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233_1954 AT

233. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft.

Nachdem das auf der 3. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Oktober 1921

angenommene Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

(in der Fassung des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946 über die Abänderung der

Schlußartikel), welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate

des Internationalen

Arbeitsamtes nach Genf einberufen

wurde und am 25. Oktober

1921 zu ihrer dritten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

den Schutz der

landwirtschaftlichen Arbeiter

gegen Unfälle, eine

Frage, die zum vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

gehört, und dabei bestimmt,

daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens erhalten

sollen.

Die Konferenz nimmt das

folgende Übereinkommen an,

das als Übereinkommen über

die Entschädigung bei Betriebsunfällen

(Landwirtschaft), 1921,

bezeichnet wird, zwecks Ratifikation

durch die Mitglieder der

Internationalen Arbeitsorganisation,

gemäß den Bestimmungen

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

Artikel 1.

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation, das

dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, seine Gesetze

und Verordnungen über

Entschädigung der Arbeiter bei

Unfällen infolge oder gelegentlich

der Arbeit auf alle landwirtschaftlichen

Lohnarbeiter

auszudehnen.

Artikel 2.

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

unter den Bedingungen der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 3.

1. Dieses Übereinkommen

tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen

zweier Mitglieder der

Internationalen Arbeitsorganisation

durch den Generaldirektor

eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen

Mitglieder, deren Ratifikation

beim Internationalen Arbeitsamt

eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes andere

Mitglied mit dem Tag in

Kraft, an dem seine Ratifikation

beim Internationalen Arbeitsamt

eingetragen worden

ist.

Artikel 4.

Sobald die Ratifikationen

zweier Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation

beim Internationalen Arbeitsamt

eingetragen sind, teilt der

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes dies sämtlichen

Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis

von der Eintragung der Ratifikationen,

die ihm später von

anderen Mitgliedern der Organisation

mitgeteilt werden.

Artikel 5.

Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikel 3 verpflichtet

sich jedes Mitglied, das

dieses Übereinkommen ratifiziert,

die Bestimmungen des

Artikel 1 spätestens am 1. Januar

1924 in Geltung zu setzen

und die zu ihrer Durchführung

nötigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 6.

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, es in

seinen Kolonien, Besitzungen

und Protektoraten gemäß den

Bestimmungen des Artikel 35

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation anzuwenden.

Artikel 7.

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein

Jahr nach der Eintragung beim

Internationalen Arbeitsamt ein.

Artikel 8.

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

mindestens alle zehn Jahre einmal

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und darüber

zu entscheiden, ob seine Durchsicht

oder Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 9.

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen

gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim

Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem

Artikel 3 Punkt 3 für Österreich an diesem Tage in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei

Betriebsunfällen in der Landwirtschaft (in der Fassung. des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946

über die Abänderung der Schlußartikel) ratifiziert

Argentinien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Columbien, Cuba, Dänemark,

Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua,

Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nord-Irland, Uruguay.

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