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232_1989 AT

232. Verordnung: Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 78/1987 und BGBl. Nr. 748/1988

wird verordnet

§ 1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester,

Salze oder Komplexe enthalten, dürfen ab 1. Jänner

1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei

denn, es handelt sich um

1. Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung

an Tieren bestimmt sind,

2. Arzneimittel, die

a) Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe

zur Pufferung oder Isotonisierung

enthalten und

b) zur ausschließlichen Anwendung am Auge

oder am Ohr bestimmt sind,

3. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat

a) als konservierenden Bestandteil enthalten

und ausschließlich zur parenteralen

Anwendung oder zur Anwendung am

Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder

b) als desinfizierenden oder konservierenden

Bestandteil enthalten und ausschließlich

zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen

Anwendung bestimmt sind, oder

4. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung

über D 3.

§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder

seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen

Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992

nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es

handelt sich um

1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen

Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder

2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine

Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden

Bestandteilen enthalten.

§ 3. Arzneispezialitäten, die

1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder

2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure

oder deren Substitutionsprodukte

in Kombination mit analgetisch oder antirheumatisch

wirkenden Bestandteilen enthalten, dürfen ab

1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 4. Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten,

dürfen ab 1. Jänner 1990 nicht in Verkehr gebracht

werden.

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