232. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.
Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973, des Art. XV
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 403/1977 sowie des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1979 wird wie folgt
geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 41 ist als „(1)"
zu bezeichnen. Als neue Abs. 2 und 3 sind anzufügen
„(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner
Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales
am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es
aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen,
unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe
vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 74 a
Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht
die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 74 in
Betracht kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine
Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat,
die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er
die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war,
rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß
er auf einen Besuch durch eine gemäß § 74 a eingerichtete
besondere Wahlbehörde verzichtet."
2. § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der
Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem
ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, spätestens am dritten, bei
Wahlkarten gemäß § 41 Abs. 2 aber spätestens am
zehnten Tage vor dem Wahltag mündlich oder
schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag
ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,
beim schriftlichen Antrag kann die Identität
auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Im Falle des § 41 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche
Ersuchen um den Besuch durch eine
besondere Wahlbehörde gemäß § 74 a Abs. 1 und
die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers
und dergleichen, wo der Antragsteller
liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine
ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit
sowie der medizinischen Unbedenklichkeit
zu enthalten."
3. § 43 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an
einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes
seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig
ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige
Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich
aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit
dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer
besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist."
Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.
4. § 43 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler
besondere Wahllokale zu bestimmen sind,
ist in den §§ 59, 74 und 74 a angeordnet. Über die
Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten
die §§ 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften."
5. In § 55 ist folgender Abs. 4 einzufügen
„(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der
Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der
Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere
Wahlbehörden gemäß § 74 a eingerichtet werden.
Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen."
Der bisherige Abs. 4 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.
6. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 74 und 74 a werden
von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt."
7. Die Überschrift des 4. Abschnittes hat zu lauten
„Besondere Erleichterungen für die Ausübung des
Wahlrechtes"
8. Die Überschrift des § 74 hat zu lauten
„§ 74. Ausübung des Wahlrechtes von
Pfleglingen in Heil- und
Pflegeanstalten"
9. Nach § 74 ist folgender § 74 a einzufügen
„§ 74 a. Ausübung der Wahl durch
bettlägerige Wahlkartenwähler
(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen
Gründen bettlägerigen Personen, die auf
Grund eines Antrages gemäß § 41 Abs. 2 eine
Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes
zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden,
in Wien der Magistrat, spätestens am fünften Tag
vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten,
die diese Personen während der festgesetzten
Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der
§§ 55 und 57 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den
besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften
des § 74 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen
Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs. 2
bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen
Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen
sind gesondert zu zählen und den gemäß
Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert
zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der
besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis
h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der
Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die
Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde
zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen
Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde
hat sodann die ungeöffnet übernommenen
Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises
in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses
ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts
von bettlägerigen Wählern aus anderen
Wahlkreisen sind nach den §§ 84 Abs. 3 und 85
Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich
der Niederschriften der besonderen
Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden
Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden
einen Teil deren Wahlaktes."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.