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233_1951 AT

233. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Vereinsrecht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gesetzes über das Vereinsrecht.

Artikel 1.

(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, werden

in der Anlage die Bestimmungen des Gesetzes

vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, über

das Vereinsrecht neu verlautbart.

(2) Bei der Wiederverlautbarung wurden die

Änderungen und Ergänzungen, die sich aus nachstehenden

Rechtsvorschriften ergeben, berücksichtigt

a) Punkt 3 des Beschlusses der Provisorischen

Nationalversammlung vom 30. Oktober

1918, StGBl. Nr. 3;

b) § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950, in Verbindung

mit Art. III Abs. 1 EGVG. 1950,

§§ 5 und 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

— WG. 1950, BGBl. Nr. 172/

1950;

c) Art. V des Bundesgesetzes vom 2. August

1932, BGBl. Nr. 241 (Strafgesetznovelle

vom Jahre 1932);

d) Bundesgesetz vom 5. November 1947,

BGBl. Nr. 251 (Vereinsgesetz-Novelle

1947);

e) Bundesgesetz vom 4. Februar 1948, BGBl.

Nr. 50, über die Erhöhung der Geldstrafen

im Verwaltungsstrafrecht;

f) Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 166 (Vereinsgesetz-Novelle 1950).

(3) Die Worte „insofern solche überhaupt gesetzlich

gestattet sind (§ 33)." im § 10 sind durch

Art. I der Vereinsgesetz-Novelle 1947, der § 37

des Vereinsgesetzes durch Punkt 3 des Beschlusses

der Provisorischen Nationalversammlung vom

30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, gegenstandslos

geworden; sie werden als nicht mehr geltend

festgestellt.

(4) Im Hinblick auf die durch die Vereinsgesetz-

Novelle 1947, BGBl. Nr. 251, verfügte

Aufhebung der §§ 29 bis 35 des Vereinsgesetzes

haben die bisherigen §§ 36, 38 und 39 die Bezeichnung

29, 30 und 31 erhalten.

(5) Das wiederverlautbarte Gesetz ist unter

der Bezeichnung „Vereinsgesetz 1951" zu

zitieren.

Artikel 2.

Zu § 3 des wiederverlautbarten Gesetzes wird

festgestellt, daß das Gesetz auch auf jene Assoziationen

keine Anwendung findet, deren Rechtsverhältnisse

seit dem Wirksamkeitsbeginn des

Vereinsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung

(8. Jänner 1868) durch Sondervorschriften geregelt

worden sind.

Artikel 3.

Im Hinblick auf § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes

sind die Aufgaben, die nach dem

wiederverlautbarten Vereinsgesetz dem Landeshauptmann

zukommen, bis zum Inkrafttreten

des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes

von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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