetzwidrig war.
1963_233_0 233. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Beschluß der Bundesregierung vom 5. März 1946, Zl. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch die Bundesregierung, gesetzwidrig war.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 29. Juni 1963, G 30/62, V 62/62, — der Bundesregierung
zugestellt am 6. September 1963 —
zu Recht erkannt
„Der Beschluß des Ministerrates vom 5. März
1946, 21. 411-Pr./46, betreffend das Verfahren
bei der Geltendmachung des Einspruchsrechtes
gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Länder durch
die Bundesregierung, war gesetzwidrig."