232. Verordnung: Ausnahmeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992, wird verordnet
§ 1. Abfälle gemäß § 2, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wiederverwendet oder in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Abfälle, die
1. in Anlage 1 (Ausfuhr)
2. in Anlage 2 (Einfuhr)
3. in Anlage 3 (Durchfuhr) angeführt sind.
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht
1. Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verschmutzt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;
2. Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent, verunreinigt sind;
3. Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.