233. Bundesgesetz: 9. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 21 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165/1956, in der Fassung des
7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 148/1958, treten an Stelle der Abs. 2 bis 6
folgende neue Abs. 2 bis 4
„(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich
genutzte Liegenschaften, die zwischen
der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch
eine der Vier Mächte und der Übergabe an die
Republik Österreich abgeschlossen worden sind
und am 30. Oktober 1959 noch bestehen, enden
am 31. Oktober 1960, es sei denn
a) daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein
früherer Auflösungszeitpunkt ergibt oder
b) daß der Grundeigentümer bis zum 31. Oktober
1959 eine Vereinbarung über Kauf
oder Pacht zum Zwecke der Aufstockung
bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer
oder einer von ihr beauftragten
Stelle über die von den Pächtern
bisher benutzten Liegenschaften getroffen
hat oder
c) daß das Weiterbestehen des Pachtvertrages
ebenso wie die Abgabe von Grundstücken
im Wege des Verkaufes oder der Verpachtung
bei klein- oder mittelbäuerlichen Betrieben
betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt
erscheint und der Eigentümer die
fachliche Eignung zur Selbstbewirtschaftung
besitzt oder
d) daß es sich um Liegenschaften handelt, die
auf Grund eines Rückstellungsgesetzes rückgestellt
wurden oder werden.
Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung
derartiger Verträge durch das
Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende
Verlängerung der Pachtverträge nach § 1114
ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht
ein.
(3) Pachtverträge über die im Abs. 2 lit. a
bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober
1959, sofern nicht hinsichtlich der im
Abs. 2 lit. d genannten Pachtverträge für die
Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht
kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze
zur Anwendung kamen oder kommen;
eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung
der Verträge durch das Pachtamt
ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung
nach § 1114 ABGB. beziehungsweise
§ 569 ZPO. tritt nicht ein.
(4) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der
in den Abs, 1 und 2 genannten Bestandverträge
macht es keinen Unterschied, ob die Verträge
durch Organe oder Beauftragte einer der Vier
Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht
Verfügungsberechtigten eingegangen worden
sind."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November
1959 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für Finanzen und
das Bundesministerium für Justiz betraut.