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232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969, in der Fassung des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 399/1974, und der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974, BGBl.

Nr. 475, wird wie folgt geändert

1. In der lit. a des § 2 Abs. 2 ist das Wort

„Gewerbeordnung" durch die Worte „Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974," zu ersetzen.

2. Die lit. c des § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder,

die erforderlichen Fachkenntnisse

besitzen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8

nicht anderes bestimmen, die Ausbilderprüfung

(§§ 29 a ff) erfolgreich abgelegt

haben und"

3. Die Abs. 3 und 4 des § 2 haben zu lauten

„(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung

die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt

(§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973),

dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden

Lehrberufen nur ausbilden, wenn

sie — ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973 — die erforderlichen

Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16

Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 angeführten

Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist

nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit

der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.

(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich

des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung

1973) geltenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen

Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung

1973), den gewerberechtlichen Pächter

(§ 40 der Gewerbeordnung 1973) und den

Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung

1973) sinngemäß Anwendung."

4. Die lit. a des § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht

den Bestimmungen der Gewerbeordnung

1973 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied

einer Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft sind,"

5. Die lit. c des § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„c) durch die Österreichischen Bundesforste, die

Österreichischen Salinen, die Post- und

Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

die gemeinnützigen

Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger,

die Bauarbeiter-Urlaubskasse

und die gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretungen von Arbeitgebern

und Arbeitnehmern,"

6. In der lit. d des § 2 Abs. 5 hat das Wort

„oder" zu entfallen.

7. Die lit. e des § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften

und in Instituten und Kliniken

von Universitäten, Kunsthochschulen und

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

oder"

8. Der lit. e des § 2 Abs. 5 ist folgende lit. f

anzufügen

„f) durch Rechtsanwälte und Ziviltechniker,"

9. Dem § 2 sind folgende Abs. 7 und 8 anzufügen

„(7) Wird bei erstmaligem Ausbilden von

Lehrlingen (§ 3 a) bescheidmäßig festgestellt, daß

die im § 3 a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen

vorliegen, so darf der Lehrberechtigte oder der

Ausbilder innerhalb von zwei Jahren nach

Rechtskraft des Bescheides Lehrlinge auch dann

ausbilden, wenn er die Ausbilderprüfung noch

nicht erfolgreich abgelegt hat. Nach diesem Zeitpunkt

dürfen die bereits aufgenommenen Lehr-

linge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge

jedoch nicht aufgenommen werden.

(8) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen

ein Ausbilder unvorhergesehen aus und

hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich

einen anderen Ausbilder zu betrauen,

so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete

Person, die noch nicht die Ausbilderprüfung

erfolgreich abgelegt hat, mit der weiteren

Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Legt ein

solcher Ausbilder innerhalb von eineinhalb Jahren

die Ausbilderprüfung nicht erfolgreich ab,

so dürfen nach Ablauf dieser Frist die bereits

aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet,

neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen

werden."

10. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der

Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die

den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen,

in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend

zu betätigen, und nicht nach § 4 von

der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen

sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

a) bei dem Lehrberechtigten um eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes,

b) um ein Unternehmen, dessen Art oder

Umfang eine fachliche Ausbildung des

Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf

unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht

zuläßt, oder

c) um einen Fortbetrieb gemäß § 41 der Gewerbeordnung

1973 handelt.

(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1

nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der

Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu

berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich

um ein durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßtes, in der

Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe

oder um die Ausübung von Rechten handelt,

die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung

zustehen, wie die Durchführung

von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten

oder die Führung eines Nebenbetriebes.

(3) Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder

ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen

werden, wenn er den Anforderungen

des Abs. 1 entspricht.

(4) Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend

zu betätigen.

(5) Sofern in einem Unternehmen mehrere

Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen

betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine

Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung

zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn

es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge

erforderlich ist."

11. Nach § 3 sind folgende Überschrift und

folgender § 3 a einzufügen

„Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen

§ 3 a. (1) Bevor in einem Betrieb erstmalig

Lehrlinge ausgebildet werden, hat die Lehrlingsstelle

festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten

Voraussetzungen vorliegen. Ohne die

rechtskräftige Feststellung, daß diese Voraussetzungen

vorliegen, ist das Ausbilden von Lehrlingen

unzulässig.

(2) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem

Betrieb, der auf einen Betriebsnachfolger übergegangen

ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden

im Sinne des Abs. 1, wenn bereits vor dem Betriebsübergang

in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet

worden sind. Der Feststellungsbescheid

wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch

für den Betriebsnachfolger.

(3) Wer ein unter Abs. 1 fallendes Ausbilden

von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle

die Erlassung eines Feststellungsbescheides

zu beantragen. Vor der Erlassung dieses

Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und

Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4

lit. d AVG 1950) hievon Mitteilung zu machen

und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen

Stellungnahme innerhalb einer Frist von

drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen

hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu

erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte

ist eine Ausfertigung des Bescheides zu

übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht

abgegebenen Stellungnahme widerspricht,

steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung

und gegen den Berufungsbescheid das

Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2

B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle

hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides

der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes

zuständigen Behörde zu übermitteln.

12. Der letzte Satzteil des § 4 Abs. 1 hat zu

lauten

„dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die

bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden."

13. § 4 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bescheide gemäß den Abs. 4 und 5, die

ohne Anhörung der Kammer für Arbeiter und

Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit

(§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) bedroht.

Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme

der Kammer für Arbeiter und Angestellte

widerspricht, steht dieser gegen diesen Bescheid

das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid

das Recht der Beschwerde gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit

zu."

14. Im § 5 Abs. 1 lit. a ist nach dem Wort

„Gewerbeordnung" die Jahreszahl „1973" einzufügen.

15. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im § 94 der Gewerbeordnung 1973

angeführten Handwerke sowie Gewerbe, deren

Ausübung gemäß § 22 der Gewerbeordnung

1973 den Nachweis einer erfolgreich abgelegten

Lehrabschlußprüfung voraussetzt, sind jedenfalls

Lehrberufe."

16. § 5 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) die hinsichtlich der Berufsausbildung der

Gesetzgebung und der Vollziehung des

Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung

1973 unterliegende Beschäftigungen zum

Gegenstand haben,"

17. Im § 5 Abs. 7 hat die Zitierung in der

Klammer „§ 19 Abs. 4" zu lauten.

18. § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der

Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe

in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend,

ob und in welchem Umfang in den verwandten

Lehrberufen während der einzelnen

Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe

und Werkzeuge verwendet werden oder

Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder

ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf

die Berufsbilder (§ 8 Abs. 2) dieser Lehrberufe

Bedacht zu nehmen."

19. Die Abs. 1 und 2 des § 8 haben zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat für die einzelnen Lehrberufe

nach Maßgabe der Abs. 2, 3, 6 und 7 durch Verordnung

Ausbildungsvorschriften festzulegen.

(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder

zu enthalten; diese sind entsprechend den

dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den

zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen

Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf

sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter

Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung

stellt, festzulegen und haben hiebei

nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der

Ausbildung :zu vermitteln sind, anzuführen."

20. Die Abs. 4 und 5 des § 8 haben zu lauten

„(4) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des

Lehnberechtigten die gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzte

Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent,

mindestens jedoch um einen Lehrling, durch Bescheid

zu erhöhen, wenn nach den gegebenen

Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine

sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl

zu erwarten ist, dies in einem Gutachten

des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt

wird und ansonsten die Ausbildung von

Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf

nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle

hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates

einzuholen; dieser hat das

Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten.

Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von

acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu

entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen,

wenn unter Nichtbeachtung der auf Grund des

Abs. 3 festgesetzten Verhältniszahl ein Lehrling

bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer

der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen

ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu

widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene

Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist

eine Berufung nicht zulässig.

(5) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt

werden, die die sachgemäße Ausbildung

bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat

sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten,

ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 3

lit. a festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße

Ausbildung aufrechterhalten werden

kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten

des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen;

dieser hat das Gutachten innerhalb von

vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des

Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates

festgestellt, daß durch eine solche Maßnahme eine

sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten

aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle

durch Bescheid die gemäß Abs. 3 lit. a

festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu

verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl

werden bestehende Lehrverhältnisse

nicht berührt. Sind die Voraussetzungen

für die Verringerung weggefallen, so hat die

Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen.

Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen

der Lehrlingsstelle ist eine Berufung

nicht zulässig."

21. Dem § 8 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen

„(6) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner

vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere

auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten,

dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird,

ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben

wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer

Anwendung des § 22 gebildeten Kommission

Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen

Ausbildungsstandes abzulegen, wenn

eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen

Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig

ist und die Lehrlingsstellen in der Lage

sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen

einzurichten.

(7) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 6 vorgesehenen

Teilprüfungen die Fertigkeiten und

Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschluß-

püfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften

festzulegen, daß durch die

erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und

die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse

der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlußprüfung

ersetzt wird."

22. Nach § 8 sind folgende Überschrift und

folgender § 8 a einzufügen

„Ausbildungsversuche

§ 8 a. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung

der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist,

kann der Bundesministier für Handel, Gewerbe

und Industrie zur Erprobung, ob bestimmte berufliche

Tätigkeiten, deren fachgemäße Erlernung

mindestens zwei Jahre dauert, geeignet sind, den

Gegenstand eines neuen Lehrberufes im Sinne

dieses Bundesgesetzes zu bilden, durch Verordnung

die Durchführung eines Ausbildungsversuches

vorsehen. In dieser Verordnung sind die

betreffenden beruflichen Tätigkeiten, die Dauer

der Ausbildung, die Ausbildungsvorschriften und

die Gegenstände der Abschlußprüfung festzulegen.

(2) Wenn es im Interesse der Verbesserung

der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie zur Erprobung, ob bei einem in der

Lehrberufsliste festgesetzten Lehrberuf eine Verkürzung

oder Verlängerung der Dauer der Lehrzeit

auf Grund des in den Ausbildungsvorschriften

festgesetzten Berufsbildes zweckmäßig ist,

durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches

vorsehen. In dieser Verordnung

ist der Lehrberuf anzugeben sowie die

Dauer der Lehrzeit für den Ausbildungsversuch

und unter Berücksichtigung der Zahl der in

diesem Lehrberuf in Ausbildung stehenden Lehrlinge

die Höchstzahl der Lehrlinge festzusetzen,

die in den Ausbildungsversuch einbezogen werden

dürfen.

(3) Der Ausbildungsversuch ist auf den Bereich

eines Bundeslandes zu beschränken, wenn dies

im Hinblick auf das örtlich beschränkte Vorkommen

der betreffenden beruflichen Tätigkeiten

erforderlich oder zur Erprobung ausreichend ist.

(4) Für die Dauer eines solchen Ausbildungsversuches

sind die seinen Gegenstand bildenden

Tätigkeiten einem Lehrberuf im Sinne dieses

Bundesgesetzes gleichzuhalten.

(5) Der Lehrberechtigte hat auf Verlangen

des Landes-Berufsausbildungsbeirates diesem

Auskunft über die nähere Gestaltung und die

Ergebnisse der Maßnahmen, die er im Rahmen

des betreffenden Ausbildungsversuches durchführt,

zu erteilen. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat

hat dieses Verlangen zu stellen, wenn dies

mindestens zwei seiner Mitglieder beantragen.

Der Lehrberechtigte hat ferner die Beobachtung

dieser Maßnahmen durch die Lehrlingsstelle,

durch die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden

oder durch Mitglieder (Ersatzmitglieder) des

Landes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31 a) oder

des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31) sowie

die Befragung von Ausbildern und Lehrlingen

bei dieser Beobachtung zuzulassen.

(6) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches

gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung

der beim Ausbildungsversuch und bei

den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen

zu prüfen, ob den den Gegenstand des

Ausbildungsversuches bildenden beruflichen

Tätigkeiten die Eignung als Lehrberuf zukommt,

und — falls dies zutrifft — diese Tätigkeiten

unter Bedachtnahme auf § 7 als Lehrberuf in

die Lehrberufsliste aufzunehmen. In diesem

Falle gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung

als Lehrabschlußprüfung im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

(7) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches

gemäß Abs. 1 bildenden beruflichen

Tätigkeiten nicht als Lehnberuf in die

Lehrberufsliste aufgenommen, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung zu bestimmen, auf welche

Art und Weise die im Ausbildungsversuch ausgebildeten

Lehrlinge mit Lehrlingen in bestehenden

Lehrberufen gleichgestellt werden können;

hiebei können insbesondere auch zusätzliche

Ausbildungsmaßnahmen vorgeschrieben und

kann die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildung

im Ausbildungsversuch auf die Lehrzeit

in fachlich in Betracht kommenden Lehrberufen

festgelegt werden. Weiters sind in dieser Verordnung

nähere Bestimmungen über die auszustellenden

Zeugnisse unter Bedachtnahme auf

die auf Grund des ersten Satzes sonst zu treffenden

Maßnahmen zu erlassen.

(8) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches

gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung

der beim Ausbildungsversuch und bei

den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen

zu prüfen, ob die in der Lehrberufsliste

für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit

zu ändern ist und — falls dies zutrifft —

die Dauer der Lehrzeit für diesen Lehrberuf neu

festzusetzen (§ 7)."

23. Die Abs. 3 und 4 des § 9 haben zu lauten

„(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling

zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben

und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten

und ihm diesbezüglich ein gutes Beispiel

zu geben; er darf den Lehrling weder mißhandeln

noch körperlich züchtigen und hat ihn

vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen

durch andere Personen, insbesondere

durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu

schützen.

(4) Der Lehrberechtigte hat die Eltern oder

sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von

wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung

eines minderjährigen Lehrlings betreffen, und,

sofern ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft

des Lehrberechtigten aufgenommen

wurde, auch von einer Erkrankung des Lehrlings

ehestens zu verständigen. Die Verständigung

vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses

gemäß § 14 Abs. 2 lit. b und d hat schriftlich

und auch an den Lehrling zu erfolgen."

24. Der zweite Satz des § 9 Abs. 5 hat zu

lauten

„Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung,

die durch den Aufenthalt des Lehrlings

in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten

Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht

entstehen (Internatskosten), höher

sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung,

hat der Lehrberechtigte dem Lehrling

den Unterschiedsbetrag zwischen diesen

Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung

zu ersetzen."

25. § 9 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen

Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an

einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen während des Lehrganges

der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden

Werktagen entfällt und es in jedem dieser

Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im

Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit

nicht zumutbar ist, daß der Lehrling während

dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht,

hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit

unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung

frei zu geben."

26. Der bisherige Abs. 6 des § 9 erhält die

Bezeichnung „(7)"; in dieser Bestimmung ist

das Wort „Zwischenprüfungen" durch das Wort

„Teilprüfungen" zu ersetzen. Der bisherige

Abs. 7 des § 9 hat zu entfallen.

27. Die Abs. 8 und 9 des § 9 haben zu

lauten

„(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten für den Ausbilder

sinngemäß. Der Lehrberechtigte hat dafür

Sorge zu tragen, daß dem Ausbilder die zur Erfüllung

seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche

Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen

Weiterbildung im Interesse der Verbesserung der

Ausbildung von Lehrlingen zur Verfügung steht.

(9) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle

ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch

binnen vier Wochen anzuzeigen

a) die Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13

Abs. 3 berührende Umstände,

b) eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß

§ 14 Abs. 2 lit. a, b oder d,

c) eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses gemäß

§ 14 Abs. 3,

d) eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

(§ 15) und

e) die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders,

sofern jedoch ein Ausbildungsleiter

betraut wurde (§ 3 Abs. 5), dessen Betrauung

und Wechsel."

28. Dem § 9 ist folgender Abs. 10 anzufügen

„(10) Die Lehrlingsstellen haben die zuständige

Kammer für Arbeiter und Angestellte vom Inhalt

der auf Grund des Abs. 9 erstatteten Anzeigen

in Kenntnis zu setzen."

29. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die

für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen

Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat

die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen

Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch

sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes

Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit

den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen

und Geräten sorgsam umzugehen."

30. Der Abs. 2 des § 10 hat zu entfallen; die

bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen

„(2)" und „(3)".

31. Der letzte Satz des § 12 Abs. 1 hat zu

lauten

„Der Abschluß des Lehrvertrages eines minderjährigen

Lehrlings bedarf der Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters des Lehrlings."

32. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 3 Z. 1

hat zu lauten

„sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (§ 3 Abs. 5)

betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;"

33. § 12 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. den Vornamen und den Familiennamen

des Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen

Geburtsort, seinen Wohnort, bei minderjährigen

ehelichen Lehrlingen den Vornamen, Familiennamen

und den Wohnort beider Elternteile,

ansonsten bei minderjährigen Lehrlingen den

Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort

seines gesetzlichen Vertreters sowie die Bezeichnung

und den Sitz des allfälligen Amtsvormundes;"

34. Die Z. 6 des § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„6. den Hinweis

a) auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,

b) auf die allenfalls bestehende kollektivvertragliche

Verpflichtung zur Inanspruch-

nahme einer zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme,

c) auf die Bestimmungen über die Endigung

und Auflösung des Lehrverhältnisses,

d) auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung

(§ 17);"

35. § 12 Abs. 4 Z. 2 hat zu entfallen; die bisherige

Z. 3 erhält die Bezeichnung „2.".

36. In der lit. b des § 13 Abs. 1 hat die

Zitierung in der Klammer „§ 19 Abs. 4" zu

lauten.

37. § 13 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten

Teile einer Lehrzeit — sofern sie

nicht ohnehin im vollen Ausmaß anzurechnen

sind — im Verhältnis des Anteiles

der zurückgelegten Lehrzeit zu dem in

der Lehrberufsliste gemäß § 7 Abs. 1

lit d bezeichneten Ausmaß der Anrechnung,"

38. Im § 13 Abs. 2 ist der Punkt nach der

lit. d durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende

lit. e und f anzufügen

„e) nach Einholung eines binnen vier Wochen

zu erstattenden Gutachtens des Landes-

Berufsausbildungsbeirates die im Ausland

zurückgelegte Lehrzeit gemäß lit. a bis d,

wenn ein Vergleich der ausländischen

Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen

des österreichischen Rechtes, insbesondere

auch mit den gemäß § 8 erlassenen Ausbildungsvorschriften

und den schulrechtlichen

Vorschriften betreffend die Berufsschule

ergibt, daß die im Ausland zurückgelegte

Lehrzeit mit einer in Österreich

zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht

kommenden Lehrberuf gleichgesetzt werden

kann,

f) die Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule

gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962."

39. Im § 14 Abs. 2 haben die lit. d und e

zu lauten

„d) der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung

der Tätigkeit befugt ist, in deren

Rahmen der Lehrling ausgebildet wird

oder der Lehrberechtigte auf Grund des

§ 4 von der Ausbildung von Lehrlingen

ausgeschlossen ist,

e) der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich

ablegt, wobei die Endigung des

Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche,

in der die Prüfung albgelegt wird, eintritt."

40. § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn ein Lehrverhältnis gemäß Abs. 2

lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb

von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses

seine Tätigkeit wieder aufnimmt,

ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der

Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung

von der Wiederaufnahme der Tätigkeit

durch den Lehrberechtigten oder sonst

innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme

der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche

Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende

Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses

und seiner Fortsetzung ist auf die

für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht

anzurechnen."

41. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam

nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen

der Abs. 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden. Die

Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit

der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen

in den Fällen der Abs. 2 und 4 überdies

der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung."

42. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 hat zu

lauten

„Während der ersten zwei Monate — sofern

in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht

in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule

erfüllt, jedoch während des ersten Monates der

Ausbildung im Betrieb — kann sowohl der

Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis

jederzeit einseitig auflösen."

43. § 15 Abs. 3 lit. i hat zu lauten

„f) der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf

zu erlernen, sofern innerhalb- der vereinbarten

Lehrzeit die Wiedererlangung

dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist."

44. Im § 15 Abs. 4 haben die lit. d und e zu

lauten

„d) der Lehrberechtigte unfähig wird, seine

Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des

Lehrvertrages zu erfüllen;

e) der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer

in eine andere Gemeinde verlegt wird

und dem Lehrling die Zurücklegung eines

längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht

zugemutet werden kann, während der

ersten zwei Monate nach der Verlegung;

das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des

Lehrlings in eine andere Gemeinde;"

45. Die bisherige lit. e des § 15 Abs. 4 erhält

die Bezeichnung „f)".

46. Die bisherige lit. f des § 15 Abs. 4 erhält

die Bezeichnung „g)" und hat zu lauten

„g) der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt."

47. Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses

nach Ablauf der gemäß Abs. 2

zutreffenden Frist muß eine Bescheinigung eines

Einigungsamtes oder einer Kammer für Arbeiter

und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht,

daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend

die Endigung und die vorzeitige Auflösung

des Lehrverhältnisses belehrt wurde."

48. Im § 16 Abs. 3 ist nach dem Wort „Gewerbeordnung"

die Jahreszahl „1973" einzufügen.

49. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung

durch kollektive Rechtsgestaltung vor,

so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung

nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei

Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt

jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche

Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung,

im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht

zu nehmen."

50. § 17 Abs. 4 hat zu entfallen; der bisherige

Abs. 5 des § 17 erhält die Bezeichnung „(3)"

und hat zu lauten

„(3) Die Lehrlingsentschädigung ist für die

Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule

unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die

Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den

Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen

weiterzuzahlen."

51. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den

Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß

§ 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im

Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden."

52. Die Abs. 1 bis 3 des § 19 haben zu

lauten

„(1) Im übertragenen Wirkungsbereich der

Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist

je eine Lehrlingsstelle errichtet.

(2) Die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu

bestellen. Dieser muß mit den einschlägigen

Rechtsvorschriften vertraut sein und über die

für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen

verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit

der Bestätigung durch den Landeshauptmann.

Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter

der Lehrlingsstelle den in diesem Absatz aufgestellten

Voraussetzungen entspricht.

(3) Den Lehrlingsstellen obliegt in erster

Instanz die Durchführung der ihnen durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben

im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung

festzustellen, ob die Voraussetzungen

für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind

und die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten

werden. Ihre Organe können zu diesem

Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen

Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe

Einsicht nehmen. Im Falle der Durchführung

eines Ausbildungsversuches haben sie diesen

zu überwachen."

53. Die bisherigen Abs. 4, 5 und 9 des § 19

haben zu entfallen; die bisherigen Abs. 7 und 8

des § 19 erhalten die Bezeichnungen „(4)" und

„(5)".

54. Die Abs. 6 bis 8 des § 19 haben zu lauten

„(6) Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren,

in denen sie voraussichtlich eine Entscheidung

zu treffen haben werden, die dem Antrag des

Lehrlings, für einen minderjährigen Lehrling

auch dessen gesetzlicher Vertreter, nicht Rechnung

trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter

und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68

Abs. 4 lit. d AVG 1950) hievon Mitteilung zu

machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer

schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer

Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes

Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen

zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter

und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides

zu übermitteln. Wenn die Entscheidung

ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme

widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das

Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid

das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131

Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.

(7) Jede Lehrlingsstelle hat den bei ihr errichteten

Landes-Berufsausbildungsbeirat über die

Situation der Berufsausbildung im Sinne dieses

Bundesgesetzes sowie über die durchgeführten

Maßnahmen durch einen Jahresbericht in Kenntnis

zu setzen, der in der ersten Hälfte des dem

Berichtsjahr folgenden Jahres zu erstatten ist;

weiters hat sie den Landes-Berufsausbildungsbeirat

auf dessen Verlangen von den im Bundesland

festgesetzten Terminen für Lehrabschlußprüfungen

und allfällige Teilprüfungen zu verständigen.

(8) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden

und im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG

im Instanzenzug übergeordnete Behörden der

Lehrlingsstellen sind die Landeshauptmänner und

über diesen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie."

55. Die bisherigen Abs. 11 und 12 des § 19

erhalten die Bezeichnungen „(9)" und „(10)".

56. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

§ 20. (1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen

Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach

Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag

bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintra-

gung anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen

des Lehrvertrages anzuschließen.

Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht

fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling,

für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher

Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluß

des Lehrvertrages bekanntgeben.

57. Der erste Satz des § 20 Abs. 2 hat zu

lauten

„Falls keine Erhebungen notwendig sind, hat

die Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub,

längstens aber sechs Wochen nach Einlangen

der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung

des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen

Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen."

58. § 20 Abs. 3 lit. f hat zu lauten

„f) wenn in den Fällen des § 3 a Abs. 1 nicht

ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid

über das Vorliegen der dort festgelegten

Voraussetzungen für den betreffenden

Lehrberuf innerhalb der letzten fünfzehn

Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages

erlassen wurde,"

59. Die bisherigen lit. f und g des § 20 Abs. 3

erhalten die Bezeichnung „g)" und „h)".

60. § 20 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung

der Eintragung steht dem Lehrberechtigton

und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge

auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der

Berufung an den Landeshauptmann zu."

61. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen,

daß sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit

(§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung

unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind,

wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt,

die bei der praktischen Prüfung benötigten

Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen,

sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in

der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben

zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist

unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des

jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese

Materialen zur Verfügung zu stellen hat. Weiters

sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes

Verlangen die zur Durchführung der praktischen

Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen

(Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen."

62. § 22 Abs. 2 hat zu tauten

„(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und einer der Beisitzer müssen die dem Lehrberuf

entsprechenden Tätigkeiten selbständig ausüben

oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

durchführen und zur Ausbildung von

Lehrlingen befugt oder Personen sein, die in dem

betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben oder eine diese Prüfung

gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende

Ausbildung aufweisen, ständig mit der Unterweisung

von Lehrlingen beauftragt und an dieser

Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig

sind."

63. Im § 22 Abs. 3 hat der Klammerausdruck

„(Dienstnehmer-Beisitzer)" zu entfallen.

64. Der erste Satz des § 22 Abs. 5 hat zu

lauten

„Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

sind vom Landeshauptmann auf Grund eines

vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden

Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren

zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht

fristgerecht (§ 31 a Abs. 3) erstattet, so hat der

Landeshauptmann die Bestellung der Vorsitzenden

nach Anhörung der Kammer für Arbeiter

und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft vorzunehmen."

65. § 22 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden

können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit

des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur

Prüfung entsenden."

66. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist

in den Fällen des Abs. 1 lit a und lit. b bei der

für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich

zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier

Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit,

sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder

bei der nach dem Arbeitsort oder bei der

nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich

zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese

Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden

und den Prüfungstermin festzusetzen, der

bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen

der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen

oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher

als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres,

bei Lehrberufen mit zweieinhalb-

oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier

Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht

und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht

vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen

darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangs--

mäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland

besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches

die Möglichkeit der Ablegung der

Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit

Gebrauch machen will und dies der nach dem

ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt,

hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle

zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber

die Prüfung im anderen Bundesland

ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der

Prüfungskommission nicht zeitgerecht (§ 21

Abs. 2) möglich ist, so hat die nach dem ersten

Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des

Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei

der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht

möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung

vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle

abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle

hat diesem Ersuchen zu entsprechen."

67. Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten

„(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission

abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle,

die über die Zulassung entschieden hat, errichtet

worden ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle

keine Prüfungskommission für diesen

Lehrberuf errichtet worden (§ 22 Abs. 8) oder

liegt ein Fall des § 23 Abs. 2 vorletzter oder

letzter Satz vor, so kann die Prüfung vor einer

entsprechenden Püfungskommission einer anderen

Lehrlingsstelle abgelegt werden."

68. Im § 23 Abs. 5 haben die lit. a und b zu

lauten

„a) wenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet

hat und glaubhaft macht, daß er auf eine

andere Weise die im betreffenden Lehrberuf

erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse,

beispielsweise durch eine entsprechend

lange und einschlägige Anlerntätigkeit

oder sonstige praktische Tätigkeit

oder durch den Besuch entsprechender

Kursveranstaltungen erworben hat; oder

b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens

der Hälfte der für den Lehrberuf

festgesetzten Lehrzeit nachweist und für

ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag

für die auf die im Lehrberuf festgesetzte

Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit

abzuschließen."

69. § 23 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Behinderte, die die im betreffenden Lehrberuf

erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse

oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen

zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind

ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte

Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung

sonst geforderten Voraussetzungen zur

Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen,

für die das Erfordernis der Vollendung des

im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine

besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen

der in dieser Bestimmung sonst geforderten

Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung

zuzulassen, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet

haben."

70. Dem.§ 23 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Wenn es im Interesse der Verbesserung der

Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung der

unter Abs. 5 lit. a fallenden Prüfungswerber

gelegen ist, hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie durch Verordnung die

Mindestdauer für Kurse festzusetzen, die dieser

Vorbereitung dienen; er hat hiebei die in den

Berufsbildern der in Betracht kommenden Lehrberufe

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

die erforderliche Gestaltung der Kurse

sowie die in Betracht kommenden Altersgruppen

der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. Die im

Abs. 5 lit. a verlangte Glaubhaftmachung wird

jedenfalls durch die Vorlage einer Bestätigung

über die Teilnahme an einem solchen Kurs erbracht."

71. § 25 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte,

der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der

gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer

und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung

der Lehrzeit abgelegt wird, die

Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen,

bei denen sonstige wichtige Gründe,

insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft

vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit

in Zweifel zu ziehen."

72. Dem § 25 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Ein vom Landesschulrat namhaft gemachter

Berufsschullehrer ist jedenfalls zur Lehrabschlußprüfung

als Zuhörer zuzulassen."

73. Dem § 25 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 zweiter

Satz und der §§ 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen

sinngemäß Anwendung."

74. Die Abs. 3 und 4 des § 26 haben zu lauten

„(3) Im Falle des § 8 Abs. 7 hat die Lehrlingsstelle

dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung

der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die

Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für

den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und

über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule

vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die

Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

im Sinne des § 8 Abs. 7 enthält. Dieses

Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.

(4) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis

gemäß Abs. 3 unterliegen nicht der Gebührenpflicht

im Sinne des Gebührengesetzes 1957,

BGBl. Nr. 267."

75. Der bisherige Abs. 4 des § 26 erhält die

Bezeichnung „(5)".

76. Nach § 27 sind folgende Überschrift und

folgender § 27 a einzufügen

„Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen

§ 27 a. (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte

Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen,

der diese Prüfung abgelegt hat, vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

einer in Österreich in dem entsprechenden,

in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich

abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten,

wenn nachgewiesen wird, daß

a) der betreffende ausländische Staat in Österreich

erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen

den in seinem Staatsgebiet abgelegten

Lehrabschlußprüfungen gleichhält

(Gegenseitigkeit) und

b) die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung

insbesondere unter Berücksichtigung

der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den

im § 21 festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung

für diesen Lehrberuf zu

erfüllen (Gleichwertigkeit).

(2) Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland

von einem österreichischen Staatsangehörigen

abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises

der Gegenseitigkeit."

77. Der zweite und der dritte Satz des § 28

Abs. 2 haben zu lauten

„Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht

erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der

Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens

der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden

muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches

einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände

der Schule außer Betracht zu bleiben,

deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes

nicht erforderlich ist."

78. Dem § 28 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Einer Person,

a) die das 16. Lebensjahr vollendet hat,

b) die eine unter eine Verordnung gemäß

Abs. 3 fallende Schule besucht hat und

c) auf die wegen ihres Schulerfolges die Bestimmungen

einer Verordnung gemäß

Abs. 3 keine Anwendung finden,

ist auf Antrag von der Lehrlingsstelle der Schulbesuch

auf die für den Lehrberuf des Antragstellers

festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, wenn

das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest

für die Anrechnung eines halben Jahres ausreicht.

Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung

ist unter Berücksichtigung des Berufsbildes

des Lehrberufes und der Verwertbarkeit

des Erlernten für die weitere Ausbildung maßgebend,

daß der Antragsteller während des noch

zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für

den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten

und Kenntnissen entsprechend unterwiesen

werden kann; hiebei darf aber keine über

die in der auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung

festgesetzte Anrechnung hinausgehende

Anrechnung vorgenommen werden."

79. In den Absätzen 1, 2 und 4 des § 29

haben jeweils die Worte „bei der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft errichtete" zu entfallen;

der Abs. 3 des § 29 hat zu lauten

„(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1

angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, in

Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26

Abs. 3 nicht erwähnt werden."

80. § 29 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle

gemäß Abs. 1, 2 oder 4 steht dem Antragsteller,

für minderjährige Personen auch dem

gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung

an den Landeshauptmann zu."

81. Nach § 29 sind folgende Überschriften und

folgende §§ 29 a bis 29 h einzufügen

„Ausbilderprüfung

§ 29 a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es,

festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die

Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen

im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse

besitzen und praktisch anwenden können.

(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand

von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach

einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen

Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliliche

nachstehend angeführten Aufgabenbereiche

zu berücksichtigen sind

a) Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund

des Berufsbildes,

b) Ausbildungsplanung im Betrieb,

c) Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle

der Ausbildung,

d) Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber

dem Lehrling,

e) Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz,

das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz,

BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz

sowie betreffend die Stellung des

dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen

Bildungssystem.

(3) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens zwei Termine für die Abhaltung der

Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß diese Termine spätestens drei Monate vor

Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung verlautbart werden.

Gleichzeitig hat der Landeshauptmann die für

seinen Bereich zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte und die Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen

in Kenntnis zu setzen.

(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist

eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der

Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29 d)

entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand

einschließlich einer angemessenen Entschädigung

der Mitglieder der Prüfungskommission

zu bestimmen.

Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung

§ 29 b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern

§ 23 a der Gewerbeordnung 1973 nicht anderes

bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen,

die der Landeshauptmann zu errichten hat.

Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden

und zwei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen

Kenntnisse sowie entweder

a) eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis

besitzen und die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben bzw. eine

diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28

ersetzende Ausbildung oder

b) eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis

aufweisen.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

sind vom Landeshauptmann auf Grund eines

beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden

Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren

zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht

fristgerecht erstattet, so hat der Landeshauptmann

die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung

der Kammer für Arbeiter und Angestellte

und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom

Landeshauptmann für jeden Prüfungstermin gesondert

auf Grund von Listen zu bestimmen, die

hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich

des anderen Beisitzers von der Kammer

für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von

fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung

der Prüfungskommission ist nach

Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des

Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter

bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die

Ausbilderprüfung sinngemäß.

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29 c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen,

wer durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung,

den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch

einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt

wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige

berufliche Praxis oder

2. eine mindestens fünfjährige fachbezogene

Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein

muß,

nachweist.

(2) Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist

nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem

nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem

Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen

Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender

Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis

des Vor- und Familiennamens dienenden

Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung

der Prüfungstaxe zu beantragen. Der

Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden

und den Prüfungstermin festzusetzen.

Prüfungsordnung

§ 29 d. Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung

ist vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen.

Sie hat auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich

der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie

Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe

und der Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission zu enthalten.

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission

und Prüfungsvorgang

§ 29 e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission

für die Ausbilderprüfung sind

im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings

sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige

wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft

oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind,

ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit

schon vom Landeshauptmann, in jedem

Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu prüfen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen

und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit

der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

gestatten.

(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen. Umfang und Niveau der

dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen

haben dem im § 29 a Abs. 1 festgelegten

Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen

der Ausbildungspraxis zu entsprechen.

(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund

der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob

die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden

wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission

ist Stimmenmehrheit erforderlich

Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein

Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der

Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis

ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß

der Prüfung mündlich zu verkünden.

(5) Die Ausbilderprüfung kann im Falle des

Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten

wiederholt werden.

Prüfungszeugnis

§ 29 f. (1) Der Landeshauptmann hat dem

Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung

ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung

des Prüfungsergebnisses zu enthalten

hat.

(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis

über den bestandenen Prüfungsteil Ausfbilderprüfung

gemäß § 350 Abs. 6 letzter Satz der Gewerbeordnung

1973 unterliegen nicht der Gebührenpflicht

im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267.

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

§ 29 g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung

auf die Ausbilderprüfung durchführen

will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zu stellen und die die Kursveranstaltung

betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt

sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, daß

durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung

notwendigen Kenntnisse vermittelt

werden können, so hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller

die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse

als anerkannte Kurse zu bezeichnen.

(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie

von Bildungseinrichtungen, die von diesen

Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten

Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

dürfen ahne eine Berechtigung

gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet

werden.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind, ist dem

Inhaber der Berechtigung unter Androhung des

Entzuges der Berechtigung eine angemessene,

höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung

der Mängel zu setzen. Werden die Mängel

innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben,

so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie die Berechtigung zu entziehen.

Ersatz der Ausbilderprüfung

§ 29 h. (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres

Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche

der Ausbilderprüfung (§ 29 a Abs. 2) der

Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann

und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet

wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die

erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche

Ablegung der Ausbilderprüfung.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,

welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß

Abs. 1 ersetzen."

82. Die Überschrift vor § 31 und der Abs. 1 des

§ 31 haben zu lauten

„Bundes-Berufsausbildungsbeirat

§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat

zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern

mit beschließender Stimme und aus zwei

Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand

kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat

und einem Landes-Ber.ufsausbildungsbeirat

als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören."

83. Die lit. a des § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„a) die Erstattung von Gutachten, in welchen

die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung

von Verordnungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger

Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen

Vorschlägen aufgezeigt wird,"

84. § 31 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) die Erstattung von Gutachten im Verfahren

über die Gleichhaltung von im

Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen,

über die Erteilung und die Entziehung

einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen

in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen

sowie über die Erteilung

und die Entziehung einer Berechtigung,

Kurse zur Vorbereitung auf die

Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu

bezeichnen."

85. Dem § 31 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Erstattung von Gutachten hat der Beirat

auf die Ergebnisse der Berufsbildungsforschung

entsprechend Bedacht zu nehmen."

86. § 31 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender

Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder

ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen

zu bestellen, welche die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische

Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein

Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und vom

Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen

wird, muß beruflich auf dem Gebiete des

Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens

tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender

Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder

ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von

Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht

und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer

zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis

der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des

Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden

und auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft einen

weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden

haben einander in der Vorsitzführung

zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln."

87. Die Abs. 5 und 6 des § 31 haben zu

lauten

„(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied)

abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied)

selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat,

dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied)

eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt

wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet,

daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig

ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu

bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei

dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben

sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte

Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend

ist und auf Grund eines Vorschlages derselben

Stelle wie der abwesende Vorsitzende

bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat

ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen worden und mindestens sieben

Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender

Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der

Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert,

so hat es für die entsprechende Verständigung

und Information eines Ersatzmitgliedes zu

sorgen."

88. Die Abs. 7 bis 9 des § 31 haben zu lauten

„(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen

des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich;

kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande,

so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen

und dieser Mitteilung die übereinstimmende

Ansicht von mindestens vier bei der

Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

mit beschließender Stimme als deren

Stellungnahme anzuschließen.

(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf

Antrag von mindestens drei Mitgliedern des

Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände

Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen.

Die Sachverständigen werden durch

Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für

einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs

Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen

besitzen kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf

Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet

wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen

Aufgaben sichergestellt ist."

89. § 31 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des

Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer

öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie

und die sonst bei den Sitzungen des Beirates

Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf

der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu

bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

des Beirates haben das Recht, der Durchführung

von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen

und allfälligen Teilprüfungen jederzeit

beizuwohnen."

90. Nach § 31 sind folgende Überschrift und

folgender § 31 a einzufügen

„Landes-Berufsausbildungsbeiräte

§ 31 a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein

Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der

aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme

besteht.

(2) Dem Beirat obliegt

1. Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen

und Anregungen

a) über die Vorgangsweise bei der Durchführung

der den Lehrlingsstellen übertragenen

Aufgaben,

b) zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen,

allfälliger Teilprüfungen und der

Ausbilderprüfungen,

c) im Zusammenhang mit den unterstützenden

Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß

§ 22 Abs. 9,

d) in Fragen zwischenbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen

und deren Förderung

auf Landesebene,

e) über finanzielle Förderungsmaßnahmen in

Ausbildungsangelegenheiten,

f) über die Durchführung von Ausbildungsversuchen

im Bundesland;

2. die Übermittlung von Anträgen und die

Erstattung von Gutachten an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat

in Angelegenheiten, für die

dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren

gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung

eines Ausbildungsversuches;

3. die Erstattung eines Vorschlages für die

Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

für die Lehrabschlußprüfung und für

die Ausbilderprüfung;

4. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen

an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten

;

5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8

Abs. 4 und 5 und § 13 Abs. 2 lit. e sowie die

Einholung von Auskünften gemäß § 8 a Abs. 5;

6. die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen

und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten

im Bundesland;

7. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen

im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich

der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8

auferlegten Pflichten.

(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages

ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene,

mindestens zweimonatige Frist zu

setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten

und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung

Bedacht zu nehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder

des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für

jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von

Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und die

Kammer für Arbeiter und Angestellte für je

zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten

haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem

Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung

der Kammer für Arbeiter und Angestellte

einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der

Kammer für Arbeiter und Angestellte nach

Anhörung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen.

Die Vorsitzenden haben einander in der

Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied

(Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied

(Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es

vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum

Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

bestellt wird oder wenn es nicht

die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu

erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied

(Ersatzmitglied) zu bestellen.

(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei

dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben

sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte

Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend

ist und auf Grund eines Vorschlages derselben

Stelle wie der abwesende Vorsitzende

bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der

Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder

ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens

drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend

sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme

einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es

für die entsprechende Verständigung und Information

eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der

Leiter der Lehrlingsstelle oder ein von ihm als

Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle

hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen

und auf Verlangen der Mitglieder

(Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem

Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus

seinem Aufgabenbereich zu erteilen.

(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen

des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit

erforderlich; kommt keine

Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende

dies der für die in Beratung stehende

Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die

übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei

bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren

Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat

um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn

die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung

ihrer Stellungnahme verlangen.

(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls

für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige

den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die

Sachverständigen werden durch Beschluß des

Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand

nicht mehr als drei Sachverständige

bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen

kein Stimmrecht.

(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates

sind von der Lehrlingsstelle zu

führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf

Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet

wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen

Aufgaben sichergestellt ist.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des

Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr

Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung

als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den

Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet,

über den Verlauf der Beratungen des

Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die

Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates

haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen,

Ausbilderprüfungen und allfälligen

Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen."

91. Im § 32 Abs. 1 haben die lit. e, f und g

zu lauten

„e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf

Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte

Verhältniszahl zu beachten,

f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung

zu betrauen oder

g) eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig

zu erstatten,"

92. Der letzte Halbsatz des § 32 Abs. 1 hat zu

lauten

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 10000 S oder mit Arrest bis

zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung

mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 20000 S

oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu

bestrafen."

93. Im § 32 Abs. 2 haben die lit. a und b zu

lauten

„a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter

zu sein, eine Person in einem Lehrberuf

ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der

lit. c vorliegt, oder

b) wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes

ausbildet, obwohl dies gemäß

§ 3 a Abs. 1 unzulässig ist, oder"

94. Die bisherigen lit. a, b und c des § 32 Abs. 2

erhalten die Bezeichnungen „c)", „d)" und „f)".

95. § 32 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die

Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs

bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung

gemäß § 29 g zu sein, oder"

96. § 32 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn

a) die Bestellung eines gewerberechtlichen

Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt

wurde,

b) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes

an einen gewerberechtlichen Pächter

angezeigt oder genehmigt wurde oder

c) die Bestellung eines Filialgeschäftsführers

für eine bestimmte Betriebsstätte angezeigt

oder genehmigt wurde,

sind Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen

zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist

neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die

Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder

wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen

Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an

der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen."

97. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut, und zwar

1. im Einvernehmen mit dem gemäß dem

Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389,

zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen

gemäß den §§ 7, 8, 8 a, 24 und 28

bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die

Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den

Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers

fallen;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung

der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich

der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden

Schulen;

3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der

Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich

der Universitäten und Kunsthochschulen;

4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erlassung

der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3;

5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 5, § 16

Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29 f

Abs. 2;

6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und der Bundesminister für soziale Verwaltung

gemeinsam betraut."

Artikel II

Ersetzung von Begriffen

1. Der im Berufsausbildungsgesetz vorkommende

Begriff „Bundesministerium" wird durch

den Begriff „Bundesminister" ersetzt.

2. Der im Berufsausbildungegesetz und in

anderen Bundesgesetzen vorkommende Begriff

„Lehrherr" wird durch den Begriff „Lehrberechtigter"

ersetzt.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

1. (zu § 2 Abs. 2 lit. c:)

(1) Lehrberechtigte und Ausbilder, die zwischen

dem 1. Jänner 1970 und dem 1. Juli 1979 insgesamt

mindestens drei Jahre Lehrlinge ausgebildet

haben, dürfen Lehrlinge auch dann ausbilden,

wenn sie die Ausbilderprüfung nicht abgelegt

haben.

(2) Lehrberechtigte und Ausbilder, die am

1. Juli 1979 Lehrlinge ausbilden und nicht unter

den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis fallen,

haben die Ausbilderprüfung bis längstens 1. Juli

1982 erfolgreich abzulegen, wenn sie nach diesem

Zeitpunkt neue Lehrlinge auszubilden beabsichtigen.

2. (zu § 19 Abs. 1:)

(1) Am 31. Dezember 1978 bei den bisherigen

Lehrlingsstellen anhängige Verfahren sind von

der zuständigen Lehrlingsstelle fortzusetzen.

(2) Rechtsmittel sowie Anträge auf Wiederaufnahme

des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand in Verfahren, die

noch von der gemäß dem bisherigen § 19 Abs. 2

oder 3 zuständigen Lehrlingsstelle durchgeführt

wurden, sind bei der zuständigen Lehrlingsstelle

einzubringen.

3. (zu § 19 Abs. 2:)

Der auf Grund des bisherigen § 19 Abs. 4

vom Präsidenten der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft mit der Besorgung der Geschäfte

der Lehrlingsstelle betraute und bis zum 31. Dezember

1978 damit befaßte Bedienstete ist Leiter

der Lehrlingsstelle.

4. (zu § 19 Abs. 7:)

Die Lehrlingsstelle hat den Jahresbericht erstmals

für das Jahr 1978 zu erstatten.

5. (zu § 22 Abs. 2:)

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung

des § 22 Abs. 2 zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen

für die Lehrabschlußprüfungen

bestellt worden sind und deren Amtsdauer nach

diesem Zeitpunkt endet oder längstens sechs

Monate vor diesem Zeitpunkt geendet hat, sowie

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung

des § 22 Abs. 2 als Beisitzer in die Listen

gemäß § 22 Abs. 5 aufgenommenen Personen,

können weiterhin zu Vorsitzenden der entsprechenden

Prüfungskommission bestellt bzw.

als Beisitzer in die erwähnten Listen aufgenommen

werden, wenn sie den fachlichen Anforderungen

des bisherigen § 22 Abs. 2 entsprechen.

6. (zu § 31 Abs. 4:)

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung des § 31 Mitglieder (Ersatzmitglieder)

des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

waren, sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des

Bundes-Berufsausbildungsbeirates. Der auf Grund

des Vorschlages der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft bestellte bisherige Vorsitzende

des Berufsausbildungsbeirates ist einer der Vorsitzenden

des Bundes-Berufsausbildungsbeirates;

er führt in der ersten Sitzung des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

den Vorsitz.

7. (zu § 31 a Abs. 4:)

Den Vorsitz in den Landes-Berufsausbildungsbeiräten

führt in der ersten Sitzung der auf

Grund des Vorschlages der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft bestellte Vorsitzende.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

1. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bleiben insbesondere folgende Vorschriften

unberührt

a) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl.

Nr. 143,

b) das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972

und 422/1974,

c) §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 76/1950 und

208/1969,

d) §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954.

2. Mit dem in Z. 3 lit. d angeführten Zeitpunkt

verlieren

a) § 14 Abs. 1 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1956,

b) § 15 Abs. 2 letzter Satz des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957,

in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

ihre Kraft.

3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen in Kraft

a) Artikel I Z. 2, 9, 56 und 81, soweit sie sich

auf die §§ 29 a bis 29 f und 29 h beziehen,

mit 1. Juli 1979;

b) Artikel I Z. 52, soweit sie sich auf die

Neufassung des § 19 Abs. 1 und 2 bezieht,

sowie Artikel III Z. 2 und 3 mit 1. Jänner

1979;

c) Artikel I Z. 11, 58 und 93, soweit sie sich

auf § 32 Abs. 2 lit. b bezieht, mit 1. Jänner

1979, sofern es sich um den Personenkreis

handelt, der durch § 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der

Fassung des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 399/1974, und der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974,

BGBl. Nr. 475, erfaßt ist;

d) im übrigen einen Monat nach dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten,

Artikel I Z. 90 jedoch mit der Maßgabe,

daß bis 31. Dezember 1978 dieser Landes-

Berufsausbildungsbeirat nur bei der Lehrlingsstelle

zu errichten ist, die im ersten

Halbsatz des § 19 Abs. 1 in der bis 31. Dezember

1978 geltenden Fassung angeführt

ist, und daß die Bestimmungen des § 31 a

Abs. 2 Z. 1, 4, 6 und 7 keine Anwendung

zu finden haben.

4. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem

gemäß Z. 3 die die betreffende Verordnungsermächtigung

enthaltende Bestimmung in Kraft

tritt.

5. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach Artikel I

Z.97.

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