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233_1945 AT

233. Verfassungsgesetz: Abänderung des Vereins-Reorganisationsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 233. Verfassungsgesetz: Abänderung des Vereins-Reorganisationsgesetzes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Im Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 102, über vereinsrechtliche Maßnahmen

(Vereins-Reorganisationsgesetz) treten

in § 2, Abs. (2), an Stelle der Worte „bis zum

31. Oktober 1945" die Worte „bis zum 31. Dezember

1945" und in § 6, Abs. (3), an Stelle der

Worte „bis 31. Jänner 1946" die Worte „innerhalb

von drei Monaten nach der Zustellung des

Bescheides über die Bestellung des provisorischen

Vereinsvorstandes".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Inneres betraut.

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