232. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kunststoffverarbeiter gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Spezielle Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
umfaßt folgende Bereiche
Messen, Anreißen,
Biegen, Richten,
Feilen, Abkanten, Polieren, Bohren,
Kleben, Schweißen,
Bördeln,
Gewindeschneiden von Hand,
Einfärben.
Weiters ist nach Wahl der Prüfungskommission
eine Spritzgußverarbeitung oder eine Extrusion
an Maschinen durchzuführen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten
aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen
zu umfassen hat und die einschließlich
der Spritzgußverarbeitung bzw. der Extrusion an
Maschinen in der Regel in sechs Arbeitsstunden
durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie
hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
mit einzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßgenauigkeit,
Ebenheit und Winkeligkeit,
Sauberkeit der Ausführung,
stoffgerechte Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge,
richtiges Handhaben der Maschinen.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2). Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"
ist die Verwendung von Formel- und
Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozent- und Proportionsrechnung,
Mechanische Berechnung (Zug- und Druckfestigkeit,
Dehnung, Leistung, Wirkungsgrad,
Drehzahlen),
Mischungsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Kunststoffrohstoffe,
Be- und Verarbeitung von Kunststoff-Halbzeugen,
Kunststoffverarbeitungsmaschinen und -formen,
Wartung und Instandhaltung von Kunststoffverarbeitungsmaschinen
und -anlagen (Formen
und Nachfolgeeinrichtungen).
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je
einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Eigenschaften von Kunststoffen,
Aufbereitung der Kunststoffe,
Verarbeitung duroplastischer und thermoplastischer
Kunststoffe,
Grundbegriffe der Chemie der Kunststoffe,
Grundbegriffe der Prüfverfahren.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen oder
theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend" bewertet,
hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf
die Wiederholungsprüfung frühestens sechs
Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drechsler kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter
abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand
„Prüfarbeit".
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3
und Abs. 7 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter
ist im übrigen die Verordnung BGBl.
Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in
Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die bis
30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Dezember 1974 in Kraft.