232. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft im Bundesland Niederösterreich wird ein Kontingent
in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der
Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 164/2001, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.