232. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 2. November 1972 in Peking unterzeichnete Handels- und Zahlungsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
China sind, vom Wunsche geleitet, die Wirtschafts-
und Handelsbeziehungen zwischen den
beiden Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung
und des gegenseitigen Vorteiles zu entwickeln,
übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen
Artikel 1
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik China wird
gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften für
die Ein- und Ausfuhr, die in jedem der beiden
Staaten in Geltung sind, sowie auf der Grundlage
dieses Abkommens durchgeführt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden einander die
Meistbegünstigung auf dem Gebiet der Zölle und
sonstigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge),
die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von
Waren erhoben werden, sowie auch hinsichtlich
der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben
gewähren.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung
a) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien
bestimmten Staaten oder
bestimmten regionalen Organisationen in
der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt
werden, eine Zone des freien oder
präferenziellen Handels zu errichten,
b) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien
Nachbarstaaten zur Erleichterung
des Grenzverkehrs eingeräumt wurden
oder eingeräumt werden,
c) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien
dritten Staaten in Anwendung
von multilateralen Verträgen, an
denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt,
eingeräumt wurden oder eingeräumt
werden.
(3) Sollten sich aus der Anwendung des Abs. 2
Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den
beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich
die zuständigen Behörden bemühen, diese
Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der
bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende
Behandlung zu beseitigen.
Artikel 3
Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Rechtsvorschriften bestrebt sein, Anträgen auf
Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von
Waren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei
bzw. für die Einfuhr von Waren aus dem
Gebiet der anderen Vertragspartei, soweit solche
erforderlich sind, eine wohlwollende Behandlung
zu gewähren.
Artikel 4
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik China erfolgen in
Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften
jeder Vertragspartei in österreichischen Schilling
oder in Ren-Min-Bi oder in für beide Geschäftspartner
(Art. 5) akzeptablen frei konvertierbaren
Währungen.
Artikel 5
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik China wird
auf Grund von Verträgen abgewickelt, die zwischen
natürlichen oder juristischen Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
nach österreichischem Recht außenhandelsberechtigt
sind, und chinesischen Organisationen, die
nach chinesischem Recht außenhandelsberechtigt
sind, abgeschlossen werden.
Artikel 6
Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die
gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten
Preisen erfolgen werden. Im Falle von
Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die
beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein,
geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu
ergreifen.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens abgeschlossen wurden, keine Anwendung.
Auf Geschäfte, die im Rahmen und
während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens
abgeschlossen wurden jedoch im Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Abkommens noch nicht
erfüllt sind, werden die Bestimmungen dieses
Abkommens weiter angewendet.
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine
Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe
ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu
beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung
des Handels zwischen den Vertragsparteien zu
prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung
oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien
zu erstatten. Die Gemischte Kommission
wird auf Wunsch einer Vertragspartei
abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem die Vertragsparteien
einander im Wege eines Notenwechsels mitteilen,
daß die staatsrechtlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten gegeben sind. Es bleibt so lange in
Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg
gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu
gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU PEKING am 2. November
1972 in zwei Urschriften, in deutscher und chinesischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Josef Staribacher m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik China
Pai Hsiang-kuo m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. März 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der im Art. 9 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 2. April 1973 durchgeführt.
Das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 9 am 1. Juni 1973 in Kraft.