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232_1974 AT

232. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kunststoffverarbeiter gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Spezielle Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

umfaßt folgende Bereiche

Messen, Anreißen,

Biegen, Richten,

Feilen, Abkanten, Polieren, Bohren,

Kleben, Schweißen,

Bördeln,

Gewindeschneiden von Hand,

Einfärben.

Weiters ist nach Wahl der Prüfungskommission

eine Spritzgußverarbeitung oder eine Extrusion

an Maschinen durchzuführen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten

aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen

zu umfassen hat und die einschließlich

der Spritzgußverarbeitung bzw. der Extrusion an

Maschinen in der Regel in sechs Arbeitsstunden

durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

mit einzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßgenauigkeit,

Ebenheit und Winkeligkeit,

Sauberkeit der Ausführung,

stoffgerechte Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

richtiges Handhaben der Maschinen.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2). Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"

ist die Verwendung von Formel- und

Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Prozent- und Proportionsrechnung,

Mechanische Berechnung (Zug- und Druckfestigkeit,

Dehnung, Leistung, Wirkungsgrad,

Drehzahlen),

Mischungsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Kunststoffrohstoffe,

Be- und Verarbeitung von Kunststoff-Halbzeugen,

Kunststoffverarbeitungsmaschinen und -formen,

Wartung und Instandhaltung von Kunststoffverarbeitungsmaschinen

und -anlagen (Formen

und Nachfolgeeinrichtungen).

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je

einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Eigenschaften von Kunststoffen,

Aufbereitung der Kunststoffe,

Verarbeitung duroplastischer und thermoplastischer

Kunststoffe,

Grundbegriffe der Chemie der Kunststoffe,

Grundbegriffe der Prüfverfahren.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen oder

theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,

hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf

die Wiederholungsprüfung frühestens sechs

Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drechsler kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand

„Prüfarbeit".

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3

und Abs. 7 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in

Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Dezember 1974 in Kraft.

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