233. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 3. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Oktober 1921
angenommene Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft
(in der Fassung des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946 über die Abänderung der
Schlußartikel), welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate
des Internationalen
Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am 25. Oktober
1921 zu ihrer dritten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
den Schutz der
landwirtschaftlichen Arbeiter
gegen Unfälle, eine
Frage, die zum vierten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
gehört, und dabei bestimmt,
daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten
sollen.
Die Konferenz nimmt das
folgende Übereinkommen an,
das als Übereinkommen über
die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(Landwirtschaft), 1921,
bezeichnet wird, zwecks Ratifikation
durch die Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation,
gemäß den Bestimmungen
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
Artikel 1.
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation, das
dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, seine Gesetze
und Verordnungen über
Entschädigung der Arbeiter bei
Unfällen infolge oder gelegentlich
der Arbeit auf alle landwirtschaftlichen
Lohnarbeiter
auszudehnen.
Artikel 2.
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
unter den Bedingungen der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 3.
1. Dieses Übereinkommen
tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen
zweier Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation
durch den Generaldirektor
eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen
Mitglieder, deren Ratifikation
beim Internationalen Arbeitsamt
eingetragen ist.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes andere
Mitglied mit dem Tag in
Kraft, an dem seine Ratifikation
beim Internationalen Arbeitsamt
eingetragen worden
ist.
Artikel 4.
Sobald die Ratifikationen
zweier Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation
beim Internationalen Arbeitsamt
eingetragen sind, teilt der
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes dies sämtlichen
Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis
von der Eintragung der Ratifikationen,
die ihm später von
anderen Mitgliedern der Organisation
mitgeteilt werden.
Artikel 5.
Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikel 3 verpflichtet
sich jedes Mitglied, das
dieses Übereinkommen ratifiziert,
die Bestimmungen des
Artikel 1 spätestens am 1. Januar
1924 in Geltung zu setzen
und die zu ihrer Durchführung
nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 6.
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, es in
seinen Kolonien, Besitzungen
und Protektoraten gemäß den
Bestimmungen des Artikel 35
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation anzuwenden.
Artikel 7.
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein
Jahr nach der Eintragung beim
Internationalen Arbeitsamt ein.
Artikel 8.
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
mindestens alle zehn Jahre einmal
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und darüber
zu entscheiden, ob seine Durchsicht
oder Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 9.
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen
gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch Österreich ist am 14. Juni 1954 beim
Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem
Artikel 3 Punkt 3 für Österreich an diesem Tage in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei
Betriebsunfällen in der Landwirtschaft (in der Fassung. des Übereinkommens [Nr. 80] von 1946
über die Abänderung der Schlußartikel) ratifiziert
Argentinien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Columbien, Cuba, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua,
Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nord-Irland, Uruguay.