233. Verordnung: Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den beteiligten
Bundesministerien verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, an andere als die im
§ 2 genannten Personen Essigsäure, die zur Zubereitung
von Speisen oder Konservierung von
Lebensmitteln bestimmt ist und in 100 Gramm
mehr als 15'5 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält,
in anderen als höchstens 200 Kubikzentimeter
fassenden Flaschen zum Verkauf vorrätig
zu halten, feilzubieten, zu verkaufen oder sonst
in den Verkehr zu bringen.
(2) Die Verpackung und Bezeichnung der Essigsäure
im Sinne des Abs. 1 wird auf Flaschen
eingeschränkt, die folgende Eigenschaften (Abs. 3)
und Beschriftung (Abs. 4) aufweisen.
(s) Die Flaschen müssen
1. aus weißem oder halbweißem Glas oder aus
einem zu diesem Zweck zugelassenen Kunststoff
hergestellt sein;
2. eine länglich abgeflachte Form aufweisen;
3. gerippt sein, wobei aber eine ihrer Breitseiten
zur Anbringung des Flaschenschildes glatt
bleiben muß und für den Fall, daß nicht die
zweite Breitseite gerippt ist, beide Schmalseiten
gerippt sein müssen;
4. mit einem Sicherheitsausguß versehen sein,
der von dem ersten Drittel des Inhaltes nicht
mehr als 30 Kubikzentimeter, von den beiden
letzten Dritteln nicht mehr als 50 Kubikzentimeter
in einer Minute ausfließen läßt und außerdem
derart in oder an dem Flaschenhals angebracht
ist, daß er ohne Zerbrechen der Flasche
nicht entfernt werden kann.
(4) Das an der nicht gerippten Breitseite der
Flasche angebrachte, festhaftende Flaschenschild
hat in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,
leicht lesbarer Schrift folgende Angaben
zu enthalten
1. die Art des Inhaltes und seihen Gehalt an
wasserfreier Essigsäure in Gewichtshundertteilen;
2. die Menge des Inhaltes nach gesetzlichem
Maß oder Gewicht;
3. die Firma (allenfalls mit Firmenzusatz),
welche den Inhalt hergestellt oder abgefüllt hat,
sowie den Ort ihrer gewerblichen Hauptniederlassung,
jedoch in kleineren Schriftzügen als die
Bezeichnung nach Z. 4;
4. am oberen Ende in roten Buchstaben von
gleicher Schriftart und Schriftgröße auf weißem
Grunde die Warnung: „Vorsicht! Ätzend! Unverdünnt
genossen lebensgefährlich!";
5. eine Gebrauchsanweisung für die Verwendung
zu Speisezwecken.
(5) Es ist verboten, weitere Aufschriften sowie
Abbildungen irgendwelcher Art auf den Flaschen
anzubringen. Das Flaschenschild darf außer in
den Buchstaben der Warnung keinen roten Farbton
aufweisen.
(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 ist die
Anbringung einer Marke auf dem Flaschenschild
durch die Erzeugungs- oder Abfüllunternehmung
oder durch deren Interessenverband ausgenommen,
wenn
a) bei Verwendung einer Wortmarke diese so
angebracht wird, daß sie sich deutlich in
ihrer Schriftart und durch kleinere Schriftgröße
von der Warnung (Abs. 4 Z. 4) unterscheidet;
b) bei Verwendung einer Bildmarke oder
einer kombinierten Marke diese Marken
nicht auffälliger als die Warnung angebracht
sind.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht
für die Abgabe von Essigsäure an Wiederverkäufer
oder an Personen, in deren Geschäftsbetrieb
Essigsäure zur Zubereitung von Speisen
oder Konservierung von Lebensmitteln Verwendung
findet.
(2) Es ist jedoch verboten, an die im Abs. 1
bezeichneten Personen Essigsäure in Großbehältnissen
in den Verkehr zu bringen, die nicht in
großen roten Buchstaben auf weißem Grunde an
auffallender Stelle die dauerhafte, deutlich sichtbare
Aufschrift tragen: „Vorsicht! Ätzend!
Essigsäure! Unverdünnt genossen lebensgefährlich
!" und denen keine Gebrauchsanweisung für
die Verwendung der Essigsäure zu Speisezwecken
beigegeben ist.
(3) Die Verwendung gläserner Großbehältnisse,
die nicht wirksam gegen Zerbrechen geschützt
sind, ist untersagt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt einen Monat
nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Innerhalb von fünf Monaten nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung darf Essigsäure
zu Genußzwecken noch in Flaschen, die für diese
Zwecke bestimmt und nach älteren Vorschriften
zugelassen waren, feilgehalten und verkauft
werden.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung der Ministerien des Innern
und des Handels vom 26. März 1902, RGBl.
Nr. 66, betreffend den Verkehr mit konzentrierter
Essigsäure, in der Fassung der Verordnung
der Ministerien des Innern und des Handels vom
22. November 1908, RGBl. Nr. 241, außer Kraft.