232. Verordnung: Außerkrafttreten und neuerliches Inkrafttreten der VerpackVO 1996 und der Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 7a, § 7c Abs. 1, 2 und 3 und § 11 Abs. 3 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996, sowie des
§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das
BGBl. I Nr. 21/1997, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
1. Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten
Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl.
Nr. 648/1996, und die Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und
Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 649/1996,
treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft.
2. Die in Z 1 genannten Verordnungen wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen
Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/156/A).