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232_1984 AT

232. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973, des Art. XV

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 403/1977 sowie des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1979 wird wie folgt

geändert

1. Der bisherige Wortlaut des § 41 ist als „(1)"

zu bezeichnen. Als neue Abs. 2 und 3 sind anzufügen

„(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner

Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales

am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es

aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen,

unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe

vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 74 a

Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht

die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 74 in

Betracht kommt.

(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine

Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat,

die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er

die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war,

rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß

er auf einen Besuch durch eine gemäß § 74 a eingerichtete

besondere Wahlbehörde verzichtet."

2. § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der

Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem

ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis

eingetragen wurde, spätestens am dritten, bei

Wahlkarten gemäß § 41 Abs. 2 aber spätestens am

zehnten Tage vor dem Wahltag mündlich oder

schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag

ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,

beim schriftlichen Antrag kann die Identität

auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Im Falle des § 41 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche

Ersuchen um den Besuch durch eine

besondere Wahlbehörde gemäß § 74 a Abs. 1 und

die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers

und dergleichen, wo der Antragsteller

liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine

ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit

sowie der medizinischen Unbedenklichkeit

zu enthalten."

3. § 43 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an

einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes

seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig

ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige

Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich

aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit

dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer

besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist."

Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

4. § 43 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler

besondere Wahllokale zu bestimmen sind,

ist in den §§ 59, 74 und 74 a angeordnet. Über die

Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten

die §§ 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften."

5. In § 55 ist folgender Abs. 4 einzufügen

„(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der

Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der

Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere

Wahlbehörden gemäß § 74 a eingerichtet werden.

Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen."

Der bisherige Abs. 4 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.

6. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 74 und 74 a werden

von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt."

7. Die Überschrift des 4. Abschnittes hat zu lauten

„Besondere Erleichterungen für die Ausübung des

Wahlrechtes"

8. Die Überschrift des § 74 hat zu lauten

„§ 74. Ausübung des Wahlrechtes von

Pfleglingen in Heil- und

Pflegeanstalten"

9. Nach § 74 ist folgender § 74 a einzufügen

„§ 74 a. Ausübung der Wahl durch

bettlägerige Wahlkartenwähler

(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen

Gründen bettlägerigen Personen, die auf

Grund eines Antrages gemäß § 41 Abs. 2 eine

Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes

zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden,

in Wien der Magistrat, spätestens am fünften Tag

vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten,

die diese Personen während der festgesetzten

Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der

§§ 55 und 57 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den

besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften

des § 74 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen

Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs. 2

bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen

Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen

sind gesondert zu zählen und den gemäß

Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert

zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der

besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis

h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der

Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die

Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde

zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen

Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde

hat sodann die ungeöffnet übernommenen

Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises

in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses

ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts

von bettlägerigen Wählern aus anderen

Wahlkreisen sind nach den §§ 84 Abs. 3 und 85

Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich

der Niederschriften der besonderen

Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden

Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden

einen Teil deren Wahlaktes."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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