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233_1956 AT

233. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955.

Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

Artikel I.

Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,

wird wie folgt abgeändert

§ 24 hat zu lauten

„(1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit dauerndem

Standort im Inland, für Probefahrten

und für Überstellungsfahrten, werden im Sinne

des § 53 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 die

in Abs. 2 bis 5 angeführten Mindestversicherungssummen

festgesetzt

(2) Die Mindestversicherungssumme für Kraftfahrzeuge

mit und ohne Anhänger, für vom

Zugfahrzeug getrennte Anhänger und Sattelanhänger

mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten

und für Motorfahrräder (§ 79 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955) beträgt

A. vom 1. Jänner 1957 bis einschließlich 31. Dezember

1957

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 120.000 S

b) für das einzelne Ereignis 400.000 S

2. hinsichtlich Sachschäden 40.000 S

B. ab 1. Jänner 1958

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 200.000 S

b) für das einzelne Ereignis .... 600.000 S

2. hinsichtlich Sachschäden ....... 60.000 S

(3) Die Mindestversicherungssumme für Omnibusse

mit und ohne nicht zur Personenbeförderung

bestimmten Anhänger beträgt bei Omnibussen

mit nicht mehr als 20 Plätzen (Sitz- und

Stehplätze einschließlich des Lenkersitzes)

A. vom 1. Jänner 1957 bis einschließlich 31. Dezember

1957

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 120.000 S

b) für das einzelne Ereignis ... 800.000 S

2. hinsichtlich Sachschäden 80.000 S

B. ab 1. Jänner 1958

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 200.000 S

b) für das einzelne Ereignis ... 1,200.000 S

2. hinsichtlich Sachschäden 120.000 S

Sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze

einschließlich des Lenkersitzes) vorhanden oder

vorgesehen, so erhöht sich die Mindestversicherungssumme

für je angefangene fünf Plätze

A. vom 1. Jänner 1957 bis einschließlich

31. Dezember 1957 hinsichtlich der Personenschäden

für das Ereignis um 200.000 S und

hinsichtlich der Sachschäden um 20.000 S

B. ab 1. Jänner 1958

hinsichtlich der Personenschäden für das Ereignis

um 300.000 S und hinsichtlich der

Sachschäden um 30.000 S

(4) Die Mindestversicherungssumme für Omnibusanhänger

(§ 54 der Kraftfahrverordnung

1955) mit nicht mehr als zehn Plätzen beträgt

A. vom 1. Jänner 1957 bis einschließlich 31. Dezember

1957

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 120.000 S

b) für das einzelne Ereignis ... 400.000 S

2. hinsichtlich Sachschäden 40.000 S

B. ab 1. Jänner 1958

1. hinsichtlich der Personenschäden

a) für die einzelne Person 200.000 S

b) für das einzelne Ereignis ... 600.000 S

2. hinsichtlich Sachschäden 60.000 S

Sind mehr als zehn Plätze (Sitz- und Stehplätze)

vorhanden oder vorgesehen, so erhöht

sich die Mindestversicherungssumme für je angefangene

fünf Plätze

A. vom 1. Jänner 1957 bis einschließlich 31. Dezember

1957 hinsichtlich der Personenschäden

für das Ereignis um 200.000 S und hinsichtlich

der Sachschäden um 20.000 S,

B. ab 1. Jänner 1958

hinsichtlich der Personenschäden für das Ereignis

um 300.000 S und hinsichtlich der Sachschäden

um 30.000 S.

(5) Für Lastkraftwagen, die zur Beförderung

von mehr als neun Personen (einschließlich des

Lenkers) verwendet werden (§ 89 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955) gelten die Bestimmungen

des Abs. 3 sinngemäß."

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1957 in

Kraft.

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