Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233_1958 AT

233. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 23. Oktober 1958 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,

59/1956 und 65/1956 wie folgt abgeändert und

ergänzt

Artikel I.

§ 24 b hat zu lauten

„Ruhensvorschriften.

(1) Bezieht eine Witwe, die selbst in einem

öffentlichen Dienstverhältnis stand, auf Grund

dieses Dienstverhältnisses einen fortlaufenden

Ruhegenuß, so erhält sie daneben die Witwenpension

nur insoweit, als ihr Ruhegenuß hinter

60 v. H. der für die Bemessung des Ruhegenusses

des verstorbenen Gatten anrechenbar gewesenen

Dienstbezüge oder, wenn es für die Witwe günstiger

ist, hinter dem Ruhegenuß, der dem verstorbenen

Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens

gebührt hat oder gebührt hätte, zurückbleibt.

(2) Im Falle des Abs. 1 sind die zum Versorgungsgenuß

der Witwe gebührenden Erziehungsbeiträge

und Kinderzulagen bei der Berechnung

der Kürzung außer acht zu lassen; sie sind neben

der gekürzten Witwenpension in voller Höhe

flüssigzumachen. Ruht der Versorgungsbezug

der Witwe ganz, dann ist den unversorgten Kindern

bei gegebener Anspruchsberechtigung an

Stelle des Erziehungsbeitrages die Waisenpension

zu gewähren.

(3) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses

des Beamten anrechenbar gewesenen

Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich

1800 S so ist bei der Ruhensberechnung im Falle

des Abs. 1 der Betrag von 1100 S als Einkommensgrenze

anzusetzen.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 ist einem

öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten jede

Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr

als 1800 S monatlich bei Vereinigungen, Einrichtungen

oder Unternehmungen, deren gesamtes

Kapital sich in öffentlicher Hand befindet; ob

die Voraussetzungen zutreffen, bestimmt auf Antrag

das Bundesministerium für Finanzen."

Artikel II.

Schlußbestimmungen.

Die Bestimmungen dieser Kundmachung treten

mit 1. September 1958 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →