232. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
— EGVG 1950, BGBl.
Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 92/1959, 275/1964, 143/1969, 224/1970 und
193/1971 sowie des Art. XI Abs. 2 Z. 29 des
Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/
1974, wird wie folgt geändert
1. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 13 hat zu lauten
„13. der Österreichischen Glücksspielmonapolverwaltung;".
2. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 19 hat zu lauten
„19. der Berghauptmannschaften;".
3. Im Art. II Abs. 2 lit. A ist nach Z. 22 a
einzufügen
„22 b. der Punzierungsämter;".
4. Art. II Abs. 2 lit. A Z. 23 hat zu lauten
„23. der Post- und Telegraphendirektionen
als Post- oder Fernmeldebehörden;".
5. Im Art. II Abs. 2 lit. C hat die Z. 29 zu
lauten und sind ihr anzufügen
„29. des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;
29 a. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
der Eichämter und der Vermessungsämter;
29 b. des Heeresgebührenamtes;
29 c. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der
Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen
bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
29 d. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;
29 e. der Zivildienstkommission;".
6. Der Art. VII hat zu lauten
„Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch
die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften,
werden, wenn hiefür keine besondere Strafe
festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis S 3000,—,
wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen
gefunden werden kann, mit Arrest bis
zwei Wochen bestraft."
7. Im Art. VIII werden die Worte „Bis zur
Erlassung eines Polizeistrafgesetzes gelten folgende
Strafbestimmungen:", die Absatzbezeichnung
„1" und die Bezeichnung Mt. „a", ferner
die Worte „durch ein Verhalten, das Ärgernis
zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen
Orten stört oder wer" sowie die lit. b
bis e und der Abs. 2 aufgehoben.
8. Nach Art. VIII wird folgender Art. IX eingefügt
„(1) Wer
1. durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen
geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen
Orten stört,
2. sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung
gegenüber einem Organ der öffentlichen
Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache,
während sich diese Personen in rechtmäßiger
Ausübung des Amtes oder Dienstes
befinden, ungestüm benimmt,
3. sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand versetzt und in
diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer
diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet
würde,
4. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist,
gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen
oder ausländischen Behörden (Gerichten oder
Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen
oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte
erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt
oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in
schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet
(Winkelschreiberei),
5. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlung die Beförderung
durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende
Einrichtung verschafft, ohne das nach den
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen
dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt
ordnungsgemäß zu entrichten,
6. Personen öffentlich allein auf Grund ihrer
Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder
ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses
ungerechtfertigt benachteiligt oder
sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen
in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen
öffentlichen Gebrauch bestimmt sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde in den Fällen
der Z. 1, 2 und 3 von dieser, mit Geldstrafe
bis zu S 3000,— zu bestrafen. In den Fällen der
Z. 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender
Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe
bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Im Falle der Z. 3 darf jedoch die Strafe nach
Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz
für die im Rauschzustand begangene Tat
androht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 findet
keine Anwendung, soweit besondere Vorschriften
gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.
(3) Die Tat nach Abs. 1 Z. 5 wird straflos,
wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich
auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in
den Tarifbestimmungen der Beförderungsbedingungen
etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich
zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den
Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen
der Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen
Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern
er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel
durch eine mit einem Lichtbild
ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.