233. Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen, welche also lautet
(Übersetzung.)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung
Tunesiens am 4. November 1959 ein formelles
Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet) im Einklang
mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des
Allgemeinen Abkommens stellte, und
MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler
Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens,
während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz,
die von den Vertragsstaaten des
Allgemeinen Abkommens (in der Folge als
„VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet) vorbereitet
wird, jene Zollverhandlungen mit Tunesien
durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten
einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen
haben,
1. ERKLÄREN die Regierung Tunesiens und
andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration
angenommen wurde (die letzteren im
folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet),
daß, solange der Beitritt Tunesiens nach
den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der
nach Durchführung von Zollverhandlungen mit
Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens erfolgen
soll, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen
zwischen den teilnehmenden Regierungen
und Tunesien auf dem Allgemeinen Abkommen
basieren werden, als ob die Bestimmungen
des Musterbeitrittsprotokolls, das von
den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober
1951 angenommen wurde, in der vorliegenden
Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme,
daß Tunesien keine unmittelbaren Rechte auf die
in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen
Zollzugeständnisse, sei es nach den Bestimmungen
des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen
irgendeines anderen Artikels des
Allgemeinen Abkommens, haben wird,
2. ERSUCHEN die Regierung Tunesiens und
die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN,
die notwendigen Maßnahmen
zur Durchführung dieser Deklaration zu
treffen.
3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN
mit Zweidrittelmehrheit ge-
nehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung
oder auf andere Art durch Tunesien,
durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beitreten, auf.
4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt
werden.
5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN
wird unverzüglich eine beglaubigte
Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung
über jede Annahme jeder Regierung, der die
Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln.
6. Diese Deklaration wird zwischen Tunesien
und jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag
nach dem Tag der Annahme durch Tunesien und
durch die betreffende Regierung in Kraft treten;
sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Tunesiens
dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen
des Artikels XXXIII beitritt oder bis
zum 31. Dezember 1961, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher eintritt, es sei denn, Tunesien
und die teilnehmenden Regierungen kommen
überein, die Wirksamkeit der Deklaration bis zu
einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
GESCHEHEN zu Tokio, am 12. November
Neunzehnhundertneunundfünfzig in einfacher
Ausfertigung, in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
i, V. Pittermann
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat
in Genf hinterlegt.