233. Einstweiliges Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Einstweilige Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von
Amerika, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Zoll-
tarifverhandlungen nach Artikel XXVIII a des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im
Rahmen der Zolltarifkonferenz 1960.61 der
Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
geführt haben und vom Wunsch erfüllt sind,
unverzüglich in ein verbindliches Abkommen
einzutreten, ohne die Ausarbeitung eines die
Ergebnisse dieser Konferenz umfassenden Protokolls
abzuwarten, kommen wie folgt überein
L
Die Bestimmungen der Listen beider Vertragsparteien,
welche beigeschlossen sind, werden
seitens jeder Vertragspartei so angewendet, als
ob dieses Abkommen ein Protokoll zusätzlicher
Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen darstellen würde.
II.
Die VERTRAGSSTAATEN werden ersucht,
die gleichen Funktionen hinsichtlich der diesem
Abkommen beigeschlossenen Listen auszuüben,
wie wenn diese Listen dem Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen beigeschlossen wären.
III.
Dieses Abkommen tritt bei Unterzeichnung in
Kraft. Die in den Listen beider Vertragsparteien
vorgesehenen Zugeständnisse treten jedoch
dreißig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende
Vertragspartei der anderen Vertragspartei
eine Notifikation über ihre Absicht übermittelt
hat, die Zugeständnisse in Wirksamkeit
zu setzen, in Kraft, es sei denn, daß in der betreffenden
Liste eine anderslautende Regelung
enthalten ist. Eine Vertragspartei, die die in
ihrer Liste vorgesehenen Zugeständnisse in
Wirksamkeit gesetzt hat, hat das Recht, sie so
lange zur Gänze oder teilweise auszusetzen oder
zurückzunehmen, bis die andere Vertragspartei
die erwähnte Notifikation vorgenommen hat.
IV.
Dieses Abkommen tritt zu jenem Zeitpunkt
außer Kraft, in dem ein Protokoll zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen über die
Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, das
auch die diesem Abkommen beigeschlossenen
Listen umfaßt, in Kraft tritt.
Geschehen zu Genf, am sechsten März 1962.
(Übersetzung)
LISTE ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
Zollgebiet Österreich
Meistbegünstigungs-Tarif
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juni 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Abschnitt III am 29. Juni 1962 in Kraft getreten.
Die in der „Liste Österreich" zu diesem Abkommen vorgesehenen österreichischen Zollzugeständnisse
sind am 30. Juli 1962 in Kraft getreten.