232_2000
AT
232. Verordnung: Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 232. Verordnung: Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2, 39 Abs. 1 Z 3 und 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet
Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 164/2000, wird wie folgt geändert
§ 151 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die
wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von
Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.“