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233_1960 AT

233. Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen, welche also lautet

(Übersetzung.)

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung

Tunesiens am 4. November 1959 ein formelles

Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet) im Einklang

mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des

Allgemeinen Abkommens stellte, und

MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler

Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens,

während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz,

die von den Vertragsstaaten des

Allgemeinen Abkommens (in der Folge als

„VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet) vorbereitet

wird, jene Zollverhandlungen mit Tunesien

durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten

einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen

haben,

1. ERKLÄREN die Regierung Tunesiens und

andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration

angenommen wurde (die letzteren im

folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet),

daß, solange der Beitritt Tunesiens nach

den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der

nach Durchführung von Zollverhandlungen mit

Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens erfolgen

soll, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen

zwischen den teilnehmenden Regierungen

und Tunesien auf dem Allgemeinen Abkommen

basieren werden, als ob die Bestimmungen

des Musterbeitrittsprotokolls, das von

den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober

1951 angenommen wurde, in der vorliegenden

Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme,

daß Tunesien keine unmittelbaren Rechte auf die

in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen

Zollzugeständnisse, sei es nach den Bestimmungen

des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen

irgendeines anderen Artikels des

Allgemeinen Abkommens, haben wird,

2. ERSUCHEN die Regierung Tunesiens und

die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN,

die notwendigen Maßnahmen

zur Durchführung dieser Deklaration zu

treffen.

3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN

mit Zweidrittelmehrheit ge-

nehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung

oder auf andere Art durch Tunesien,

durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beitreten, auf.

4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt

werden.

5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN

wird unverzüglich eine beglaubigte

Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung

über jede Annahme jeder Regierung, der die

Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln.

6. Diese Deklaration wird zwischen Tunesien

und jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag

nach dem Tag der Annahme durch Tunesien und

durch die betreffende Regierung in Kraft treten;

sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Tunesiens

dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen

des Artikels XXXIII beitritt oder bis

zum 31. Dezember 1961, je nachdem, welcher

Zeitpunkt früher eintritt, es sei denn, Tunesien

und die teilnehmenden Regierungen kommen

überein, die Wirksamkeit der Deklaration bis zu

einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

GESCHEHEN zu Tokio, am 12. November

Neunzehnhundertneunundfünfzig in einfacher

Ausfertigung, in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

i, V. Pittermann

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat

in Genf hinterlegt.

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