233. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 23. Oktober 1958 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,
59/1956 und 65/1956 wie folgt abgeändert und
ergänzt
Artikel I.
§ 24 b hat zu lauten
„Ruhensvorschriften.
(1) Bezieht eine Witwe, die selbst in einem
öffentlichen Dienstverhältnis stand, auf Grund
dieses Dienstverhältnisses einen fortlaufenden
Ruhegenuß, so erhält sie daneben die Witwenpension
nur insoweit, als ihr Ruhegenuß hinter
60 v. H. der für die Bemessung des Ruhegenusses
des verstorbenen Gatten anrechenbar gewesenen
Dienstbezüge oder, wenn es für die Witwe günstiger
ist, hinter dem Ruhegenuß, der dem verstorbenen
Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte, zurückbleibt.
(2) Im Falle des Abs. 1 sind die zum Versorgungsgenuß
der Witwe gebührenden Erziehungsbeiträge
und Kinderzulagen bei der Berechnung
der Kürzung außer acht zu lassen; sie sind neben
der gekürzten Witwenpension in voller Höhe
flüssigzumachen. Ruht der Versorgungsbezug
der Witwe ganz, dann ist den unversorgten Kindern
bei gegebener Anspruchsberechtigung an
Stelle des Erziehungsbeitrages die Waisenpension
zu gewähren.
(3) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses
des Beamten anrechenbar gewesenen
Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich
1800 S so ist bei der Ruhensberechnung im Falle
des Abs. 1 der Betrag von 1100 S als Einkommensgrenze
anzusetzen.
(4) Für die Anwendung des Abs. 1 ist einem
öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten jede
Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr
als 1800 S monatlich bei Vereinigungen, Einrichtungen
oder Unternehmungen, deren gesamtes
Kapital sich in öffentlicher Hand befindet; ob
die Voraussetzungen zutreffen, bestimmt auf Antrag
das Bundesministerium für Finanzen."
Artikel II.
Schlußbestimmungen.
Die Bestimmungen dieser Kundmachung treten
mit 1. September 1958 in Kraft.