233. Verordnung: Zweite Sühneabgabeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom
6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung
der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)
wird zur Durchführung der Bestimmungen
des IX. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes
verordnet
Zu Abschnitt I
1. Nachträgliche Änderungen in den Umständen,
die Gegenstand einer Anzeige zur laufenden
Sühneabgabe (Punkt 1 der Verordnung der
Bundesregierung vom 18. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 45) gewesen sind, hat der Sühneabgabepflichtige
in folgenden Fällen seinem Wohnsitzfinanzamt
anzuzeigen
a) Bei Neubegründung eines Dienstverhältnisses
oder bei Begründung eines weiteren
Dienstverhältnisses neben dem (den) bisher
bestandenen;
b) bei Erwerb von Einkünften, auf Grund
deren der Sühneabgabepflichtige zur Einkommensteuer
veranlagungspflichtig wird;
c) bei Erwerb grundsteuerpflichtiger Wirtschaftsgüter.
Die Nachtragsanzeige ist, wenn die Änderung
bereits eingetreten ist, binnen Monatsfrist nach
Kundmachung dieser Verordnung, bei künftigen
Änderungen jeweils binnen Monatsfrist nach deren
Eintritt zu erstatten. Auf Nachtragsanzeigen gemäß
Buchstabe a finden die Bestimmungen des
Punktes 7 der oben genannten Verordnung (Vorlage
der Anzeige an den Dienstgeber) Anwendung.
Die Mitteilung des Dienstgebers an das Betriebsfinanzamt
ist jeweils binnen Monatsfrist nach
Vorlage der Nachtragsanzeige zu machen.
2. Die im § 17, Abs. (4), des Verbotsgesetzes
1947 genannten Gruppen von Sühneäbgabepflichtigen,
die nur Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen
oder früheren Dienstverhältnis beziehen oder die
mit Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens
zur Einkommensteuer nicht zu veranlagen sind,
haben dem zur Veranlagung der Sühneabgabe zuständigen
Finanzamt jene Mitteilungen über die
Höhe ihres Einkommens zu machen, die erforderlich
sind, um festzustellen, daß ein Mehreinkommen
im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt
und somit die Voraussetzung für die Befreiung
von der Sühneabgabe gegeben ist. Die Dienstgeber
sind verpflichtet, zu diesem Zweck eine Bestätigung
über die Höhe der von ihnen ausgezahlten
Dienstbezüge auszustellen.