232. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Errichtung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 281/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 70/1991 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Die Mittel für Strukturreformen sind
während der gesamten Laufzeit dieses Gesetzes
nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach
Ablauf des Jahres 1991 nicht ausgeschöpfte Mittel
sind weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des
Abs. 3 zu verwenden."
2. § 6 Abs. 4 Z 6 lautet
„6. ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten
zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen
Krankenanstalten — ausgenommen Universitätskliniken
— und in Sonderkrankenanstalten
hinsichtlich der Bereiche, für die sie als
Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf
den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes genannten
Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte
Betten mindestens einen in Ausbildung
zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt;
mehrere Krankenanstalten desselben
Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als
Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden
in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden
Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt
stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie
auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die
wegen des dringenden Bedarfs an Fachärzten
der betreffenden Sonderfächer nach dem
31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese
Sonderfächer sind von der Landesregierung
durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung
zum Facharzt eines solchen Sonderfaches
stehende Ärzte können auch während der
Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in
den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend
angerechnet werden."
3. § 14 Z 2 lautet
„2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1985
und FAG 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 235/1991;"
4. § 15 Z 1 lautet
„1. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
a) im Jahre 1988 220 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1989 220 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1990 320 Millionen Schilling,
d) im Jahre 1991 320 Millionen Schilling;"
5. § 16 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten
„2. der Bund hat jährlich 250 Millionen Schilling
an den Fonds zu leisten,
3. der Bund hat jährlich 80 Millionen Schilling
an den Fonds zum Ausgleich der Anrechnungsbestimmungen
im Sinne des § 28 Abs. 6
des Krankenanstaltengesetzes zu leisten."
6. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete
Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist als Vorschußleistung
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die
endgültige Abrechnung haben im Rahmen der
Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 11 Abs. 1 FAG 1985 und FAG 1989, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1991,
zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder
Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
7. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben weiters jährlich 1160 Millionen Schilling
an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in
vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1
festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu
überweisen."
8. § 18 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 18. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben zusätzlich zu den Mitteln gemäß
§ 17 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im Jahre
1989 220 Millionen Schilling, im Jahre 1990
320 Millionen Schilling und im Jahre 1991 320 Millionen
Schilling an den Fonds zu leisten. Diese
Mittel sind im Jahre 1988 am 1. Oktober 1988, im
Jahre 1989 am 1. Juli 1989, im Jahre 1990 am 1. Juli
1990 und im Jahre 1991 am 1. Juli 1991 an den
Fonds zu überweisen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
weitere zusätzliche Mittel an den Fonds zu leisten,
die dem Fonds auf Grund der Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gemäß § 447 f Abs. 8 bis 21 ASVG vorbehalten
sind. Diese Mittel sind in annähernd gleich hohen
Teilbeträgen zu den in § 17 Abs. 1 festgelegten
Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds zu
entrichten. Die endgültige Abrechnung hat bis
31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu
erfolgen."
9. § 19 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 19. (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind
vor der Bildung von Länderquoten zunächst im
Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den
Jahren 1989, 1990 und 1991 jeweils 80 Millionen
Schilling abzuziehen. Davon sind im Jahre 1988
jeweils 5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren
1989, 1990 und 1991 jeweils 10 Millionen Schilling
den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge
zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen
zuzuteilen. Im Jahre 1988 sind die
restlichen 30 Millionen Schilling bzw. in den Jahren
1989, 1990 und 1991 sind jeweils die restlichen
60 Millionen Schilling den Ländern Oberösterreich
im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von
45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und
Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen
Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil
ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl
und dem Ausmaß ihrer Landesquote gemäß
Abs. 3 zuzuteilen.
(2) Innerhalb der Länderquoten sind im Jahre
1988 gemäß Abs. 3100 Millionen Schilling für die
Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag von
5 Millionen Schilling — für die Finanzierung von
allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeiten
des Fonds zur Verfügung zu stellen.
Innerhalb der Länderquoten sind in den Jahren
1989, 1990 und 1991 gemäß Abs. 3 jährlich
200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und —
davon ein Höchstbetrag von 10 Millionen Schilling
jährlich — für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des
Fonds zur Verfügung zu stellen. Werden die Mittel
in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so sind
sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2
zuzuteilen. Der Fonds hat über die Verteilung der
Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-
technischer Großgeräte auf die Träger von
Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien
zu entscheiden, wobei die Höhe des
Investitionszuschusses für medizinisch-technische
Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten
nicht übersteigt. Die Gewährung von Investitionszuschüssen
für medizinisch-technische Großgeräte
ist ausgeschlossen, wenn der Fonds dafür
einen Investitionszuschuß gemäß § 20 Abs. 4
leistet."
10. § 20 Abs. 1 lautet
„§ 20. (1) Innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3
gebildeten Länderquoten hat das jeweilige Land
nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und von
allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds (§ 19 Abs. 2) zwischen 75% und
90% der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
zur Anweisung an die Träger von
Krankenanstalten vorzusehen. Es sind jedoch für
diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des
Jahres 1987 zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1991
sind zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres 1990
zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10% und 25%
der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und
von allgemeinen Planungskonzepten und Grundla-
genarbeit des Fonds (§ 19 Abs. 2) verbleibenden
jeweiligen Landesquoten sind als Mittel für die
Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen
zur Anweisung an die Länder bestimmt."
11. Im § 21 Abs. 1 und 4 ist jeweils das Wort
„Bundeskanzleramt" durch den Ausdruck „Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz"
zu ersetzen; im § 21 Abs. 5 ist das Wort
„Bundeskanzler" durch den Ausdruck „Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz"
zu ersetzen.
12. Im § 27 Abs. 1 ist das Wort „Bundeskanzleramt"
durch den Ausdruck „Bundesministerium für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" zu
ersetzen.
13. § 29 lautet
„§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
der Ziffern 11, 12 und 14 mit 1. Jänner 1988
in Kraft. Die Ziffern 11, 12 und 14 treten mit
1. Februar 1991 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 70/1991 für das erste Quartal 1991
geleistet wurden bzw. geleistet werden, sind auf die
finanziellen Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
anzurechnen.
(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes für das Jahr 1991 geleistet
werden, sind auf die finanziellen Leistungen auf
Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG
über die Krankenanstaltenfinanzierung für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember
1991 anzurechnen.
(5) Kommt bis zum 31. Dezember 1991 für den
Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991
eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
nicht zustande, sind alle finanziellen
Leistungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
für das Jahr 1991 erbracht werden, auf die
Zweckzuschüsse gemäß §§ 57 und 59 KAG
anzurechnen. In diesem Falle gelten Anträge auf die
Zuerkennung von Betriebs- und sonstigen Zuschüssen
als Anträge auf die Zuerkennung von
Zweckzuschüssen des Bundes gemäß §§ 57 und 59
KAG.
(6) Die gemäß Abs. 5 hereingebrachten Mittel
sind jeweils bis zum Monatsende in dem
Verhältnis dem Bund, den Ländern, den Gemeinden
und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu überweisen, in dem
die seinerzeitigen Beträge an den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds im Jahre 1991 aufgebracht
wurden.
(7) Die Auszahlung der Mittel für die Finanzierung
von Strukturreformmaßnahmen im Jahre 1991
hat erst nach Vorliegen einer Übereinkunft
betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15 a
B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für
den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991
zu erfolgen.
(8) Kommt bis zum 31. Dezember 1991 für den
Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991
eine Übereinkunft betreffend eine Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für das Jahr 1991 nicht zustande, sind
die Mittel gemäß Abs. 7 bis spätestens 29. Februar
1992 in dem Verhältnis dem Bund, den Ländern,
den Gemeinden und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen,
in dem diese im Jahre 1991 dem
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds Mittel
zugeführt haben.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz hat — sofern eine
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung für die Zeit vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1991 nicht zustande
kommt — die Voraussetzungen für die Liquidierung
des Fonds nach dem 31. Dezember 1991 zu
schaffen."
14. § 30 Z 4 lautet
„4. Hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz."