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233_1947 AT

233. Verordnung: Zweite Sühneabgabeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verordnung: Zweite Sühneabgabeverordnung.

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom

6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung

der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)

wird zur Durchführung der Bestimmungen

des IX. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes

verordnet

Zu Abschnitt I

1. Nachträgliche Änderungen in den Umständen,

die Gegenstand einer Anzeige zur laufenden

Sühneabgabe (Punkt 1 der Verordnung der

Bundesregierung vom 18. Februar 1947, B. G. Bl.

Nr. 45) gewesen sind, hat der Sühneabgabepflichtige

in folgenden Fällen seinem Wohnsitzfinanzamt

anzuzeigen

a) Bei Neubegründung eines Dienstverhältnisses

oder bei Begründung eines weiteren

Dienstverhältnisses neben dem (den) bisher

bestandenen;

b) bei Erwerb von Einkünften, auf Grund

deren der Sühneabgabepflichtige zur Einkommensteuer

veranlagungspflichtig wird;

c) bei Erwerb grundsteuerpflichtiger Wirtschaftsgüter.

Die Nachtragsanzeige ist, wenn die Änderung

bereits eingetreten ist, binnen Monatsfrist nach

Kundmachung dieser Verordnung, bei künftigen

Änderungen jeweils binnen Monatsfrist nach deren

Eintritt zu erstatten. Auf Nachtragsanzeigen gemäß

Buchstabe a finden die Bestimmungen des

Punktes 7 der oben genannten Verordnung (Vorlage

der Anzeige an den Dienstgeber) Anwendung.

Die Mitteilung des Dienstgebers an das Betriebsfinanzamt

ist jeweils binnen Monatsfrist nach

Vorlage der Nachtragsanzeige zu machen.

2. Die im § 17, Abs. (4), des Verbotsgesetzes

1947 genannten Gruppen von Sühneäbgabepflichtigen,

die nur Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen

oder früheren Dienstverhältnis beziehen oder die

mit Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens

zur Einkommensteuer nicht zu veranlagen sind,

haben dem zur Veranlagung der Sühneabgabe zuständigen

Finanzamt jene Mitteilungen über die

Höhe ihres Einkommens zu machen, die erforderlich

sind, um festzustellen, daß ein Mehreinkommen

im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt

und somit die Voraussetzung für die Befreiung

von der Sühneabgabe gegeben ist. Die Dienstgeber

sind verpflichtet, zu diesem Zweck eine Bestätigung

über die Höhe der von ihnen ausgezahlten

Dienstbezüge auszustellen.

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