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232. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Errichtung des

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 281/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 70/1991 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Die Mittel für Strukturreformen sind

während der gesamten Laufzeit dieses Gesetzes

nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach

Ablauf des Jahres 1991 nicht ausgeschöpfte Mittel

sind weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des

Abs. 3 zu verwenden."

2. § 6 Abs. 4 Z 6 lautet

„6. ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten

zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen

Krankenanstalten — ausgenommen Universitätskliniken

— und in Sonderkrankenanstalten

hinsichtlich der Bereiche, für die sie als

Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf

den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes genannten

Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte

Betten mindestens einen in Ausbildung

zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt;

mehrere Krankenanstalten desselben

Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als

Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden

in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden

Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt

stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie

auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die

wegen des dringenden Bedarfs an Fachärzten

der betreffenden Sonderfächer nach dem

31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese

Sonderfächer sind von der Landesregierung

durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung

zum Facharzt eines solchen Sonderfaches

stehende Ärzte können auch während der

Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in

den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend

angerechnet werden."

3. § 14 Z 2 lautet

„2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1985

und FAG 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 235/1991;"

4. § 15 Z 1 lautet

„1. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

a) im Jahre 1988 220 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1989 220 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1990 320 Millionen Schilling,

d) im Jahre 1991 320 Millionen Schilling;"

5. § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten

„2. der Bund hat jährlich 250 Millionen Schilling

an den Fonds zu leisten,

3. der Bund hat jährlich 80 Millionen Schilling

an den Fonds zum Ausgleich der Anrechnungsbestimmungen

im Sinne des § 28 Abs. 6

des Krankenanstaltengesetzes zu leisten."

6. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete

Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist als Vorschußleistung

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die

endgültige Abrechnung haben im Rahmen der

Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß

§ 11 Abs. 1 FAG 1985 und FAG 1989, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1991,

zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder

Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

7. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben weiters jährlich 1160 Millionen Schilling

an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in

vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1

festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu

überweisen."

8. § 18 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 18. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben zusätzlich zu den Mitteln gemäß

§ 17 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im Jahre

1989 220 Millionen Schilling, im Jahre 1990

320 Millionen Schilling und im Jahre 1991 320 Millionen

Schilling an den Fonds zu leisten. Diese

Mittel sind im Jahre 1988 am 1. Oktober 1988, im

Jahre 1989 am 1. Juli 1989, im Jahre 1990 am 1. Juli

1990 und im Jahre 1991 am 1. Juli 1991 an den

Fonds zu überweisen.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

weitere zusätzliche Mittel an den Fonds zu leisten,

die dem Fonds auf Grund der Anhebung der

Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gemäß § 447 f Abs. 8 bis 21 ASVG vorbehalten

sind. Diese Mittel sind in annähernd gleich hohen

Teilbeträgen zu den in § 17 Abs. 1 festgelegten

Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds zu

entrichten. Die endgültige Abrechnung hat bis

31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu

erfolgen."

9. § 19 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 19. (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind

vor der Bildung von Länderquoten zunächst im

Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den

Jahren 1989, 1990 und 1991 jeweils 80 Millionen

Schilling abzuziehen. Davon sind im Jahre 1988

jeweils 5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren

1989, 1990 und 1991 jeweils 10 Millionen Schilling

den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge

zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen

zuzuteilen. Im Jahre 1988 sind die

restlichen 30 Millionen Schilling bzw. in den Jahren

1989, 1990 und 1991 sind jeweils die restlichen

60 Millionen Schilling den Ländern Oberösterreich

im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von

45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und

Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen

Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil

ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl

und dem Ausmaß ihrer Landesquote gemäß

Abs. 3 zuzuteilen.

(2) Innerhalb der Länderquoten sind im Jahre

1988 gemäß Abs. 3100 Millionen Schilling für die

Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag von

5 Millionen Schilling — für die Finanzierung von

allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeiten

des Fonds zur Verfügung zu stellen.

Innerhalb der Länderquoten sind in den Jahren

1989, 1990 und 1991 gemäß Abs. 3 jährlich

200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und —

davon ein Höchstbetrag von 10 Millionen Schilling

jährlich — für die Finanzierung von allgemeinen

Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des

Fonds zur Verfügung zu stellen. Werden die Mittel

in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so sind

sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2

zuzuteilen. Der Fonds hat über die Verteilung der

Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-

technischer Großgeräte auf die Träger von

Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien

zu entscheiden, wobei die Höhe des

Investitionszuschusses für medizinisch-technische

Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten

nicht übersteigt. Die Gewährung von Investitionszuschüssen

für medizinisch-technische Großgeräte

ist ausgeschlossen, wenn der Fonds dafür

einen Investitionszuschuß gemäß § 20 Abs. 4

leistet."

10. § 20 Abs. 1 lautet

„§ 20. (1) Innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3

gebildeten Länderquoten hat das jeweilige Land

nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und von

allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds (§ 19 Abs. 2) zwischen 75% und

90% der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

zur Anweisung an die Träger von

Krankenanstalten vorzusehen. Es sind jedoch für

diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des

Jahres 1987 zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1991

sind zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres 1990

zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10% und 25%

der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und

von allgemeinen Planungskonzepten und Grundla-

genarbeit des Fonds (§ 19 Abs. 2) verbleibenden

jeweiligen Landesquoten sind als Mittel für die

Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen

zur Anweisung an die Länder bestimmt."

11. Im § 21 Abs. 1 und 4 ist jeweils das Wort

„Bundeskanzleramt" durch den Ausdruck „Bundesministerium

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz"

zu ersetzen; im § 21 Abs. 5 ist das Wort

„Bundeskanzler" durch den Ausdruck „Bundesminister

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz"

zu ersetzen.

12. Im § 27 Abs. 1 ist das Wort „Bundeskanzleramt"

durch den Ausdruck „Bundesministerium für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" zu

ersetzen.

13. § 29 lautet

„§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

der Ziffern 11, 12 und 14 mit 1. Jänner 1988

in Kraft. Die Ziffern 11, 12 und 14 treten mit

1. Februar 1991 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 70/1991 für das erste Quartal 1991

geleistet wurden bzw. geleistet werden, sind auf die

finanziellen Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

anzurechnen.

(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes für das Jahr 1991 geleistet

werden, sind auf die finanziellen Leistungen auf

Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG

über die Krankenanstaltenfinanzierung für den

Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember

1991 anzurechnen.

(5) Kommt bis zum 31. Dezember 1991 für den

Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991

eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

nicht zustande, sind alle finanziellen

Leistungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

für das Jahr 1991 erbracht werden, auf die

Zweckzuschüsse gemäß §§ 57 und 59 KAG

anzurechnen. In diesem Falle gelten Anträge auf die

Zuerkennung von Betriebs- und sonstigen Zuschüssen

als Anträge auf die Zuerkennung von

Zweckzuschüssen des Bundes gemäß §§ 57 und 59

KAG.

(6) Die gemäß Abs. 5 hereingebrachten Mittel

sind jeweils bis zum Monatsende in dem

Verhältnis dem Bund, den Ländern, den Gemeinden

und dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger zu überweisen, in dem

die seinerzeitigen Beträge an den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds im Jahre 1991 aufgebracht

wurden.

(7) Die Auszahlung der Mittel für die Finanzierung

von Strukturreformmaßnahmen im Jahre 1991

hat erst nach Vorliegen einer Übereinkunft

betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15 a

B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für

den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991

zu erfolgen.

(8) Kommt bis zum 31. Dezember 1991 für den

Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991

eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

für das Jahr 1991 nicht zustande, sind

die Mittel gemäß Abs. 7 bis spätestens 29. Februar

1992 in dem Verhältnis dem Bund, den Ländern,

den Gemeinden und dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen,

in dem diese im Jahre 1991 dem

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds Mittel

zugeführt haben.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz hat — sofern eine

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung für die Zeit vom

1. Jänner bis 31. Dezember 1991 nicht zustande

kommt — die Voraussetzungen für die Liquidierung

des Fonds nach dem 31. Dezember 1991 zu

schaffen."

14. § 30 Z 4 lautet

„4. Hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz."

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