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232_1998 AT

232. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den

allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 789/1992 wird wie folgt geändert

1. § 26 samt Überschrift lautet

„Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung

§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben

jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung

der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der

Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.

Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen

1. in Deutsch eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen (§ 9),

2. in Latein und Griechisch jeweils einen Text für die Übersetzung sowie diesem zugeordnet die

Interpretationsfrage in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11),

3. in den lebenden Fremdsprachen jeweils eine Aufgabenstellung mit einer Aufgabe auf Grund

sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und

§ 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem ein Hörtext (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,

4. in Mathematik eine Aufgabenstellung mit vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei

Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich

zu machen,

5. in Darstellender Geometrie eine Aufgabenstellung mit drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben

(§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre

Gewichtung ersichtlich zu machen,

6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils eine Aufgabenstellung mit drei oder vier

Aufgaben (§§ 16 und 17).

(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung

keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend

geübt worden sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine

Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem jeweiligen

Vorschlag (Abs. 1 Z 3) eine kurze Zusammenfassung des schriftlich vorgelegten Textes und des Hörtextes

in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 2)

eine deutsche Übersetzung des Textes anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist dem

jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 4 und 5) eine Ausarbeitung, in Biologie und Umweltkunde sowie in

Physik ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 6) eine Disposition anzuschließen.“

2. § 27 samt Überschrift lautet

„Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung

§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine

Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar

1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und

Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und

2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei Aufgaben aus den

schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).

Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

3. § 28 Abs. 5 lautet

„(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.“

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

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