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233_1962 AT

233. Einstweiliges Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Einstweiliges Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT.

Nachdem das Einstweilige Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von

Amerika, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika, die Zoll-

tarifverhandlungen nach Artikel XXVIII a des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im

Rahmen der Zolltarifkonferenz 1960.61 der

Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

geführt haben und vom Wunsch erfüllt sind,

unverzüglich in ein verbindliches Abkommen

einzutreten, ohne die Ausarbeitung eines die

Ergebnisse dieser Konferenz umfassenden Protokolls

abzuwarten, kommen wie folgt überein

L

Die Bestimmungen der Listen beider Vertragsparteien,

welche beigeschlossen sind, werden

seitens jeder Vertragspartei so angewendet, als

ob dieses Abkommen ein Protokoll zusätzlicher

Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen darstellen würde.

II.

Die VERTRAGSSTAATEN werden ersucht,

die gleichen Funktionen hinsichtlich der diesem

Abkommen beigeschlossenen Listen auszuüben,

wie wenn diese Listen dem Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen beigeschlossen wären.

III.

Dieses Abkommen tritt bei Unterzeichnung in

Kraft. Die in den Listen beider Vertragsparteien

vorgesehenen Zugeständnisse treten jedoch

dreißig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende

Vertragspartei der anderen Vertragspartei

eine Notifikation über ihre Absicht übermittelt

hat, die Zugeständnisse in Wirksamkeit

zu setzen, in Kraft, es sei denn, daß in der betreffenden

Liste eine anderslautende Regelung

enthalten ist. Eine Vertragspartei, die die in

ihrer Liste vorgesehenen Zugeständnisse in

Wirksamkeit gesetzt hat, hat das Recht, sie so

lange zur Gänze oder teilweise auszusetzen oder

zurückzunehmen, bis die andere Vertragspartei

die erwähnte Notifikation vorgenommen hat.

IV.

Dieses Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt

außer Kraft, in dem ein Protokoll zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen über die

Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, das

auch die diesem Abkommen beigeschlossenen

Listen umfaßt, in Kraft tritt.

Geschehen zu Genf, am sechsten März 1962.

(Übersetzung)

LISTE ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

Zollgebiet Österreich

Meistbegünstigungs-Tarif

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Juni 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt III am 29. Juni 1962 in Kraft getreten.

Die in der „Liste Österreich" zu diesem Abkommen vorgesehenen österreichischen Zollzugeständnisse

sind am 30. Juli 1962 in Kraft getreten.

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