232. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den
allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 789/1992 wird wie folgt geändert
1. § 26 samt Überschrift lautet
„Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben
jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung
der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der
Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.
Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen
1. in Deutsch eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen (§ 9),
2. in Latein und Griechisch jeweils einen Text für die Übersetzung sowie diesem zugeordnet die
Interpretationsfrage in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11),
3. in den lebenden Fremdsprachen jeweils eine Aufgabenstellung mit einer Aufgabe auf Grund
sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und
§ 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem ein Hörtext (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,
4. in Mathematik eine Aufgabenstellung mit vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei
Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich
zu machen,
5. in Darstellender Geometrie eine Aufgabenstellung mit drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben
(§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre
Gewichtung ersichtlich zu machen,
6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils eine Aufgabenstellung mit drei oder vier
Aufgaben (§§ 16 und 17).
(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung
keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend
geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine
Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem jeweiligen
Vorschlag (Abs. 1 Z 3) eine kurze Zusammenfassung des schriftlich vorgelegten Textes und des Hörtextes
in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 2)
eine deutsche Übersetzung des Textes anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist dem
jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 4 und 5) eine Ausarbeitung, in Biologie und Umweltkunde sowie in
Physik ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 6) eine Disposition anzuschließen.“
2. § 27 samt Überschrift lautet
„Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine
Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar
1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und
Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und
2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei Aufgaben aus den
schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
3. § 28 Abs. 5 lautet
„(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.“
4. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift sowie § 28 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 232/1998 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“