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232_1973 AT

232. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China

Nachdem das am 2. November 1972 in Peking unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

China sind, vom Wunsche geleitet, die Wirtschafts-

und Handelsbeziehungen zwischen den

beiden Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung

und des gegenseitigen Vorteiles zu entwickeln,

übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen

Artikel 1

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik China wird

gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften für

die Ein- und Ausfuhr, die in jedem der beiden

Staaten in Geltung sind, sowie auf der Grundlage

dieses Abkommens durchgeführt.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden einander die

Meistbegünstigung auf dem Gebiet der Zölle und

sonstigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge),

die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von

Waren erhoben werden, sowie auch hinsichtlich

der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben

gewähren.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden

keine Anwendung

a) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien

bestimmten Staaten oder

bestimmten regionalen Organisationen in

der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt

werden, eine Zone des freien oder

präferenziellen Handels zu errichten,

b) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien

Nachbarstaaten zur Erleichterung

des Grenzverkehrs eingeräumt wurden

oder eingeräumt werden,

c) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien

dritten Staaten in Anwendung

von multilateralen Verträgen, an

denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt,

eingeräumt wurden oder eingeräumt

werden.

(3) Sollten sich aus der Anwendung des Abs. 2

Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den

beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich

die zuständigen Behörden bemühen, diese

Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der

bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende

Behandlung zu beseitigen.

Artikel 3

Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen

Wirtschafts- und Handelsbeziehungen

werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer

Rechtsvorschriften bestrebt sein, Anträgen auf

Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von

Waren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei

bzw. für die Einfuhr von Waren aus dem

Gebiet der anderen Vertragspartei, soweit solche

erforderlich sind, eine wohlwollende Behandlung

zu gewähren.

Artikel 4

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik China erfolgen in

Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften

jeder Vertragspartei in österreichischen Schilling

oder in Ren-Min-Bi oder in für beide Geschäftspartner

(Art. 5) akzeptablen frei konvertierbaren

Währungen.

Artikel 5

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik China wird

auf Grund von Verträgen abgewickelt, die zwischen

natürlichen oder juristischen Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes, die

nach österreichischem Recht außenhandelsberechtigt

sind, und chinesischen Organisationen, die

nach chinesischem Recht außenhandelsberechtigt

sind, abgeschlossen werden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die

gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten

Preisen erfolgen werden. Im Falle von

Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die

beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein,

geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu

ergreifen.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

Auf Geschäfte, die im Rahmen und

während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens

abgeschlossen wurden jedoch im Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Abkommens noch nicht

erfüllt sind, werden die Bestimmungen dieses

Abkommens weiter angewendet.

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine

Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe

ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu

beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung

des Handels zwischen den Vertragsparteien zu

prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung

oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien

zu erstatten. Die Gemischte Kommission

wird auf Wunsch einer Vertragspartei

abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Zeitpunkt in Kraft, in dem die Vertragsparteien

einander im Wege eines Notenwechsels mitteilen,

daß die staatsrechtlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten gegeben sind. Es bleibt so lange in

Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg

gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu

gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU PEKING am 2. November

1972 in zwei Urschriften, in deutscher und chinesischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Josef Staribacher m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik China

Pai Hsiang-kuo m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. März 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der im Art. 9 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 2. April 1973 durchgeführt.

Das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 am 1. Juni 1973 in Kraft.

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