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232_1988 AT

232. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 615/1987, wird wie folgt geändert

1. § 18 lautet

„§ 18.. (1) Das Arbeitslosengeld wird für zwölf

Wochen gewährt.

(2) Die Bezugsdauer erhöht sich

a) auf 20 Wochen, wenn in den letzten zwei

Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen

von 52 Wochen,

b) auf 30 Wochen, wenn in den letzten fünf Jahren

vor der Geltendmachung des Anspruches

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen

von 156 Wochen nachgewiesen werden,

c) auf 209 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren

vor der Geltendmachung des Anspruches

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen

von 780 Wochen nachgewiesen werden,

der Arbeitslose bei Geltendmachung des

Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet und

bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens

sechs Monaten seinen Wohnsitz in

einer Region hat, für die eine Feststellung

nach Abs. 4 erfolgt ist. Im Falle der Änderung

des Wohnsitzes bleibt der erworbene

Anspruch gewahrt.

(3) Bei der Beurteilung der Bezugsdauer sind die

im § 14 Abs. 4 lit. c, d und e angeführten Zeiten wie

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten

zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

(§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969) durch Verordnung fest, daß in

einer Region eine nicht saisonbedingte Verringerung

des Beschäftigtenstandes größeren Ausmaßes

und dadurch eine wesentliche Erhöhung des

Zuganges in die Arbeitslosigkeit innerhalb einer

bestimmten Zeit, ein Ansteigen der Dauerarbeitslosigkeit

oder eine wesentliche Steigerung der

Arbeitslosigkeit gegenüber der Vergangenheit

durch längere Zeit zu erwarten sind oder vorliegen.

In dieser Verordnung ist auch festzulegen, bis zu

welchem Zeitpunkt der Geltendmachung von

Arbeitslosengeld die Bezugsdauer gemäß Abs. 2

lit. c zuzuerkennen ist.

(5) Die Bezugsdauer nach Abs. 1 und 2 lit. a und

b verlängert sich um höchstens 104 Wochen um

Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme

im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Wenn diese

Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die

gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene

Vorschriften eine längere Dauer vorsehen,

kann eine über das im vorangegangenen Satz

genannte Ausmaß hinausgehende Verlängerung

der Bezugsdauer um die Zeit dieser Ausbildung,

höchstens jedoch um insgesamt 156 Wochen, festgesetzt

werden.

(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist vom

Landesarbeitsamt anzuerkennen, wenn

a) das Unternehmen für arbeitslos gewordene

Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellt,

die für die Planung und Durchführung von

Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach

einem einheitlichen Konzept verantwortlich

ist,

b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem

Arbeitslosen die Wiedererlangung eines

Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung

oder Weiterbildung im Rahmen des

Unternehmens, der Einrichtung oder von

anderen Schulungseinrichtungen erleichtern

sollen und nach dem Inhalt und nach den

angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen

Erfordernissen dienen,

c) die Maßnahme eine Vollauslastung des

Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer

unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen

Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt,

d) die Realisierung des Konzeptes unter

Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende

Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen,

sachlichen und personellen

Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt

ist, und

e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom

Träger der Einrichtung während seiner

Zugehörigkeit zu ihr auf Grund einer

Betriebsvereinbarung gewährt wird, der von

den für den Wirtschaftszweig in Betracht

kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

zugestimmt worden ist.

Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen,

wobei nur das betreffende Unternehmen oder die

Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit

besitzt, Parteistellung hat."

2. a) § 40 erhält die Bezeichnung § 40 Abs. 1.

b) § 40 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der

Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18

Abs. 2 lit. c und Abs. 5 Bezieher, die während ihres

letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues krankenversichert

waren, bei dieser Versicherungsanstalt,

Bezieher, die während des letzten Dienstverhältnisses

bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert

waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert."

3. Nach § 40 wird folgender § 40 a mit Überschrift

eingefügt

„Unfallversicherung

§ 40 a. Während der Bezugsdauer infolge Teilnahme

an einer von der Arbeitsmarktverwaltung

anerkannten Maßnahme (§ 18 Abs. 5) gelten die

Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von

Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3

lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Abweichend von § 74 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage

das bezogene Arbeitslosengeld. Abweichend

von § 74 Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

werden die Beiträge aus den Mitteln

der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im

übrigen gilt § 42 Abs. 4 sinngemäß."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I sind auch auf

Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die

im Falle des § 18 Abs. 5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes und im Falle des § 18

Abs. 2 lit. c im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer

Verordnung gemäß § 18 Abs. 4 bestehen oder

gemäß § 16 A1VG ruhen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

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