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232_1985 AT

232. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinde Klösterle am Arlberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 32,05 nach dem Westportal des Arlberg Straßentunnels,

führt von dort über die Anschlußstelle

Langen mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 197 Arlberg

Straße zum Langener Tunnel, verläuft sodann

an der südlichen Talflanke und schließt bei

km 36,08 ( = km 35,63 der Verordnung vom

5. November 1976, BGBl. Nr. 629) an den bereits

verkehrsübergebenen Abschnitt „Dalaas" an.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschluß-

stelle Langen mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

zur B 197 Arlberg Straße aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Vorarlberger Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Klösterle am Arlberg aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. LG-16-11 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 26. Juli 1973, BGBl. Nr. 410, von km 32,05 bis

zur Anschlußstelle Langen mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen zur B 197 Arlberg Straße abgeändert.

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