233. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Vereinsrecht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, werden
in der Anlage die Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, über
das Vereinsrecht neu verlautbart.
(2) Bei der Wiederverlautbarung wurden die
Änderungen und Ergänzungen, die sich aus nachstehenden
Rechtsvorschriften ergeben, berücksichtigt
a) Punkt 3 des Beschlusses der Provisorischen
Nationalversammlung vom 30. Oktober
1918, StGBl. Nr. 3;
b) § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950, in Verbindung
mit Art. III Abs. 1 EGVG. 1950,
§§ 5 und 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
— WG. 1950, BGBl. Nr. 172/
1950;
c) Art. V des Bundesgesetzes vom 2. August
1932, BGBl. Nr. 241 (Strafgesetznovelle
vom Jahre 1932);
d) Bundesgesetz vom 5. November 1947,
BGBl. Nr. 251 (Vereinsgesetz-Novelle
1947);
e) Bundesgesetz vom 4. Februar 1948, BGBl.
Nr. 50, über die Erhöhung der Geldstrafen
im Verwaltungsstrafrecht;
f) Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 166 (Vereinsgesetz-Novelle 1950).
(3) Die Worte „insofern solche überhaupt gesetzlich
gestattet sind (§ 33)." im § 10 sind durch
Art. I der Vereinsgesetz-Novelle 1947, der § 37
des Vereinsgesetzes durch Punkt 3 des Beschlusses
der Provisorischen Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, gegenstandslos
geworden; sie werden als nicht mehr geltend
festgestellt.
(4) Im Hinblick auf die durch die Vereinsgesetz-
Novelle 1947, BGBl. Nr. 251, verfügte
Aufhebung der §§ 29 bis 35 des Vereinsgesetzes
haben die bisherigen §§ 36, 38 und 39 die Bezeichnung
29, 30 und 31 erhalten.
(5) Das wiederverlautbarte Gesetz ist unter
der Bezeichnung „Vereinsgesetz 1951" zu
zitieren.
Artikel 2.
Zu § 3 des wiederverlautbarten Gesetzes wird
festgestellt, daß das Gesetz auch auf jene Assoziationen
keine Anwendung findet, deren Rechtsverhältnisse
seit dem Wirksamkeitsbeginn des
Vereinsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung
(8. Jänner 1868) durch Sondervorschriften geregelt
worden sind.
Artikel 3.
Im Hinblick auf § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes
sind die Aufgaben, die nach dem
wiederverlautbarten Vereinsgesetz dem Landeshauptmann
zukommen, bis zum Inkrafttreten
des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes
von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.
Artikel 4.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.