232. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinde Klösterle am Arlberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 32,05 nach dem Westportal des Arlberg Straßentunnels,
führt von dort über die Anschlußstelle
Langen mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 197 Arlberg
Straße zum Langener Tunnel, verläuft sodann
an der südlichen Talflanke und schließt bei
km 36,08 ( = km 35,63 der Verordnung vom
5. November 1976, BGBl. Nr. 629) an den bereits
verkehrsübergebenen Abschnitt „Dalaas" an.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschluß-
stelle Langen mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
zur B 197 Arlberg Straße aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Vorarlberger Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Klösterle am Arlberg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. LG-16-11 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 26. Juli 1973, BGBl. Nr. 410, von km 32,05 bis
zur Anschlußstelle Langen mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen zur B 197 Arlberg Straße abgeändert.