232. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 615/1987, wird wie folgt geändert
1. § 18 lautet
„§ 18.. (1) Das Arbeitslosengeld wird für zwölf
Wochen gewährt.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
a) auf 20 Wochen, wenn in den letzten zwei
Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen
von 52 Wochen,
b) auf 30 Wochen, wenn in den letzten fünf Jahren
vor der Geltendmachung des Anspruches
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen
von 156 Wochen nachgewiesen werden,
c) auf 209 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren
vor der Geltendmachung des Anspruches
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen
von 780 Wochen nachgewiesen werden,
der Arbeitslose bei Geltendmachung des
Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet und
bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens
sechs Monaten seinen Wohnsitz in
einer Region hat, für die eine Feststellung
nach Abs. 4 erfolgt ist. Im Falle der Änderung
des Wohnsitzes bleibt der erworbene
Anspruch gewahrt.
(3) Bei der Beurteilung der Bezugsdauer sind die
im § 14 Abs. 4 lit. c, d und e angeführten Zeiten wie
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten
zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
(§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969) durch Verordnung fest, daß in
einer Region eine nicht saisonbedingte Verringerung
des Beschäftigtenstandes größeren Ausmaßes
und dadurch eine wesentliche Erhöhung des
Zuganges in die Arbeitslosigkeit innerhalb einer
bestimmten Zeit, ein Ansteigen der Dauerarbeitslosigkeit
oder eine wesentliche Steigerung der
Arbeitslosigkeit gegenüber der Vergangenheit
durch längere Zeit zu erwarten sind oder vorliegen.
In dieser Verordnung ist auch festzulegen, bis zu
welchem Zeitpunkt der Geltendmachung von
Arbeitslosengeld die Bezugsdauer gemäß Abs. 2
lit. c zuzuerkennen ist.
(5) Die Bezugsdauer nach Abs. 1 und 2 lit. a und
b verlängert sich um höchstens 104 Wochen um
Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme
im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Wenn diese
Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die
gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene
Vorschriften eine längere Dauer vorsehen,
kann eine über das im vorangegangenen Satz
genannte Ausmaß hinausgehende Verlängerung
der Bezugsdauer um die Zeit dieser Ausbildung,
höchstens jedoch um insgesamt 156 Wochen, festgesetzt
werden.
(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist vom
Landesarbeitsamt anzuerkennen, wenn
a) das Unternehmen für arbeitslos gewordene
Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellt,
die für die Planung und Durchführung von
Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach
einem einheitlichen Konzept verantwortlich
ist,
b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem
Arbeitslosen die Wiedererlangung eines
Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung
oder Weiterbildung im Rahmen des
Unternehmens, der Einrichtung oder von
anderen Schulungseinrichtungen erleichtern
sollen und nach dem Inhalt und nach den
angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen
Erfordernissen dienen,
c) die Maßnahme eine Vollauslastung des
Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen
Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt,
d) die Realisierung des Konzeptes unter
Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende
Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen,
sachlichen und personellen
Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt
ist, und
e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom
Träger der Einrichtung während seiner
Zugehörigkeit zu ihr auf Grund einer
Betriebsvereinbarung gewährt wird, der von
den für den Wirtschaftszweig in Betracht
kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
zugestimmt worden ist.
Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen,
wobei nur das betreffende Unternehmen oder die
Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit
besitzt, Parteistellung hat."
2. a) § 40 erhält die Bezeichnung § 40 Abs. 1.
b) § 40 Abs. 2 lautet
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18
Abs. 2 lit. c und Abs. 5 Bezieher, die während ihres
letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues krankenversichert
waren, bei dieser Versicherungsanstalt,
Bezieher, die während des letzten Dienstverhältnisses
bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert
waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert."
3. Nach § 40 wird folgender § 40 a mit Überschrift
eingefügt
„Unfallversicherung
§ 40 a. Während der Bezugsdauer infolge Teilnahme
an einer von der Arbeitsmarktverwaltung
anerkannten Maßnahme (§ 18 Abs. 5) gelten die
Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von
Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3
lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Abweichend von § 74 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage
das bezogene Arbeitslosengeld. Abweichend
von § 74 Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
werden die Beiträge aus den Mitteln
der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im
übrigen gilt § 42 Abs. 4 sinngemäß."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I sind auch auf
Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die
im Falle des § 18 Abs. 5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes und im Falle des § 18
Abs. 2 lit. c im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer
Verordnung gemäß § 18 Abs. 4 bestehen oder
gemäß § 16 A1VG ruhen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.