232. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969, in der Fassung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 399/1974, und der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974, BGBl.
Nr. 475, wird wie folgt geändert
1. In der lit. a des § 2 Abs. 2 ist das Wort
„Gewerbeordnung" durch die Worte „Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974," zu ersetzen.
2. Die lit. c des § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder,
die erforderlichen Fachkenntnisse
besitzen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8
nicht anderes bestimmen, die Ausbilderprüfung
(§§ 29 a ff) erfolgreich abgelegt
haben und"
3. Die Abs. 3 und 4 des § 2 haben zu lauten
„(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung
die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt
(§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973),
dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden
Lehrberufen nur ausbilden, wenn
sie — ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973 — die erforderlichen
Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16
Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 angeführten
Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist
nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit
der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.
(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich
des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung
1973) geltenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen
Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung
1973), den gewerberechtlichen Pächter
(§ 40 der Gewerbeordnung 1973) und den
Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung
1973) sinngemäß Anwendung."
4. Die lit. a des § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„a) durch die Inhaber von Betrieben, die nicht
den Bestimmungen der Gewerbeordnung
1973 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied
einer Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft sind,"
5. Die lit. c des § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„c) durch die Österreichischen Bundesforste, die
Österreichischen Salinen, die Post- und
Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die gemeinnützigen
Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger,
die Bauarbeiter-Urlaubskasse
und die gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern,"
6. In der lit. d des § 2 Abs. 5 hat das Wort
„oder" zu entfallen.
7. Die lit. e des § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„e) in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften
und in Instituten und Kliniken
von Universitäten, Kunsthochschulen und
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
oder"
8. Der lit. e des § 2 Abs. 5 ist folgende lit. f
anzufügen
„f) durch Rechtsanwälte und Ziviltechniker,"
9. Dem § 2 sind folgende Abs. 7 und 8 anzufügen
„(7) Wird bei erstmaligem Ausbilden von
Lehrlingen (§ 3 a) bescheidmäßig festgestellt, daß
die im § 3 a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen
vorliegen, so darf der Lehrberechtigte oder der
Ausbilder innerhalb von zwei Jahren nach
Rechtskraft des Bescheides Lehrlinge auch dann
ausbilden, wenn er die Ausbilderprüfung noch
nicht erfolgreich abgelegt hat. Nach diesem Zeitpunkt
dürfen die bereits aufgenommenen Lehr-
linge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge
jedoch nicht aufgenommen werden.
(8) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen
ein Ausbilder unvorhergesehen aus und
hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich
einen anderen Ausbilder zu betrauen,
so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete
Person, die noch nicht die Ausbilderprüfung
erfolgreich abgelegt hat, mit der weiteren
Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Legt ein
solcher Ausbilder innerhalb von eineinhalb Jahren
die Ausbilderprüfung nicht erfolgreich ab,
so dürfen nach Ablauf dieser Frist die bereits
aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet,
neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen
werden."
10. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der
Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die
den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen,
in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend
zu betätigen, und nicht nach § 4 von
der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen
sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich
a) bei dem Lehrberechtigten um eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes,
b) um ein Unternehmen, dessen Art oder
Umfang eine fachliche Ausbildung des
Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf
unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht
zuläßt, oder
c) um einen Fortbetrieb gemäß § 41 der Gewerbeordnung
1973 handelt.
(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1
nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der
Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu
berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich
um ein durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßtes, in der
Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe
oder um die Ausübung von Rechten handelt,
die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung
zustehen, wie die Durchführung
von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten
oder die Führung eines Nebenbetriebes.
(3) Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder
ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen
werden, wenn er den Anforderungen
des Abs. 1 entspricht.
(4) Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend
zu betätigen.
(5) Sofern in einem Unternehmen mehrere
Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen
betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine
Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung
zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn
es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge
erforderlich ist."
11. Nach § 3 sind folgende Überschrift und
folgender § 3 a einzufügen
„Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
§ 3 a. (1) Bevor in einem Betrieb erstmalig
Lehrlinge ausgebildet werden, hat die Lehrlingsstelle
festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten
Voraussetzungen vorliegen. Ohne die
rechtskräftige Feststellung, daß diese Voraussetzungen
vorliegen, ist das Ausbilden von Lehrlingen
unzulässig.
(2) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem
Betrieb, der auf einen Betriebsnachfolger übergegangen
ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden
im Sinne des Abs. 1, wenn bereits vor dem Betriebsübergang
in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet
worden sind. Der Feststellungsbescheid
wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch
für den Betriebsnachfolger.
(3) Wer ein unter Abs. 1 fallendes Ausbilden
von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle
die Erlassung eines Feststellungsbescheides
zu beantragen. Vor der Erlassung dieses
Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und
Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4
lit. d AVG 1950) hievon Mitteilung zu machen
und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen
Stellungnahme innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen
hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu
erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte
ist eine Ausfertigung des Bescheides zu
übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht
abgegebenen Stellungnahme widerspricht,
steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung
und gegen den Berufungsbescheid das
Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle
hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides
der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
zuständigen Behörde zu übermitteln.
12. Der letzte Satzteil des § 4 Abs. 1 hat zu
lauten
„dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die
bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden."
13. § 4 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bescheide gemäß den Abs. 4 und 5, die
ohne Anhörung der Kammer für Arbeiter und
Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit
(§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) bedroht.
Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme
der Kammer für Arbeiter und Angestellte
widerspricht, steht dieser gegen diesen Bescheid
das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid
das Recht der Beschwerde gemäß
Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit
zu."
14. Im § 5 Abs. 1 lit. a ist nach dem Wort
„Gewerbeordnung" die Jahreszahl „1973" einzufügen.
15. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im § 94 der Gewerbeordnung 1973
angeführten Handwerke sowie Gewerbe, deren
Ausübung gemäß § 22 der Gewerbeordnung
1973 den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung voraussetzt, sind jedenfalls
Lehrberufe."
16. § 5 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) die hinsichtlich der Berufsausbildung der
Gesetzgebung und der Vollziehung des
Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung
1973 unterliegende Beschäftigungen zum
Gegenstand haben,"
17. Im § 5 Abs. 7 hat die Zitierung in der
Klammer „§ 19 Abs. 4" zu lauten.
18. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die Festsetzung des Ausmaßes der
Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe
in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend,
ob und in welchem Umfang in den verwandten
Lehrberufen während der einzelnen
Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe
und Werkzeuge verwendet werden oder
Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder
ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf
die Berufsbilder (§ 8 Abs. 2) dieser Lehrberufe
Bedacht zu nehmen."
19. Die Abs. 1 und 2 des § 8 haben zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat für die einzelnen Lehrberufe
nach Maßgabe der Abs. 2, 3, 6 und 7 durch Verordnung
Ausbildungsvorschriften festzulegen.
(2) Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder
zu enthalten; diese sind entsprechend den
dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den
zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen
Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf
sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter
Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung
stellt, festzulegen und haben hiebei
nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der
Ausbildung :zu vermitteln sind, anzuführen."
20. Die Abs. 4 und 5 des § 8 haben zu lauten
„(4) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des
Lehnberechtigten die gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzte
Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent,
mindestens jedoch um einen Lehrling, durch Bescheid
zu erhöhen, wenn nach den gegebenen
Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine
sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl
zu erwarten ist, dies in einem Gutachten
des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt
wird und ansonsten die Ausbildung von
Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf
nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle
hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates
einzuholen; dieser hat das
Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten.
Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von
acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu
entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen,
wenn unter Nichtbeachtung der auf Grund des
Abs. 3 festgesetzten Verhältniszahl ein Lehrling
bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer
der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen
ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu
widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene
Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist
eine Berufung nicht zulässig.
(5) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt
werden, die die sachgemäße Ausbildung
bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat
sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten,
ob durch eine Herabsetzung der gemäß Abs. 3
lit. a festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße
Ausbildung aufrechterhalten werden
kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten
des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen;
dieser hat das Gutachten innerhalb von
vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des
Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates
festgestellt, daß durch eine solche Maßnahme eine
sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten
aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle
durch Bescheid die gemäß Abs. 3 lit. a
festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu
verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl
werden bestehende Lehrverhältnisse
nicht berührt. Sind die Voraussetzungen
für die Verringerung weggefallen, so hat die
Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen.
Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen
der Lehrlingsstelle ist eine Berufung
nicht zulässig."
21. Dem § 8 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen
„(6) In den Ausbildungsvorschriften ist ferner
vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere
auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten,
dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird,
ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben
wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer
Anwendung des § 22 gebildeten Kommission
Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen
Ausbildungsstandes abzulegen, wenn
eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen
Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig
ist und die Lehrlingsstellen in der Lage
sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen
einzurichten.
(7) Wenn im Rahmen der gemäß Abs. 6 vorgesehenen
Teilprüfungen die Fertigkeiten und
Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschluß-
püfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften
festzulegen, daß durch die
erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und
die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse
der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlußprüfung
ersetzt wird."
22. Nach § 8 sind folgende Überschrift und
folgender § 8 a einzufügen
„Ausbildungsversuche
§ 8 a. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung
der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist,
kann der Bundesministier für Handel, Gewerbe
und Industrie zur Erprobung, ob bestimmte berufliche
Tätigkeiten, deren fachgemäße Erlernung
mindestens zwei Jahre dauert, geeignet sind, den
Gegenstand eines neuen Lehrberufes im Sinne
dieses Bundesgesetzes zu bilden, durch Verordnung
die Durchführung eines Ausbildungsversuches
vorsehen. In dieser Verordnung sind die
betreffenden beruflichen Tätigkeiten, die Dauer
der Ausbildung, die Ausbildungsvorschriften und
die Gegenstände der Abschlußprüfung festzulegen.
(2) Wenn es im Interesse der Verbesserung
der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie zur Erprobung, ob bei einem in der
Lehrberufsliste festgesetzten Lehrberuf eine Verkürzung
oder Verlängerung der Dauer der Lehrzeit
auf Grund des in den Ausbildungsvorschriften
festgesetzten Berufsbildes zweckmäßig ist,
durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches
vorsehen. In dieser Verordnung
ist der Lehrberuf anzugeben sowie die
Dauer der Lehrzeit für den Ausbildungsversuch
und unter Berücksichtigung der Zahl der in
diesem Lehrberuf in Ausbildung stehenden Lehrlinge
die Höchstzahl der Lehrlinge festzusetzen,
die in den Ausbildungsversuch einbezogen werden
dürfen.
(3) Der Ausbildungsversuch ist auf den Bereich
eines Bundeslandes zu beschränken, wenn dies
im Hinblick auf das örtlich beschränkte Vorkommen
der betreffenden beruflichen Tätigkeiten
erforderlich oder zur Erprobung ausreichend ist.
(4) Für die Dauer eines solchen Ausbildungsversuches
sind die seinen Gegenstand bildenden
Tätigkeiten einem Lehrberuf im Sinne dieses
Bundesgesetzes gleichzuhalten.
(5) Der Lehrberechtigte hat auf Verlangen
des Landes-Berufsausbildungsbeirates diesem
Auskunft über die nähere Gestaltung und die
Ergebnisse der Maßnahmen, die er im Rahmen
des betreffenden Ausbildungsversuches durchführt,
zu erteilen. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat
hat dieses Verlangen zu stellen, wenn dies
mindestens zwei seiner Mitglieder beantragen.
Der Lehrberechtigte hat ferner die Beobachtung
dieser Maßnahmen durch die Lehrlingsstelle,
durch die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden
oder durch Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Landes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31 a) oder
des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31) sowie
die Befragung von Ausbildern und Lehrlingen
bei dieser Beobachtung zuzulassen.
(6) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches
gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung
der beim Ausbildungsversuch und bei
den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen
zu prüfen, ob den den Gegenstand des
Ausbildungsversuches bildenden beruflichen
Tätigkeiten die Eignung als Lehrberuf zukommt,
und — falls dies zutrifft — diese Tätigkeiten
unter Bedachtnahme auf § 7 als Lehrberuf in
die Lehrberufsliste aufzunehmen. In diesem
Falle gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung
als Lehrabschlußprüfung im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(7) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches
gemäß Abs. 1 bildenden beruflichen
Tätigkeiten nicht als Lehnberuf in die
Lehrberufsliste aufgenommen, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung zu bestimmen, auf welche
Art und Weise die im Ausbildungsversuch ausgebildeten
Lehrlinge mit Lehrlingen in bestehenden
Lehrberufen gleichgestellt werden können;
hiebei können insbesondere auch zusätzliche
Ausbildungsmaßnahmen vorgeschrieben und
kann die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildung
im Ausbildungsversuch auf die Lehrzeit
in fachlich in Betracht kommenden Lehrberufen
festgelegt werden. Weiters sind in dieser Verordnung
nähere Bestimmungen über die auszustellenden
Zeugnisse unter Bedachtnahme auf
die auf Grund des ersten Satzes sonst zu treffenden
Maßnahmen zu erlassen.
(8) Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches
gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung
der beim Ausbildungsversuch und bei
den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen
zu prüfen, ob die in der Lehrberufsliste
für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit
zu ändern ist und — falls dies zutrifft —
die Dauer der Lehrzeit für diesen Lehrberuf neu
festzusetzen (§ 7)."
23. Die Abs. 3 und 4 des § 9 haben zu lauten
„(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling
zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten
und ihm diesbezüglich ein gutes Beispiel
zu geben; er darf den Lehrling weder mißhandeln
noch körperlich züchtigen und hat ihn
vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen
durch andere Personen, insbesondere
durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu
schützen.
(4) Der Lehrberechtigte hat die Eltern oder
sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von
wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung
eines minderjährigen Lehrlings betreffen, und,
sofern ein minderjähriger Lehrling in die Hausgemeinschaft
des Lehrberechtigten aufgenommen
wurde, auch von einer Erkrankung des Lehrlings
ehestens zu verständigen. Die Verständigung
vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses
gemäß § 14 Abs. 2 lit. b und d hat schriftlich
und auch an den Lehrling zu erfolgen."
24. Der zweite Satz des § 9 Abs. 5 hat zu
lauten
„Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung,
die durch den Aufenthalt des Lehrlings
in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten
Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht
entstehen (Internatskosten), höher
sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung,
hat der Lehrberechtigte dem Lehrling
den Unterschiedsbetrag zwischen diesen
Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung
zu ersetzen."
25. § 9 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Wenn an ganzjährigen und saisonmäßigen
Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an
einem Schultag entfallen oder wenn an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen während des Lehrganges
der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden
Werktagen entfällt und es in jedem dieser
Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im
Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit
nicht zumutbar ist, daß der Lehrling während
dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht,
hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit
unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung
frei zu geben."
26. Der bisherige Abs. 6 des § 9 erhält die
Bezeichnung „(7)"; in dieser Bestimmung ist
das Wort „Zwischenprüfungen" durch das Wort
„Teilprüfungen" zu ersetzen. Der bisherige
Abs. 7 des § 9 hat zu entfallen.
27. Die Abs. 8 und 9 des § 9 haben zu
lauten
„(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten für den Ausbilder
sinngemäß. Der Lehrberechtigte hat dafür
Sorge zu tragen, daß dem Ausbilder die zur Erfüllung
seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche
Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen
Weiterbildung im Interesse der Verbesserung der
Ausbildung von Lehrlingen zur Verfügung steht.
(9) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle
ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch
binnen vier Wochen anzuzeigen
a) die Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13
Abs. 3 berührende Umstände,
b) eine Endigung des Lehrverhältnisses gemäß
§ 14 Abs. 2 lit. a, b oder d,
c) eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses gemäß
§ 14 Abs. 3,
d) eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
(§ 15) und
e) die Betrauung und den Wechsel des Ausbilders,
sofern jedoch ein Ausbildungsleiter
betraut wurde (§ 3 Abs. 5), dessen Betrauung
und Wechsel."
28. Dem § 9 ist folgender Abs. 10 anzufügen
„(10) Die Lehrlingsstellen haben die zuständige
Kammer für Arbeiter und Angestellte vom Inhalt
der auf Grund des Abs. 9 erstatteten Anzeigen
in Kenntnis zu setzen."
29. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die
für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat
die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch
sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes
Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit
den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen
und Geräten sorgsam umzugehen."
30. Der Abs. 2 des § 10 hat zu entfallen; die
bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen
„(2)" und „(3)".
31. Der letzte Satz des § 12 Abs. 1 hat zu
lauten
„Der Abschluß des Lehrvertrages eines minderjährigen
Lehrlings bedarf der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Lehrlings."
32. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 3 Z. 1
hat zu lauten
„sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (§ 3 Abs. 5)
betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;"
33. § 12 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. den Vornamen und den Familiennamen
des Lehrlings, sein Geburtsdatum und seinen
Geburtsort, seinen Wohnort, bei minderjährigen
ehelichen Lehrlingen den Vornamen, Familiennamen
und den Wohnort beider Elternteile,
ansonsten bei minderjährigen Lehrlingen den
Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort
seines gesetzlichen Vertreters sowie die Bezeichnung
und den Sitz des allfälligen Amtsvormundes;"
34. Die Z. 6 des § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„6. den Hinweis
a) auf die Pflicht zum Besuch der Berufsschule,
b) auf die allenfalls bestehende kollektivvertragliche
Verpflichtung zur Inanspruch-
nahme einer zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme,
c) auf die Bestimmungen über die Endigung
und Auflösung des Lehrverhältnisses,
d) auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung
(§ 17);"
35. § 12 Abs. 4 Z. 2 hat zu entfallen; die bisherige
Z. 3 erhält die Bezeichnung „2.".
36. In der lit. b des § 13 Abs. 1 hat die
Zitierung in der Klammer „§ 19 Abs. 4" zu
lauten.
37. § 13 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten
Teile einer Lehrzeit — sofern sie
nicht ohnehin im vollen Ausmaß anzurechnen
sind — im Verhältnis des Anteiles
der zurückgelegten Lehrzeit zu dem in
der Lehrberufsliste gemäß § 7 Abs. 1
lit d bezeichneten Ausmaß der Anrechnung,"
38. Im § 13 Abs. 2 ist der Punkt nach der
lit. d durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende
lit. e und f anzufügen
„e) nach Einholung eines binnen vier Wochen
zu erstattenden Gutachtens des Landes-
Berufsausbildungsbeirates die im Ausland
zurückgelegte Lehrzeit gemäß lit. a bis d,
wenn ein Vergleich der ausländischen
Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen
des österreichischen Rechtes, insbesondere
auch mit den gemäß § 8 erlassenen Ausbildungsvorschriften
und den schulrechtlichen
Vorschriften betreffend die Berufsschule
ergibt, daß die im Ausland zurückgelegte
Lehrzeit mit einer in Österreich
zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht
kommenden Lehrberuf gleichgesetzt werden
kann,
f) die Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule
gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962."
39. Im § 14 Abs. 2 haben die lit. d und e
zu lauten
„d) der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung
der Tätigkeit befugt ist, in deren
Rahmen der Lehrling ausgebildet wird
oder der Lehrberechtigte auf Grund des
§ 4 von der Ausbildung von Lehrlingen
ausgeschlossen ist,
e) der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich
ablegt, wobei die Endigung des
Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche,
in der die Prüfung albgelegt wird, eintritt."
40. § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn ein Lehrverhältnis gemäß Abs. 2
lit. d endet und der Lehrberechtigte innerhalb
von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses
seine Tätigkeit wieder aufnimmt,
ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der
Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung
von der Wiederaufnahme der Tätigkeit
durch den Lehrberechtigten oder sonst
innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme
der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche
Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende
Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses
und seiner Fortsetzung ist auf die
für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht
anzurechnen."
41. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam
nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen
der Abs. 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden. Die
Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit
der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen
in den Fällen der Abs. 2 und 4 überdies
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung."
42. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 hat zu
lauten
„Während der ersten zwei Monate — sofern
in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht
in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule
erfüllt, jedoch während des ersten Monates der
Ausbildung im Betrieb — kann sowohl der
Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis
jederzeit einseitig auflösen."
43. § 15 Abs. 3 lit. i hat zu lauten
„f) der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf
zu erlernen, sofern innerhalb- der vereinbarten
Lehrzeit die Wiedererlangung
dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist."
44. Im § 15 Abs. 4 haben die lit. d und e zu
lauten
„d) der Lehrberechtigte unfähig wird, seine
Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des
Lehrvertrages zu erfüllen;
e) der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer
in eine andere Gemeinde verlegt wird
und dem Lehrling die Zurücklegung eines
längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht
zugemutet werden kann, während der
ersten zwei Monate nach der Verlegung;
das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des
Lehrlings in eine andere Gemeinde;"
45. Die bisherige lit. e des § 15 Abs. 4 erhält
die Bezeichnung „f)".
46. Die bisherige lit. f des § 15 Abs. 4 erhält
die Bezeichnung „g)" und hat zu lauten
„g) der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt."
47. Dem § 15 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses
nach Ablauf der gemäß Abs. 2
zutreffenden Frist muß eine Bescheinigung eines
Einigungsamtes oder einer Kammer für Arbeiter
und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht,
daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend
die Endigung und die vorzeitige Auflösung
des Lehrverhältnisses belehrt wurde."
48. Im § 16 Abs. 3 ist nach dem Wort „Gewerbeordnung"
die Jahreszahl „1973" einzufügen.
49. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung
durch kollektive Rechtsgestaltung vor,
so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung
nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei
Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt
jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche
Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung,
im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht
zu nehmen."
50. § 17 Abs. 4 hat zu entfallen; der bisherige
Abs. 5 des § 17 erhält die Bezeichnung „(3)"
und hat zu lauten
„(3) Die Lehrlingsentschädigung ist für die
Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule
unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die
Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den
Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen
weiterzuzahlen."
51. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den
Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß
§ 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im
Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden."
52. Die Abs. 1 bis 3 des § 19 haben zu
lauten
„(1) Im übertragenen Wirkungsbereich der
Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist
je eine Lehrlingsstelle errichtet.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu
bestellen. Dieser muß mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften vertraut sein und über die
für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen
verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit
der Bestätigung durch den Landeshauptmann.
Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter
der Lehrlingsstelle den in diesem Absatz aufgestellten
Voraussetzungen entspricht.
(3) Den Lehrlingsstellen obliegt in erster
Instanz die Durchführung der ihnen durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Sie haben
im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung
festzustellen, ob die Voraussetzungen
für die Ausbildung von Lehrlingen gegeben sind
und die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Ihre Organe können zu diesem
Zwecke die Betriebe besichtigen und im erforderlichen
Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe
Einsicht nehmen. Im Falle der Durchführung
eines Ausbildungsversuches haben sie diesen
zu überwachen."
53. Die bisherigen Abs. 4, 5 und 9 des § 19
haben zu entfallen; die bisherigen Abs. 7 und 8
des § 19 erhalten die Bezeichnungen „(4)" und
„(5)".
54. Die Abs. 6 bis 8 des § 19 haben zu lauten
„(6) Die Lehrlingsstellen haben in Verfahren,
in denen sie voraussichtlich eine Entscheidung
zu treffen haben werden, die dem Antrag des
Lehrlings, für einen minderjährigen Lehrling
auch dessen gesetzlicher Vertreter, nicht Rechnung
trägt, der zuständigen Kammer für Arbeiter
und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68
Abs. 4 lit. d AVG 1950) hievon Mitteilung zu
machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer
Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes
Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen
zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter
und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides
zu übermitteln. Wenn die Entscheidung
ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme
widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das
Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid
das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131
Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
(7) Jede Lehrlingsstelle hat den bei ihr errichteten
Landes-Berufsausbildungsbeirat über die
Situation der Berufsausbildung im Sinne dieses
Bundesgesetzes sowie über die durchgeführten
Maßnahmen durch einen Jahresbericht in Kenntnis
zu setzen, der in der ersten Hälfte des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres zu erstatten ist;
weiters hat sie den Landes-Berufsausbildungsbeirat
auf dessen Verlangen von den im Bundesland
festgesetzten Terminen für Lehrabschlußprüfungen
und allfällige Teilprüfungen zu verständigen.
(8) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden
und im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG
im Instanzenzug übergeordnete Behörden der
Lehrlingsstellen sind die Landeshauptmänner und
über diesen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie."
55. Die bisherigen Abs. 11 und 12 des § 19
erhalten die Bezeichnungen „(9)" und „(10)".
56. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
§ 20. (1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen
Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach
Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag
bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintra-
gung anzumelden; der Anmeldung sind vier Ausfertigungen
des Lehrvertrages anzuschließen.
Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht
fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling,
für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher
Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluß
des Lehrvertrages bekanntgeben.
57. Der erste Satz des § 20 Abs. 2 hat zu
lauten
„Falls keine Erhebungen notwendig sind, hat
die Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub,
längstens aber sechs Wochen nach Einlangen
der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung
des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen
Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen."
58. § 20 Abs. 3 lit. f hat zu lauten
„f) wenn in den Fällen des § 3 a Abs. 1 nicht
ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid
über das Vorliegen der dort festgelegten
Voraussetzungen für den betreffenden
Lehrberuf innerhalb der letzten fünfzehn
Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages
erlassen wurde,"
59. Die bisherigen lit. f und g des § 20 Abs. 3
erhalten die Bezeichnung „g)" und „h)".
60. § 20 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Gegen den Bescheid über die Verweigerung
der Eintragung steht dem Lehrberechtigton
und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge
auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der
Berufung an den Landeshauptmann zu."
61. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen,
daß sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit
(§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung
unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind,
wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt,
die bei der praktischen Prüfung benötigten
Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen,
sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in
der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben
zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des
jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese
Materialen zur Verfügung zu stellen hat. Weiters
sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes
Verlangen die zur Durchführung der praktischen
Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen
(Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen."
62. § 22 Abs. 2 hat zu tauten
„(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und einer der Beisitzer müssen die dem Lehrberuf
entsprechenden Tätigkeiten selbständig ausüben
oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
durchführen und zur Ausbildung von
Lehrlingen befugt oder Personen sein, die in dem
betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben oder eine diese Prüfung
gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28 ersetzende
Ausbildung aufweisen, ständig mit der Unterweisung
von Lehrlingen beauftragt und an dieser
Eigenschaft seit mindestens drei Jahren tätig
sind."
63. Im § 22 Abs. 3 hat der Klammerausdruck
„(Dienstnehmer-Beisitzer)" zu entfallen.
64. Der erste Satz des § 22 Abs. 5 hat zu
lauten
„Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
sind vom Landeshauptmann auf Grund eines
vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden
Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren
zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht
fristgerecht (§ 31 a Abs. 3) erstattet, so hat der
Landeshauptmann die Bestellung der Vorsitzenden
nach Anhörung der Kammer für Arbeiter
und Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft vorzunehmen."
65. § 22 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden
können zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
des Prüfungsvorganges einen Vertreter zur
Prüfung entsenden."
66. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist
in den Fällen des Abs. 1 lit a und lit. b bei der
für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich
zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier
Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit,
sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder
bei der nach dem Arbeitsort oder bei der
nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich
zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese
Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden
und den Prüfungstermin festzusetzen, der
bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen
der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen
oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher
als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres,
bei Lehrberufen mit zweieinhalb-
oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier
Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht
und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht
vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen
darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangs--
mäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland
besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches
die Möglichkeit der Ablegung der
Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen will und dies der nach dem
ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt,
hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle
zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber
die Prüfung im anderen Bundesland
ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der
Prüfungskommission nicht zeitgerecht (§ 21
Abs. 2) möglich ist, so hat die nach dem ersten
Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des
Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei
der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht
möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung
vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle
abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle
hat diesem Ersuchen zu entsprechen."
67. Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten
„(4) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, die bei der Lehrlingsstelle,
die über die Zulassung entschieden hat, errichtet
worden ist. Ist im örtlichen Bereich dieser Lehrlingsstelle
keine Prüfungskommission für diesen
Lehrberuf errichtet worden (§ 22 Abs. 8) oder
liegt ein Fall des § 23 Abs. 2 vorletzter oder
letzter Satz vor, so kann die Prüfung vor einer
entsprechenden Püfungskommission einer anderen
Lehrlingsstelle abgelegt werden."
68. Im § 23 Abs. 5 haben die lit. a und b zu
lauten
„a) wenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet
hat und glaubhaft macht, daß er auf eine
andere Weise die im betreffenden Lehrberuf
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse,
beispielsweise durch eine entsprechend
lange und einschlägige Anlerntätigkeit
oder sonstige praktische Tätigkeit
oder durch den Besuch entsprechender
Kursveranstaltungen erworben hat; oder
b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens
der Hälfte der für den Lehrberuf
festgesetzten Lehrzeit nachweist und für
ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag
für die auf die im Lehrberuf festgesetzte
Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit
abzuschließen."
69. § 23 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Behinderte, die die im betreffenden Lehrberuf
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen
zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind
ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte
Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung
sonst geforderten Voraussetzungen zur
Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen,
für die das Erfordernis der Vollendung des
im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine
besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen
der in dieser Bestimmung sonst geforderten
Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung
zuzulassen, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet
haben."
70. Dem.§ 23 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Wenn es im Interesse der Verbesserung der
Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung der
unter Abs. 5 lit. a fallenden Prüfungswerber
gelegen ist, hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie durch Verordnung die
Mindestdauer für Kurse festzusetzen, die dieser
Vorbereitung dienen; er hat hiebei die in den
Berufsbildern der in Betracht kommenden Lehrberufe
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
die erforderliche Gestaltung der Kurse
sowie die in Betracht kommenden Altersgruppen
der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. Die im
Abs. 5 lit. a verlangte Glaubhaftmachung wird
jedenfalls durch die Vorlage einer Bestätigung
über die Teilnahme an einem solchen Kurs erbracht."
71. § 25 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte,
der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der
gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer
und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung
der Lehrzeit abgelegt wird, die
Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen,
bei denen sonstige wichtige Gründe,
insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft
vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen."
72. Dem § 25 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Ein vom Landesschulrat namhaft gemachter
Berufsschullehrer ist jedenfalls zur Lehrabschlußprüfung
als Zuhörer zuzulassen."
73. Dem § 25 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 zweiter
Satz und der §§ 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen
sinngemäß Anwendung."
74. Die Abs. 3 und 4 des § 26 haben zu lauten
„(3) Im Falle des § 8 Abs. 7 hat die Lehrlingsstelle
dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung
der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die
Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für
den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und
über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule
vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die
Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
im Sinne des § 8 Abs. 7 enthält. Dieses
Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.
(4) Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis
gemäß Abs. 3 unterliegen nicht der Gebührenpflicht
im Sinne des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267."
75. Der bisherige Abs. 4 des § 26 erhält die
Bezeichnung „(5)".
76. Nach § 27 sind folgende Überschrift und
folgender § 27 a einzufügen
„Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen
§ 27 a. (1) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte
Lehrabschlußprüfung ist auf Antrag desjenigen,
der diese Prüfung abgelegt hat, vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
einer in Österreich in dem entsprechenden,
in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich
abgelegten Lehrabschlußprüfung gleichzuhalten,
wenn nachgewiesen wird, daß
a) der betreffende ausländische Staat in Österreich
erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen
den in seinem Staatsgebiet abgelegten
Lehrabschlußprüfungen gleichhält
(Gegenseitigkeit) und
b) die im Ausland abgelegte Lehrabschlußprüfung
insbesondere unter Berücksichtigung
der Prüfungsgegenstände geeignet ist, den
im § 21 festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung
für diesen Lehrberuf zu
erfüllen (Gleichwertigkeit).
(2) Wurde die Lehrabschlußprüfung im Ausland
von einem österreichischen Staatsangehörigen
abgelegt, entfällt das Erfordernis des Nachweises
der Gegenseitigkeit."
77. Der zweite und der dritte Satz des § 28
Abs. 2 haben zu lauten
„Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht
erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der
Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens
der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden
muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches
einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände
der Schule außer Betracht zu bleiben,
deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes
nicht erforderlich ist."
78. Dem § 28 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Einer Person,
a) die das 16. Lebensjahr vollendet hat,
b) die eine unter eine Verordnung gemäß
Abs. 3 fallende Schule besucht hat und
c) auf die wegen ihres Schulerfolges die Bestimmungen
einer Verordnung gemäß
Abs. 3 keine Anwendung finden,
ist auf Antrag von der Lehrlingsstelle der Schulbesuch
auf die für den Lehrberuf des Antragstellers
festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, wenn
das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest
für die Anrechnung eines halben Jahres ausreicht.
Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung
ist unter Berücksichtigung des Berufsbildes
des Lehrberufes und der Verwertbarkeit
des Erlernten für die weitere Ausbildung maßgebend,
daß der Antragsteller während des noch
zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für
den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten
und Kenntnissen entsprechend unterwiesen
werden kann; hiebei darf aber keine über
die in der auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung
festgesetzte Anrechnung hinausgehende
Anrechnung vorgenommen werden."
79. In den Absätzen 1, 2 und 4 des § 29
haben jeweils die Worte „bei der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft errichtete" zu entfallen;
der Abs. 3 des § 29 hat zu lauten
„(3) Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1
angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, in
Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26
Abs. 3 nicht erwähnt werden."
80. § 29 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle
gemäß Abs. 1, 2 oder 4 steht dem Antragsteller,
für minderjährige Personen auch dem
gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung
an den Landeshauptmann zu."
81. Nach § 29 sind folgende Überschriften und
folgende §§ 29 a bis 29 h einzufügen
„Ausbilderprüfung
§ 29 a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es,
festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die
Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen
im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse
besitzen und praktisch anwenden können.
(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand
von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach
einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen
Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliliche
nachstehend angeführten Aufgabenbereiche
zu berücksichtigen sind
a) Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund
des Berufsbildes,
b) Ausbildungsplanung im Betrieb,
c) Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle
der Ausbildung,
d) Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber
dem Lehrling,
e) Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz,
das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz,
BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz
sowie betreffend die Stellung des
dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen
Bildungssystem.
(3) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens zwei Termine für die Abhaltung der
Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß diese Termine spätestens drei Monate vor
Beginn der Ausbilderprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung verlautbart werden.
Gleichzeitig hat der Landeshauptmann die für
seinen Bereich zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte und die Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft von diesen Terminen
in Kenntnis zu setzen.
(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist
eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der
Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29 d)
entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand
einschließlich einer angemessenen Entschädigung
der Mitglieder der Prüfungskommission
zu bestimmen.
Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
§ 29 b. (1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern
§ 23 a der Gewerbeordnung 1973 nicht anderes
bestimmt, vor Prüfungskommissionen abzulegen,
die der Landeshauptmann zu errichten hat.
Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen
Kenntnisse sowie entweder
a) eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis
besitzen und die Lehrabschlußprüfung
erfolgreich abgelegt haben bzw. eine
diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder § 28
ersetzende Ausbildung oder
b) eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis
aufweisen.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
sind vom Landeshauptmann auf Grund eines
beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden
Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren
zu bestellen; wird ein solcher Vorschlag nicht
fristgerecht erstattet, so hat der Landeshauptmann
die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte
und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom
Landeshauptmann für jeden Prüfungstermin gesondert
auf Grund von Listen zu bestimmen, die
hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich
des anderen Beisitzers von der Kammer
für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von
fünf Jahren aufzustellen sind. Bei der Zusammensetzung
der Prüfungskommission ist nach
Möglichkeit auf das berufliche Herkommen des
Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5 dritter
bis fünfter Satz, 6, 7 und 9 gelten für die
Ausbilderprüfung sinngemäß.
Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 29 c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen,
wer durch Zeugnisse
1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung,
den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch
einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt
wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige
berufliche Praxis oder
2. eine mindestens fünfjährige fachbezogene
Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein
muß,
nachweist.
(2) Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist
nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem
nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem
Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen
Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender
Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis
des Vor- und Familiennamens dienenden
Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung
der Prüfungstaxe zu beantragen. Der
Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden
und den Prüfungstermin festzusetzen.
Prüfungsordnung
§ 29 d. Die Prüfungsordnung für die Ausbilderprüfung
ist vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu erlassen.
Sie hat auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Prüfung einschließlich
der Prüfungsniederschrift näher zu regeln sowie
Bestimmungen über die Höhe der Prüfungstaxe
und der Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission zu enthalten.
Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission
und Prüfungsvorgang
§ 29 e. (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission
für die Ausbilderprüfung sind
im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings
sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige
wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft
oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind,
ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit
schon vom Landeshauptmann, in jedem
Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu prüfen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise
hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern
diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen
und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit
der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
gestatten.
(3) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen. Umfang und Niveau der
dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen
haben dem im § 29 a Abs. 1 festgelegten
Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen
der Ausbildungspraxis zu entsprechen.
(4) Die Prüfungskommission hat auf Grund
der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob
die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden
wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission
ist Stimmenmehrheit erforderlich
Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein
Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der
Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis
ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß
der Prüfung mündlich zu verkünden.
(5) Die Ausbilderprüfung kann im Falle des
Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten
wiederholt werden.
Prüfungszeugnis
§ 29 f. (1) Der Landeshauptmann hat dem
Prüfling nach Ablegung der Ausbilderprüfung
ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung
des Prüfungsergebnisses zu enthalten
hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis
über den bestandenen Prüfungsteil Ausfbilderprüfung
gemäß § 350 Abs. 6 letzter Satz der Gewerbeordnung
1973 unterliegen nicht der Gebührenpflicht
im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267.
Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung
§ 29 g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung
auf die Ausbilderprüfung durchführen
will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zu stellen und die die Kursveranstaltung
betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt
sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, daß
durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung
notwendigen Kenntnisse vermittelt
werden können, so hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller
die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse
als anerkannte Kurse zu bezeichnen.
(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
von Bildungseinrichtungen, die von diesen
Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten
Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung
dürfen ahne eine Berechtigung
gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet
werden.
(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind, ist dem
Inhaber der Berechtigung unter Androhung des
Entzuges der Berechtigung eine angemessene,
höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung
der Mängel zu setzen. Werden die Mängel
innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben,
so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie die Berechtigung zu entziehen.
Ersatz der Ausbilderprüfung
§ 29 h. (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres
Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche
der Ausbilderprüfung (§ 29 a Abs. 2) der
Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann
und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet
wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die
erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche
Ablegung der Ausbilderprüfung.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,
welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß
Abs. 1 ersetzen."
82. Die Überschrift vor § 31 und der Abs. 1 des
§ 31 haben zu lauten
„Bundes-Berufsausbildungsbeirat
§ 31. (1) Bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft ist ein Bundes-Berufsausbildungsbeirat
zu errichten, der aus zwölf Mitgliedern
mit beschließender Stimme und aus zwei
Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Niemand
kann gleichzeitig dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat
und einem Landes-Ber.ufsausbildungsbeirat
als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören."
83. Die lit. a des § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„a) die Erstattung von Gutachten, in welchen
die Notwendigkeit der Erlassung oder Abänderung
von Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes unter gleichzeitiger
Bekanntgabe und Begründung von diesbezüglichen
Vorschlägen aufgezeigt wird,"
84. § 31 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) die Erstattung von Gutachten im Verfahren
über die Gleichhaltung von im
Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen,
über die Erteilung und die Entziehung
einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen
in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen
sowie über die Erteilung
und die Entziehung einer Berechtigung,
Kurse zur Vorbereitung auf die
Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu
bezeichnen."
85. Dem § 31 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Erstattung von Gutachten hat der Beirat
auf die Ergebnisse der Berufsbildungsforschung
entsprechend Bedacht zu nehmen."
86. § 31 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Mitglieder mit beschließender
Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder
ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen
zu bestellen, welche die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische
Arbeiterkammertag für je sechs Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein
Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und vom
Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen
wird, muß beruflich auf dem Gebiete des
Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens
tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender
Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder
ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von
Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht
und Kunst aus dem Kreise der Berufsschullehrer
zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreis
der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des
Österreichischen Arbeiterkammertages einen Vorsitzenden
und auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft einen
weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden
haben einander in der Vorsitzführung
zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln."
87. Die Abs. 5 und 6 des § 31 haben zu
lauten
„(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied)
abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied)
selbst oder die Stelle, welche es vorgeschlagen hat,
dies beantragt, wenn es zum Mitglied (Ersatzmitglied)
eines Landes-Berufsausbildungsbeirates bestellt
wird oder wenn es nicht die Gewähr bietet,
daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag; gleichzeitig
ist ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu
bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei
dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben
sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte
Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend
ist und auf Grund eines Vorschlages derselben
Stelle wie der abwesende Vorsitzende
bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der Beirat
ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen worden und mindestens sieben
Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beschließender
Stimme anwesend sind. Ist ein Mitglied an der
Teilnahme an einer Sitzung des Beirates verhindert,
so hat es für die entsprechende Verständigung
und Information eines Ersatzmitgliedes zu
sorgen."
88. Die Abs. 7 bis 9 des § 31 haben zu lauten
„(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen
des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich;
kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande,
so hat der Vorsitzende dies dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie mitzuteilen
und dieser Mitteilung die übereinstimmende
Ansicht von mindestens vier bei der
Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
mit beschließender Stimme als deren
Stellungnahme anzuschließen.
(8) Der Vorsitzende hat aus eigenem oder auf
Antrag von mindestens drei Mitgliedern des
Beirates für die einzelnen Beratungsgegenstände
Sachverständige den Sitzungen des Beirates beizuziehen.
Die Sachverständigen werden durch
Beschluß des Beirates bestellt; es dürfen für
einen Beratungsgegenstand nicht mehr als sechs
Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen
besitzen kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Beirates sind von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
zu führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet
wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen
Aufgaben sichergestellt ist."
89. § 31 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer
öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie
und die sonst bei den Sitzungen des Beirates
Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf
der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu
bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
des Beirates haben das Recht, der Durchführung
von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen
und allfälligen Teilprüfungen jederzeit
beizuwohnen."
90. Nach § 31 sind folgende Überschrift und
folgender § 31 a einzufügen
„Landes-Berufsausbildungsbeiräte
§ 31 a. (1) Bei jeder Lehrlingsstelle ist ein
Landes-Berufsausbildungsbeirat zu errichten, der
aus vier Mitgliedern mit beschließender Stimme
besteht.
(2) Dem Beirat obliegt
1. Die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen
und Anregungen
a) über die Vorgangsweise bei der Durchführung
der den Lehrlingsstellen übertragenen
Aufgaben,
b) zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen,
allfälliger Teilprüfungen und der
Ausbilderprüfungen,
c) im Zusammenhang mit den unterstützenden
Maßnahmen der Lehrlingsstelle gemäß
§ 22 Abs. 9,
d) in Fragen zwischenbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen
und deren Förderung
auf Landesebene,
e) über finanzielle Förderungsmaßnahmen in
Ausbildungsangelegenheiten,
f) über die Durchführung von Ausbildungsversuchen
im Bundesland;
2. die Übermittlung von Anträgen und die
Erstattung von Gutachten an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat
in Angelegenheiten, für die
dieser Beirat zuständig ist, insbesondere in Verfahren
gemäß § 30 und in Fragen der Durchführung
eines Ausbildungsversuches;
3. die Erstattung eines Vorschlages für die
Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
für die Lehrabschlußprüfung und für
die Ausbilderprüfung;
4. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen
an die Landesschulbehörden in Berufsausbildungsangelegenheiten
;
5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8
Abs. 4 und 5 und § 13 Abs. 2 lit. e sowie die
Einholung von Auskünften gemäß § 8 a Abs. 5;
6. die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen
und Anregungen in sonstigen Berufsausbildungsangelegenheiten
im Bundesland;
7. die Erstattung von Vorschlägen und Anregungen
im Zusammenhang mit Beschwerden bezüglich
der dem Lehrberechtigten im § 9 Abs. 8
auferlegten Pflichten.
(3) Bei Einholung eines Gutachtens oder Vorschlages
ist dem Beirat, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, eine angemessene,
mindestens zweimonatige Frist zu
setzen und auf fristgerecht erstattete Gutachten
und Vorschläge des Beirates bei der Entscheidung
Bedacht zu nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Mitglieder
des Landes-Berufsausbildungsbeirates sowie für
jedes Mitglied ein Ersatzmitglied auf Grund von
Vorschlägen zu bestellen, welche die Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und die
Kammer für Arbeiter und Angestellte für je
zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten
haben. Ferner hat der Landeshauptmann aus dem
Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte
einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der
Kammer für Arbeiter und Angestellte nach
Anhörung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen.
Die Vorsitzenden haben einander in der
Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.
(5) Der Landeshauptmann hat ein Mitglied
(Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn das Mitglied
(Ersatzmitglied) selbst oder die Stelle, welche es
vorgeschlagen hat, dies beantragt, wenn es zum
Mitglied (Ersatzmitglied) des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
bestellt wird oder wenn es nicht
die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu
erfüllen vermag; gleichzeitig ist ein anderes Mitglied
(Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) In Abwesenheit des Vorsitzenden, der bei
dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben
sollte, führt das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte
Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend
ist und auf Grund eines Vorschlages derselben
Stelle wie der abwesende Vorsitzende
bestellt wurde, den Vorsitz im Beirat. Der
Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens
drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme
einer Sitzung des Beirates verhindert, so hat es
für die entsprechende Verständigung und Information
eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Der
Leiter der Lehrlingsstelle oder ein von ihm als
Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle
hat an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen
und auf Verlangen der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem
Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus
seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
(7) Für das Zustandekommen von Beschlüssen
des Landes-Berufsausbildungsbeirates ist Stimmeneinhelligkeit
erforderlich; kommt keine
Stimmeneinhelligkeit zustande, so hat der Vorsitzende
dies der für die in Beratung stehende
Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die
übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei
bei der Beschlußfassung anwesenden Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren
Stellungnahme anzuschließen, wenn der Beirat
um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn
die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung
ihrer Stellungnahme verlangen.
(8) Der Vorsitzende hat erforderlichenfalls
für einzelne Beratungsgegenstände Sachverständige
den Sitzungen des Beirates beizuziehen. Die
Sachverständigen werden durch Beschluß des
Beirates bestellt; es dürfen für einen Beratungsgegenstand
nicht mehr als drei Sachverständige
bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen
kein Stimmrecht.
(9) Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates
sind von der Lehrlingsstelle zu
führen. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen, in welcher der Geschäftsgang auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften so geordnet
wird, daß die Erfüllung der dem Beirat übertragenen
Aufgaben sichergestellt ist.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Landes-Berufsausbildungsbeirates versehen ihr
Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung
als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den
Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet,
über den Verlauf der Beratungen des
Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die
Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates
haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen,
Ausbilderprüfungen und allfälligen
Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen."
91. Im § 32 Abs. 1 haben die lit. e, f und g
zu lauten
„e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf
Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte
Verhältniszahl zu beachten,
f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung
zu betrauen oder
g) eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig
zu erstatten,"
92. Der letzte Halbsatz des § 32 Abs. 1 hat zu
lauten
„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 10000 S oder mit Arrest bis
zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung
mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 20000 S
oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu
bestrafen."
93. Im § 32 Abs. 2 haben die lit. a und b zu
lauten
„a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter
zu sein, eine Person in einem Lehrberuf
ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der
lit. c vorliegt, oder
b) wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes
ausbildet, obwohl dies gemäß
§ 3 a Abs. 1 unzulässig ist, oder"
94. Die bisherigen lit. a, b und c des § 32 Abs. 2
erhalten die Bezeichnungen „c)", „d)" und „f)".
95. § 32 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die
Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs
bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung
gemäß § 29 g zu sein, oder"
96. § 32 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn
a) die Bestellung eines gewerberechtlichen
Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt
wurde,
b) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes
an einen gewerberechtlichen Pächter
angezeigt oder genehmigt wurde oder
c) die Bestellung eines Filialgeschäftsführers
für eine bestimmte Betriebsstätte angezeigt
oder genehmigt wurde,
sind Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen
zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist
neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die
Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder
wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen
Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen."
97. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut, und zwar
1. im Einvernehmen mit dem gemäß dem
Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389,
zuständigen Bundesminister hinsichtlich der Verordnungen
gemäß den §§ 7, 8, 8 a, 24 und 28
bezüglich der Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 3, die
Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in den
Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers
fallen;
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst hinsichtlich der Erlassung
der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich
der der Aufsicht dieses Bundesministers unterliegenden
Schulen;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der
Erlassung der Verordnungen gemäß § 28 bezüglich
der Universitäten und Kunsthochschulen;
4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erlassung
der Verordnungen gemäß § 8 Abs. 3;
5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 5, § 16
Abs. 2, § 19 Abs. 9, § 26 Abs. 4 und § 29 f
Abs. 2;
6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz hinsichtlich des § 4 Abs. 9.
(2) Mit der Vollziehung des § 18 sind der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und der Bundesminister für soziale Verwaltung
gemeinsam betraut."
Artikel II
Ersetzung von Begriffen
1. Der im Berufsausbildungsgesetz vorkommende
Begriff „Bundesministerium" wird durch
den Begriff „Bundesminister" ersetzt.
2. Der im Berufsausbildungegesetz und in
anderen Bundesgesetzen vorkommende Begriff
„Lehrherr" wird durch den Begriff „Lehrberechtigter"
ersetzt.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
1. (zu § 2 Abs. 2 lit. c:)
(1) Lehrberechtigte und Ausbilder, die zwischen
dem 1. Jänner 1970 und dem 1. Juli 1979 insgesamt
mindestens drei Jahre Lehrlinge ausgebildet
haben, dürfen Lehrlinge auch dann ausbilden,
wenn sie die Ausbilderprüfung nicht abgelegt
haben.
(2) Lehrberechtigte und Ausbilder, die am
1. Juli 1979 Lehrlinge ausbilden und nicht unter
den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis fallen,
haben die Ausbilderprüfung bis längstens 1. Juli
1982 erfolgreich abzulegen, wenn sie nach diesem
Zeitpunkt neue Lehrlinge auszubilden beabsichtigen.
2. (zu § 19 Abs. 1:)
(1) Am 31. Dezember 1978 bei den bisherigen
Lehrlingsstellen anhängige Verfahren sind von
der zuständigen Lehrlingsstelle fortzusetzen.
(2) Rechtsmittel sowie Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in Verfahren, die
noch von der gemäß dem bisherigen § 19 Abs. 2
oder 3 zuständigen Lehrlingsstelle durchgeführt
wurden, sind bei der zuständigen Lehrlingsstelle
einzubringen.
3. (zu § 19 Abs. 2:)
Der auf Grund des bisherigen § 19 Abs. 4
vom Präsidenten der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft mit der Besorgung der Geschäfte
der Lehrlingsstelle betraute und bis zum 31. Dezember
1978 damit befaßte Bedienstete ist Leiter
der Lehrlingsstelle.
4. (zu § 19 Abs. 7:)
Die Lehrlingsstelle hat den Jahresbericht erstmals
für das Jahr 1978 zu erstatten.
5. (zu § 22 Abs. 2:)
Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung
des § 22 Abs. 2 zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen
für die Lehrabschlußprüfungen
bestellt worden sind und deren Amtsdauer nach
diesem Zeitpunkt endet oder längstens sechs
Monate vor diesem Zeitpunkt geendet hat, sowie
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
des § 22 Abs. 2 als Beisitzer in die Listen
gemäß § 22 Abs. 5 aufgenommenen Personen,
können weiterhin zu Vorsitzenden der entsprechenden
Prüfungskommission bestellt bzw.
als Beisitzer in die erwähnten Listen aufgenommen
werden, wenn sie den fachlichen Anforderungen
des bisherigen § 22 Abs. 2 entsprechen.
6. (zu § 31 Abs. 4:)
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung des § 31 Mitglieder (Ersatzmitglieder)
des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
waren, sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Bundes-Berufsausbildungsbeirates. Der auf Grund
des Vorschlages der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft bestellte bisherige Vorsitzende
des Berufsausbildungsbeirates ist einer der Vorsitzenden
des Bundes-Berufsausbildungsbeirates;
er führt in der ersten Sitzung des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
den Vorsitz.
7. (zu § 31 a Abs. 4:)
Den Vorsitz in den Landes-Berufsausbildungsbeiräten
führt in der ersten Sitzung der auf
Grund des Vorschlages der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft bestellte Vorsitzende.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
1. Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bleiben insbesondere folgende Vorschriften
unberührt
a) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl.
Nr. 143,
b) das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, 234/1972
und 422/1974,
c) §§ 4, 6 und 29 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 76/1950 und
208/1969,
d) §§ 2 und 31 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954.
2. Mit dem in Z. 3 lit. d angeführten Zeitpunkt
verlieren
a) § 14 Abs. 1 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1956,
b) § 15 Abs. 2 letzter Satz des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957,
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
ihre Kraft.
3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen in Kraft
a) Artikel I Z. 2, 9, 56 und 81, soweit sie sich
auf die §§ 29 a bis 29 f und 29 h beziehen,
mit 1. Juli 1979;
b) Artikel I Z. 52, soweit sie sich auf die
Neufassung des § 19 Abs. 1 und 2 bezieht,
sowie Artikel III Z. 2 und 3 mit 1. Jänner
1979;
c) Artikel I Z. 11, 58 und 93, soweit sie sich
auf § 32 Abs. 2 lit. b bezieht, mit 1. Jänner
1979, sofern es sich um den Personenkreis
handelt, der durch § 2 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der
Fassung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 399/1974, und der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974,
BGBl. Nr. 475, erfaßt ist;
d) im übrigen einen Monat nach dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten,
Artikel I Z. 90 jedoch mit der Maßgabe,
daß bis 31. Dezember 1978 dieser Landes-
Berufsausbildungsbeirat nur bei der Lehrlingsstelle
zu errichten ist, die im ersten
Halbsatz des § 19 Abs. 1 in der bis 31. Dezember
1978 geltenden Fassung angeführt
ist, und daß die Bestimmungen des § 31 a
Abs. 2 Z. 1, 4, 6 und 7 keine Anwendung
zu finden haben.
4. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem
gemäß Z. 3 die die betreffende Verordnungsermächtigung
enthaltende Bestimmung in Kraft
tritt.
5. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach Artikel I
Z.97.