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232_1980 AT

232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 18. März 1980, G 35/79, dem

Bundeskanzler zugestellt am 12. Mai 1980, den

§ 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

28. Feber 1981 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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