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232_1977 AT

232. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

— EGVG 1950, BGBl.

Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 92/1959, 275/1964, 143/1969, 224/1970 und

193/1971 sowie des Art. XI Abs. 2 Z. 29 des

Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/

1974, wird wie folgt geändert

1. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 13 hat zu lauten

„13. der Österreichischen Glücksspielmonapolverwaltung;".

2. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 19 hat zu lauten

„19. der Berghauptmannschaften;".

3. Im Art. II Abs. 2 lit. A ist nach Z. 22 a

einzufügen

„22 b. der Punzierungsämter;".

4. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 23 hat zu lauten

„23. der Post- und Telegraphendirektionen

als Post- oder Fernmeldebehörden;".

5. Im Art. II Abs. 2 lit. C hat die Z. 29 zu

lauten und sind ihr anzufügen

„29. des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;

29 a. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

der Eichämter und der Vermessungsämter;

29 b. des Heeresgebührenamtes;

29 c. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der

Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen

bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;

29 d. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;

29 e. der Zivildienstkommission;".

6. Der Art. VII hat zu lauten

„Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch

die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften,

werden, wenn hiefür keine besondere Strafe

festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis S 3000,—,

wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen

gefunden werden kann, mit Arrest bis

zwei Wochen bestraft."

7. Im Art. VIII werden die Worte „Bis zur

Erlassung eines Polizeistrafgesetzes gelten folgende

Strafbestimmungen:", die Absatzbezeichnung

„1" und die Bezeichnung Mt. „a", ferner

die Worte „durch ein Verhalten, das Ärgernis

zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen

Orten stört oder wer" sowie die lit. b

bis e und der Abs. 2 aufgehoben.

8. Nach Art. VIII wird folgender Art. IX eingefügt

„(1) Wer

1. durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen

geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen

Orten stört,

2. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung

gegenüber einem Organ der öffentlichen

Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache,

während sich diese Personen in rechtmäßiger

Ausübung des Amtes oder Dienstes

befinden, ungestüm benimmt,

3. sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Rauschzustand versetzt und in

diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer

diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet

würde,

4. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur

berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist,

gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen

oder ausländischen Behörden (Gerichten oder

Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen

oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte

erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt

oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in

schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet

(Winkelschreiberei),

5. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher

Strafe bedrohten Handlung die Beförderung

durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende

Einrichtung verschafft, ohne das nach den

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt

ordnungsgemäß zu entrichten,

6. Personen öffentlich allein auf Grund ihrer

Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder

ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses

ungerechtfertigt benachteiligt oder

sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen

in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen

öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde in den Fällen

der Z. 1, 2 und 3 von dieser, mit Geldstrafe

bis zu S 3000,— zu bestrafen. In den Fällen der

Z. 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender

Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe

bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Im Falle der Z. 3 darf jedoch die Strafe nach

Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz

für die im Rauschzustand begangene Tat

androht.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet

keine Anwendung, soweit besondere Vorschriften

gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.

(3) Die Tat nach Abs. 1 Z. 5 wird straflos,

wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich

auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in

den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen

etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich

zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den

Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen

der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen

Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern

er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel

durch eine mit einem Lichtbild

ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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