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233_1957 AT

233. Verordnung: Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird von den beteiligten

Bundesministerien verordnet

§ 1. (1) Es ist verboten, an andere als die im

§ 2 genannten Personen Essigsäure, die zur Zubereitung

von Speisen oder Konservierung von

Lebensmitteln bestimmt ist und in 100 Gramm

mehr als 15'5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält,

in anderen als höchstens 200 Kubikzentimeter

fassenden Flaschen zum Verkauf vorrätig

zu halten, feilzubieten, zu verkaufen oder sonst

in den Verkehr zu bringen.

(2) Die Verpackung und Bezeichnung der Essigsäure

im Sinne des Abs. 1 wird auf Flaschen

eingeschränkt, die folgende Eigenschaften (Abs. 3)

und Beschriftung (Abs. 4) aufweisen.

(s) Die Flaschen müssen

1. aus weißem oder halbweißem Glas oder aus

einem zu diesem Zweck zugelassenen Kunststoff

hergestellt sein;

2. eine länglich abgeflachte Form aufweisen;

3. gerippt sein, wobei aber eine ihrer Breitseiten

zur Anbringung des Flaschenschildes glatt

bleiben muß und für den Fall, daß nicht die

zweite Breitseite gerippt ist, beide Schmalseiten

gerippt sein müssen;

4. mit einem Sicherheitsausguß versehen sein,

der von dem ersten Drittel des Inhaltes nicht

mehr als 30 Kubikzentimeter, von den beiden

letzten Dritteln nicht mehr als 50 Kubikzentimeter

in einer Minute ausfließen läßt und außerdem

derart in oder an dem Flaschenhals angebracht

ist, daß er ohne Zerbrechen der Flasche

nicht entfernt werden kann.

(4) Das an der nicht gerippten Breitseite der

Flasche angebrachte, festhaftende Flaschenschild

hat in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,

leicht lesbarer Schrift folgende Angaben

zu enthalten

1. die Art des Inhaltes und seihen Gehalt an

wasserfreier Essigsäure in Gewichtshundertteilen;

2. die Menge des Inhaltes nach gesetzlichem

Maß oder Gewicht;

3. die Firma (allenfalls mit Firmenzusatz),

welche den Inhalt hergestellt oder abgefüllt hat,

sowie den Ort ihrer gewerblichen Hauptniederlassung,

jedoch in kleineren Schriftzügen als die

Bezeichnung nach Z. 4;

4. am oberen Ende in roten Buchstaben von

gleicher Schriftart und Schriftgröße auf weißem

Grunde die Warnung: „Vorsicht! Ätzend! Unverdünnt

genossen lebensgefährlich!";

5. eine Gebrauchsanweisung für die Verwendung

zu Speisezwecken.

(5) Es ist verboten, weitere Aufschriften sowie

Abbildungen irgendwelcher Art auf den Flaschen

anzubringen. Das Flaschenschild darf außer in

den Buchstaben der Warnung keinen roten Farbton

aufweisen.

(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 ist die

Anbringung einer Marke auf dem Flaschenschild

durch die Erzeugungs- oder Abfüllunternehmung

oder durch deren Interessenverband ausgenommen,

wenn

a) bei Verwendung einer Wortmarke diese so

angebracht wird, daß sie sich deutlich in

ihrer Schriftart und durch kleinere Schriftgröße

von der Warnung (Abs. 4 Z. 4) unterscheidet;

b) bei Verwendung einer Bildmarke oder

einer kombinierten Marke diese Marken

nicht auffälliger als die Warnung angebracht

sind.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht

für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer

oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb

Essigsäure zur Zubereitung von Speisen

oder Konservierung von Lebensmitteln Verwendung

findet.

(2) Es ist jedoch verboten, an die im Abs. 1

bezeichneten Personen Essigsäure in Großbehältnissen

in den Verkehr zu bringen, die nicht in

großen roten Buchstaben auf weißem Grunde an

auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich sichtbare

Aufschrift tragen: „Vorsicht! Ätzend!

Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich

!" und denen keine Gebrauchsanweisung für

die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken

beigegeben ist.

(3) Die Verwendung gläserner Großbehältnisse,

die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt

sind, ist untersagt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt einen Monat

nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Innerhalb von fünf Monaten nach dem

Inkrafttreten dieser Verordnung darf Essigsäure

zu Genußzwecken noch in Flaschen, die für diese

Zwecke bestimmt und nach älteren Vorschriften

zugelassen waren, feilgehalten und verkauft

werden.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung der Ministerien des Innern

und des Handels vom 26. März 1902, RGBl.

Nr. 66, betreffend den Verkehr mit konzentrierter

Essigsäure, in der Fassung der Verordnung

der Ministerien des Innern und des Handels vom

22. November 1908, RGBl. Nr. 241, außer Kraft.

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