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232_1996 AT

232. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR (BGBl.

Nr. 414/1978) wurde auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A

und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995 seitens der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben A 13/27.20.71-21 (16, 133) vom

18. März 1996 für obsolet erklärt.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat am 21. März 1996 diesem Widerruf

zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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