232. Verordnung: Durchführung der Qualitätskontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 8, 18 Abs. 2, 20 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 28 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11 des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, abgefertigt werden.
§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem für die Ein- und Ausfuhr zuständigen Kontrollorgan eine mit dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat: Name, Gebunsdatum und Dienstsitz des Kontrollorgans, dessen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich sowie die Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.
§ 3. (1) Der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Orte der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren in Sendungen, deren Rohgewicht 1000 kg übersteigt, sind im Straßen- und Schiffsverkehr ausschließlich durch die in der Anlage 1 angeführten Zollämter (Einfuhrstellen) zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr abzufertigen.
(3) Das Kontrollorgan hat die Kontrolle der Ware an dem Ort vorzunehmen, an dem die zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr durchgeführt wird. Ist die Kontrolle an der Grenze durchzuführen und
unterliegt die Ware Kontrollen auch auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, in der jeweils geltenden Fassung, so sind diese Kontrollen nach Tunlichkeit miteinander zu verbinden.
§ 4. (1) Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, sind, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, zur Einfuhr nur zuzulassen, wenn
1. sie von einer Kontrollbescheinigung im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 5 des Qualitätsklassengesetzes begleitet sind, die von einer der in der Anlage 2 angeführten ausländischen Dienststellen ausgestellt wurde oder
2. bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 eine Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes durchgeführt wurde.
(2) Form und Inhalt der Kontrollbescheinigung hat dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu entsprechen.
(3) Bei der Einfuhr von Eiern, Speisekartoffeln und Schweinehälften muß jedoch bestätigt sein, daß die Ware zum Zeitpunkt der Kontrolle den geltenden österreichischen Qualitätsklassen und -normen entspricht.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 muß nach der Dauer des Transportes der Ware bemessen sein. Die Bescheinigung darf jedoch nicht älter als 60 Tage sein.
(5) Bei der Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes hat das Kontrollorgan Waren bis zur zweifachen Warenmenge gemäß den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2 zu kontrollieren. Hiezu kann das Kontrollorgan die Entladung der gesamten Lieferung (Partie) anordnen.
§ 5. Die Ausfuhrbescheinigung hat in Form und Inhalt dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu entsprechen.
§ 6. (1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle ist für je angefangene 100 kg der
Waren (einschließlich Verpackung), ohne Rücksicht auf deren Art und des zur Beförderung verwendeten Transportmittels, eine Kontrollgebühr von 5 S zu entrichten.
(2) Für die Durchführung der Ersatzbeschau gemäß § 15 Abs. 8 des Qualitätsklassengesetzes ist nach Maßgabe des Abs. 1 eine Kontrollgebühr von 10 S zu entrichten.
(3) Beträgt die Kontrollgebühr für eine Sendung weniger als 50 S, so ist eine Mindestgebühr von 50 S zu entrichten.
(4) Soll auf Verlangen des Anmelders die Kontrolle außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitz) oder außerhalb der Amtsstunden oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so ist für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche Gebühr von jeweils 75 S zu entrichten.
§ 7. (1) Bei Obst und Gemüse einschließlich Speisekartoffeln hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie an Waren den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei Waren, die ein- oder ausgeführt werden, hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Qualitätsklasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Qualitätsklasse gewährleistet.
(3) Das Kontrollorgan hat an Hand der entnommenen Packstücke die Waren auf Sorte und Qualität unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische und Aussehen geringfügig leiden konnten.
(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen (wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffnetem Zustand) in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und so viele Waren herauszunehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte und Farbtafeln, durchzuführen.
§ 8. (1) Bei Eiern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Quahtätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der Ware den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei Eiern, die eingeführt werden, hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Packung den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat von der gesamten Partie an Eiern einer Qualitätsklasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% dahingehend zu überprüfen, ob sie der Qualitätsklasse und der Gewichtsgruppe, unter der sie in Verkehr gesetzt werden sollen, entsprechen und ob die Überprüfung der ausgewählten Packstücke eine sichere Beurteilung der gesamten Partie gewährleistet. Soweit erforderlich, hat das Kontrollorgan Eier zu öffnen.
(3) Ist die Kontrolle bei Eiern durchzuführen, die in kleineren Mengen, insbesondere in Kleinpackungen oder in geöffneten Packungen, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan so viele Eier zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der gesamten Partie an Eiern erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(4) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Eier unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel (wie Luftkammermesser, Durchleuchtungslampen, Eierwaage) durchzuführen.
§ 9. (1) Bei Schweinehälften hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Ware den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entspricht. Bei importierten Schweinehälften hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
(2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schweinehälften, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Warenpartie gewährleistet ist.
(3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Ware unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
§ 10. Die §§ 1 bis 5, 14, 15, 24 und 25 der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1990, und die §§ 8 bis 10 der Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften, BGBl. Nr. 182/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1989, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.