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233_1959 AT

233. Bundesgesetz: 9. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Bundesgesetz: 9. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 21 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 165/1956, in der Fassung des

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 148/1958, treten an Stelle der Abs. 2 bis 6

folgende neue Abs. 2 bis 4

„(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich

genutzte Liegenschaften, die zwischen

der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch

eine der Vier Mächte und der Übergabe an die

Republik Österreich abgeschlossen worden sind

und am 30. Oktober 1959 noch bestehen, enden

am 31. Oktober 1960, es sei denn

a) daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein

früherer Auflösungszeitpunkt ergibt oder

b) daß der Grundeigentümer bis zum 31. Oktober

1959 eine Vereinbarung über Kauf

oder Pacht zum Zwecke der Aufstockung

bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer

oder einer von ihr beauftragten

Stelle über die von den Pächtern

bisher benutzten Liegenschaften getroffen

hat oder

c) daß das Weiterbestehen des Pachtvertrages

ebenso wie die Abgabe von Grundstücken

im Wege des Verkaufes oder der Verpachtung

bei klein- oder mittelbäuerlichen Betrieben

betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt

erscheint und der Eigentümer die

fachliche Eignung zur Selbstbewirtschaftung

besitzt oder

d) daß es sich um Liegenschaften handelt, die

auf Grund eines Rückstellungsgesetzes rückgestellt

wurden oder werden.

Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung

derartiger Verträge durch das

Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende

Verlängerung der Pachtverträge nach § 1114

ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht

ein.

(3) Pachtverträge über die im Abs. 2 lit. a

bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober

1959, sofern nicht hinsichtlich der im

Abs. 2 lit. d genannten Pachtverträge für die

Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht

kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze

zur Anwendung kamen oder kommen;

eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung

der Verträge durch das Pachtamt

ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung

nach § 1114 ABGB. beziehungsweise

§ 569 ZPO. tritt nicht ein.

(4) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der

in den Abs, 1 und 2 genannten Bestandverträge

macht es keinen Unterschied, ob die Verträge

durch Organe oder Beauftragte einer der Vier

Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht

Verfügungsberechtigten eingegangen worden

sind."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November

1959 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Finanzen und

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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