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232_1990 AT

232. Aufhebung des § 3 Abs. 2 und des § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Aufhebung des § 3 Abs. 2 und des § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. März 1990, V 29/89-11, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am

10. April 1990, § 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung

der Gemeinde Reith bei Seefeld

(beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966,

kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom

21. April bis 5. Mai 1966) als gesetzwidrig aufgehoben.

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