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232_2001 AT

232. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft im Bundesland Niederösterreich wird ein Kontingent

in der Höhe von 70 für die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingentes dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der

Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 164/2001, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.

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