232. Verordnung: Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 78/1987 und BGBl. Nr. 748/1988
wird verordnet
§ 1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester,
Salze oder Komplexe enthalten, dürfen ab 1. Jänner
1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei
denn, es handelt sich um
1. Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung
an Tieren bestimmt sind,
2. Arzneimittel, die
a) Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe
zur Pufferung oder Isotonisierung
enthalten und
b) zur ausschließlichen Anwendung am Auge
oder am Ohr bestimmt sind,
3. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
a) als konservierenden Bestandteil enthalten
und ausschließlich zur parenteralen
Anwendung oder zur Anwendung am
Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
b) als desinfizierenden oder konservierenden
Bestandteil enthalten und ausschließlich
zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen
Anwendung bestimmt sind, oder
4. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung
über D 3.
§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder
seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen
Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992
nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es
handelt sich um
1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen
Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine
Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden
Bestandteilen enthalten.
§ 3. Arzneispezialitäten, die
1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure
oder deren Substitutionsprodukte
in Kombination mit analgetisch oder antirheumatisch
wirkenden Bestandteilen enthalten, dürfen ab
1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 4. Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten,
dürfen ab 1. Jänner 1990 nicht in Verkehr gebracht
werden.