232. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Förderung kann sich weiters auf die
Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten
Baulichkeiten (Abs. 1) oder bei größeren geförderten
Wohnhausanlagen mit jeweils mehr als
zweihundert Klein- oder Mittelwohnungen
außerhalb einer geförderten Baulichkeit (Abs. 1)
erstrecken, wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung
von Ordinationen und Kleinbetrieben
erforderlich sind, um die Bewohner eines Wohngebietes
ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen
und Dienstleistungen des täglichen
Lebens zu versorgen. Auf diese Geschäftsräume
dürfen nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten
mit mehr als vier Geschossen oder einer
größeren Wohnhausanlage mit mehr als zweihundert
Klein- oder Mittelwohnungen nicht
mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der
Baulichkeit entfallen."
2. § 2 hat zu lauten
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als Eigenheim eine Baulichkeit mit einer
oder zwei Klein- oder Mittelwohnungen, insolange
diese ausschließlich vom Eigentümer, den
ihm nahestehenden Personen oder seinen Dienstnehmern
benützt werden sollen oder benützt
werden; als nahestehende Personen sind außer
dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie einschließlich
der Wahlkinder, Verwandte im zweiten
Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in
gerader Linie sowie eine Person, die mit dem
Eigentümer durch mindestens fünf Jahre hindurch
in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich
einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft
gelebt hat, anzusehen;
2. als Kleinwohnung eine für die dauernde
Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,
normal ausgestattete Wohnung, die
mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),
Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum
oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche
nicht weniger als 30 m² und nicht mehr
als 90 m² beträgt;
3. als Mittelwohnung eine Wohnung der in
Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über
das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene
Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien
mit mehr als drei Kindern 150 m² nicht übersteigt;
4. als Umbau die Neuerrichtung von Klein-
und Mittelwohnungen durch Niederreißen und
Neuherstellung von Teilen von Baulichkeiten;
5. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim
in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und
Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame
sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)
sowie Wohn(Schlaf)räume des
Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke
des Heimes notwendigen Räume enthält;
6. als Heim für betagte Menschen ein Heim
in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen oder für Ehepaare
gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen
(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)
sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und
die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen
Räume enthält;
7. als Heim für Lehrlinge und jugendliche
Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in
normaler Ausstattung, das zur Unterbringung
von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,
Schülern oder Studenten bestimmt ist und das
außer Schlafräumen mit einer oder mehreren
Schlafstellen auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,
Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen
(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie
Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal
und die für Verwaltungszwecke
des Heimes notwendigen Räume enthält;
8. als normale Ausstattung eine solche, bei der
die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten
zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung
und Hygiene entspricht, hinsichtlich
des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme
auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere
hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und
Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand
der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit
gewährleistet erscheint;
9. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich
der Wandstärken und der in deren Verlauf
befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer
Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke spezifisch
ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung
sind bei der Berechnung der Nutzfläche der
Wohnung beziehungsweise des Geschäftsraumes
nicht zu berücksichtigen;
10. als Baukosten einer Wohnung (Geschäftsräume)
der Anteil an den Gesamtbaukosten, der
dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung
(Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher im
§ 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und
Geschäftsräume des Hauses (Gesamtnutzfläche)
entspricht;
11. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung
der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Wohnungen — ausschließlich der für landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke spezifisch
ausgestatteten Räume —, Heime und Geschäftsräume
einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung
und der der gemeinsamen Benützung
aller Bewohner dienenden Gebäudeteile und Anlagen,
wie Zentralheizungen, Aufzüge und
maschinelle Zentralwaschküchen sowie der für
Kraftfahrzeuge bestimmten Einstellplätze (Garagen)
und Abstellplätze und der dem Zivilschutz
dienenden Anlagen, sofern deren Herstellung auf
Grund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat
sowie für die Herstellung des Gehsteiges und
die Anschlußgebühren, jedoch ausschließlich der
Grundbeschaffungs- und jener Aufschließungskosten,
die für die Aufschließung außerhalb der
Bauparzellen erforderlich sind, auf der die geförderte
Baulichkeit errichtet wird; die für die Aufschließung
innerhalb der Bauparzelle erwachsenden
Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis
zu den gesamten Aufschließungskosten
stehen;
12. als Einkommen das durchschnittliche Einkommen
(§ 27 Abs. 5 lit. a und b) gemäß § 2
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, in der jeweils geltenden Fassung, unter
Hinzurechnung der bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4,
§ 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes
1967 sowie der steuerfreien Einkünfte
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11
des Einkommensteuergesetzes 1967, vermindert
um die Einkommensteuer;
13. als Familieneinkommen die Summe der
Einkommen im Sinne der Z. 12 des Förderungswerbers
oder Mieters (Nutzungsberechtigten),
dessen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie
einschließlich der Wahlkinder und Verwandten
im zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerten
in gerader Linie, sofern diese Personen
im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber
oder Mieter (Nutzungsberechtigten)
wohnen, soweit diese Personen nicht
ohnehin zusammen veranlagt werden; ebenso ist
das Einkommen jener Person zu berücksichtigen,
mit der der Förderungswerber oder Mieter
(Nutzungsberechtigter) dauernd in einer Haushaltsgemeinschaft
lebt, die in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet ist.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung
sind nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates
die angemessenen Gesamtbaukosten je
Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne
des Abs. 1 Z. 8 festzusetzen. In dieser Verordnung
ist eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten
je Quadratmeter vorzusehen,
wenn die Gesamtbaukosten durch unvorhersehbare
Erschwernisse bei der Bauführung oder
durch Vornahme von Bauarbeiten während der
Monate November bis März ansteigen. Die durch
die Winterbautätigkeit entstehenden Mehrkosten,
soweit sie nicht durch andere, den Winterbau
fördernde Maßnahmen gedeckt sind, können
in einem Prozentsatz der angemessenen Gesamtbaukosten
generell festgelegt werden. Wird
in der Verordnung für die Förderung der Errichtung
von Klein- und Mittelwohnungen durch
Umbau der im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten
Baulichkeiten eine Erhöhung der Sätze der angemessenen
Gesamtbaukosten je Quadratmeter festgesetzt,
so ist hiefür eine Obergrenze zu bestimmen.
Das gleiche gilt für eine allfällige Festsetzung
eines Kostenmehrbetrages für die künstlerische
Ausgestaltung der geförderten Baulichkeiten."
3. § 3 Z. 4 hat zu lauten
„4. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln."
4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel
sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c
des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 299/1969 sowie gemäß Abs. 4 in
Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen Ländern
nach Hundertsätzen als zweckgebundene
Zuschüsse zuzuteilen."
5. Im § 5 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu lauten
„(4) Von den im Abs. 1 angeführten Bundesmitteln
ist beim Bundesministerium für Bauten
und Technik für die Förderung von Einrichtungen
einschließlich juristischer Personen, die
sich mit der Forschung auf dem Gebiet des
Wohnungsbaues befassen, und für die Förderung
der Wohnbauforschung von natürlichen Personen
1 v. H. zu binden (Sondermittel), wobei
die Förderung auch in der Erteilung von Forschungsaufträgen
gegen Entgelt auf dem Gebiete
des Wohnungsbaues bestehen kann. Diese Sondermittel
können auch für Zwecke der Dokumentation
und Information für den Bereich der
Wohnbauforschung verwendet werden. Für die
Durchführung der Förderung von Forschungsvorhaben
gelten die Bestimmungen der §§ 11
Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.
Nicht zugesicherte Sondermittel sind gemäß
Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres an die
Länder nach Maßgabe des in diesem Zeitpunkt
geltenden Zuteilungsschlüssels abzuführen.
(5) Die Vergabe der Sondermittel für Zwecke
der Förderung der Wohnungsforschung (Abs. 4)
hat nach Maßgabe eines vom Bundesminister für
Bauten und Technik zu erstellenden Forschungsprogramms
zu erfolgen, aus dem eine Gliederung
der Wohnbauforschung nach Sachgebieten
ersichtlich sein muß.
(6) Von der Förderung der Wohnbauforschung
(Abs. 4) sind Forschungsvorhaben ausgenommen,
wenn zu deren Durchführung länger als drei
Jahre benötigt und die Forschungsergebnisse
innerhalb dieses Zeitraumes der Öffentlichkeit
nicht zugänglich gemacht werden. Diese Frist
kann in Ausnahmsfällen, insbesondere bei der
Durchführung von Musterbauvorhaben erstreckt
werden. Gewährte Förderungsmittel sind aus den
im ersten Satz angeführten Gründen zurückzufordern.
Bei Forschungsaufträgen darf das Entgelt
für die Veröffentlichung die Kosten derselben
nicht übersteigen."
6. Im § 5 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6
die Absatzbezeichnungen „(7)" und „(8)".
7. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel
nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie
selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und
für die Förderung nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verwenden, die innerhalb des
Kalenderjahres mindestens die Hälfte der Bundesmittel
gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, soweit sie für
die Wohnbauförderung 1954 vorgesehen waren,
erreichen. Hiebei finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 zweiter Satz keine Anwendung."
b) Im § 6 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Das Land ist verpflichtet, die ihm gemäß
§ 5 in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren,
gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten Bundesmittel
innerhalb dieses Zeitraumes im Sinne dieses
Bundesgesetzes zu verwenden. Das Land hat
die ihm gemäß § 5 bis 1. August 1973 zufließenden
Bundesmittel bis 31. Dezember 1973 im
Sinne dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Hat
ein Land in einem Jahr Landesmittel in einem
das gesetzliche Mindestausmaß (Abs. 1) übersteigenden
Betrag für Förderungsmaßnahmen
nach diesem Bundesgesetz bereitgestellt, so kann
es innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung
der zusätzlichen Landesmittel die Anrechnung
des Mehrbetrages auf seine gesetzliche
Mindestleistung für die nächstfolgenden Jahre,
höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf
Jahren, beim Bundesminister für Bauten und
Technik beantragen. Hiebei finden die Bestimmungen
des § 11 Abs. 1 zweiter Satz keine Anwendung.
(3) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen
Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht einhält,
hat es die Bundesmittel oder den entsprechenden
Anteil davon auf Grund eines vom Bundesminister
für Bauten und Technik beim Bundesminister
für Finanzen gestellten Antrages auf Verlangen
des letztgenannten Bundesministers binnen
sechs Monaten zurückzuerstatten. Diese Mittel
sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen
nach diesem Bundesgesetz unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 5 zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf Grund
der Bestimmungen des § 5 Abs. 7 Bundesmittel
an einzelne Länder nicht zugeteilt werden. Die
im § 3 angeführten Mittel sind vom Land auf
einem gesonderten Konto zu führen, wobei ein
Betrag in der Höhe der Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen
auf Grund der nach diesem
Bundesgesetz gewährten Darlehen gesondert auszuweisen
ist. Dieser Betrag ist vorerst für die
Deckung des Aufwandes nach § 15 dieses Bundesgesetzes
zu verwenden."
8. Dem § 7 ist folgender zweiter Satz anzufügen
„Diese Angelegenheiten der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches."
9. § 8 hat zu lauten
„Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
§ 8. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens
muß für den Fall der Gewährung einer Förde-
rung gesichert sein. Die Förderung soll unterbleiben,
wenn die Kosten der Grundstücke, auf
denen die zu fördernden Baulichkeiten errichtet
werden sollen, als überhöht oder die Aufwendungen
für die Aufschließung als unwirtschaftlich
zu werten sind.
(2) Natürlichen Personen darf für die Errichtung
eines Eigenheimes oder einer Klein- oder
Mittelwohnung (Geschäftsraum) im Wohnungseigentum
eine Förderung nur gewährt werden,
wenn sie bei Einbringung ihres Begehrens zum
Kreise der begünstigten Personen gehört haben.
Von natürlichen oder juristischen Personen auf
Grund von Förderungsmaßnahmen errichtete
Eigenheime oder Klein- oder Mittelwohnungen
(Geschäftsräume) im Wohnungseigentum dürfen
nur an begünstigte Personen übertragen werden.
Ebenso können solche Eigenheime, Eigentumswohnungen
(Geschäftsräume) oder Miet(Genossenschafts)
wohnungen (Geschäftsräume) nur an
begünstigte Personen in Miete (Nutzung) oder
zur Weitergabe an begünstigte Personen von
gemeinnützigen Bauvereinigungen an Gebietskörperschaften
oder an juristische oder natürliche
Personen, in den beiden letzten Fällen nur
für ihre Dienstnehmer, überlassen werden.
(3) Begünstigt ist eine Person, deren Jahreseinkommen
(Familieneinkommen) gemäß § 2
Abs. 1 Z. 13 das Vierzehnfache der auf den
Monat berechneten jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
der Pensionsversicherung gemäß den
Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht übersteigt. Dieser Grenzwert
erhöht sich für die erste im Haushalt lebende
Person, die dem im § 2 Abs. 1 Z. 13 genannten
Personenkreis angehört, um 70 v. H.; für jede
weitere solche Person um je 20 v. H., höchstens
jedoch um 100 v. H.
(4) Werden die im Abs. 3 festgesetzten Einkommensgrenzen
überschritten, kann natürlichen
Personen ein eingeschränktes Darlehen für die
Errichtung von Eigenheimen oder Klein- oder
Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) im Wohnungseigentum
gewährt werden. Das Darlehen
ist derart einzuschränken, daß es für jeweils
begonnene 7000 S, um welche die im Abs. 3
festgesetzten Einkommensgrenzen überschritten
werden, um ein Siebentel gekürzt wird."
10. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Der Förderungswerber um ein Darlehen
gemäß § 11 Abs. 1, um die Gewährung eines
Annuitätenzuschusses gemäß § 15 a oder um die
Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 16 muß
hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft
Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigter sein."
11. § 10 hat zu lauten
„Art der Förderung
§ 10. (1) Die Förderung kann bestehen
a) in der Gewährung von Darlehen (§ 11 ff.),
b) in der Gewährung einer Wohnbeihilfe
(§ 15),
c) in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen
für Hypothekardarlehen (§ 15 a),
d) in der Übernahme einer Bürgschaft für
Hypothekardarlehen (§ 16 ff.).
(2) Die in Abs. 1 lit. a und d genannten Förderungsmaßnahmen
können jede für sich allein
oder nebeneinander, die in lit. b genannte Förderungsmaßnahme
nur in Verbindung mit einer
Förderungsmaßnahme nach lit. a und eine Förderungsmaßnahme
nach lit. a, sofern ein Hypothekendarlehen
aufgenommen wurde, nur in Verbindung
mit einer Förderungsmaßnahme nach
lit. c gewährt werden."
12. § 11 hat zu lauten
„Darlehen
§ 11. (1) Das Darlehen hat 45 v. H. der
Gesamtbaukosten zu betragen. In diesen Hundertsatz
können auch Darlehen aus Haushaltsmitteln
oder aus Fonds des Landes eingerechnet
werden. Für die Errichtung von Eigenheimen
kann auf Begehren des Förderungswerbers das
Darlehen in einem niedrigeren Ausmaß gewährt
werden. Der Förderungswerber hat Eigenmittel
im Ausmaß von mindestens 10 v. H. der Gesamtbaukosten
aufzubringen.
(2) Das Darlehen ist jährlich mit 1 v. H. zu
verzinsen; die Annuitäten haben in den ersten
zwanzig Jahren des Tilgungszeitraumes 2 v. H.
und in den folgenden Jahren 3 v. H. zu
betragen.
(3) Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens
beginnen mit 1. April oder 1. Oktober,
welcher der Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem
Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.
(4) Das Darlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe
des Baufortschrittes flüssigzumachen. Das
Darlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung
eines Pfandrechtes sicherzustellen; im Falle
von Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten
der Wohnung (§ 2 Abs. 1 Z. 10) verhältnismäßig
entfallenden Teil des Darlehens das
Pfandrecht auf den einzelnen Anteil grundbücherlich
einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung
eines Darlehens einverleibten Pfandrecht
andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat
der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im
Grundbuch zugunsten des Landes die Ver-
pflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte
nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen
vorbehaltlos löschen zu lassen.
(5) Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren
Familienerhalter das 30. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, bei Familien mit drei und mehr
Kindern, für die der Familienerhalter Familienbeihilfen
bezieht, sowie in Fällen sozialer Härte
tritt anstelle der Eigenmittel ein Darlehen aus
Förderungsmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen),
sofern die Aufbringung der Eigenmittel unter
Berücksichtigung des Familieneinkommens und
der Anzahl der Familienmitglieder das zumutbare
Ausmaß übersteigt; dieses Darlehen ist unverzinslich
und in Halbjahresraten in der Höhe
von 2•5 v. H. zurückzuzahlen. Ein Fall sozialer
Härte liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche
Belastung aus familiären oder beruflichen
Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers
besteht. Bei Miet(Genossenschafts)
wohnungen kann das Eigenmittelersatzdarlehen
dem Mieter (Nutzungsberechtigten) in
der Höhe der auf seine Wohnung entfallenden
Eigenmittel gewährt werden.
(6) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens
(Abs. 5) beginnt am zweitnächsten 1. April oder
1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung, bei allfällig
früherem Beziehen der Baulichkeit diesem
Zeitpunkt nachfolgt. In sozialen Härtefällen kann
die Landesregierung die Tilgung für die Dauer
der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung
des Förderungswerbers (Abs. 5) stunden. Nach
Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag
auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens,
ist diese geringer als zehn Jahre,
mindestens auf die Dauer von zehn Jahren, aufzuteilen.
(7) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist sofort
fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen
wurde oder wenn der Förderungswerber sein
Recht an der geförderten Wohnung verliert. Im
übrigen sind bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
(Geschäftsräumen) die Bestimmungen
der §§ 12 bis 14 anzuwenden.
(8) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
zu den Abs. 5 bis 7 obliegt den Landesregierungen."
13. Im § 13 Abs. 1 lit. a, b und d treten
anstelle „§ 2 Z. 1 lit. b" die Bezeichnungen „§ 2
Abs. 1 Z. 1" und im Abs. 1 lit. c anstelle
„§ 23 Z. 3" die Bezeichnungen „§ 23 Z. 2, 3
und 4".
Im Abs. 1 wird der Schlußpunkt nach dem
Wort „dienen" in lit. f durch einen Beistrich
ersetzt und folgende lit. g angefügt
„g) der Erwerber (§ 22 Abs. 2) eines Eigenheimes,
einer Klein- oder Mittelwohnung
(Geschäftsräume), an der Wohnungseigentum
begründet wurde, keine begünstigte
Person ist; dies gilt aber nicht, wenn der
Erwerb von einer Gemeinde, einer gemeinnützigen
Bauvereinigung in Ausübung
eines Wiederkaufsrechtes oder zur Unterbringung
von Dienstnehmern des Erwerbers
erfolgt."
Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3
und 4 angefügt
„(3) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen
(§ 15 a) ist im Falle einer Kündigung des Darlehens
einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der
Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigte die geförderte
Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes
(§ 22 Abs. 2 lit. a bis c) durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person
überträgt.
(4) Das Land hat die vom Zeitpunkt der
Übertragung an geleisteten Annuitätenzuschüsse
zurückzufordern, wenn der Annuitätenzuschuß
nach dem letzten Satz des Abs. 3 eingestellt
wurde."
14. § 15 hat zu lauten
„Wohnbeihilfen
§ 15. (1) Die Landesregierung hat zum Wohnungsaufwand,
der für die nach diesem Bundesgesetz
geförderten Klein- oder Mittelwohnungen
zu leisten ist, einen Zuschuß (Wohnbeihilfe) nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit
Bescheid zu gewähren.
(2) Die Wohnbeihilfe (Abs: 1) ist dem Förderungswerber,
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
dem Mieter oder Nutzungsberechtigten,
unter Berücksichtigung der durchschnittlich für
Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen
zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung nach
dem Familieneinkommen, der Anzahl der im
Haushalt lebenden Familienmitglieder und dem
danach angemessenen Ausmaß an Nutzfläche zuzuerkennen.
Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche
beträgt bei einer Person höchstens 50 m²
und erhöht sich für jede weitere im Haushalt
lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 1
zugehörige Person um höchstens je 20 m² bis
zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche
(§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3). Im Falle der
Überschreitung der angemessenen Nutzfläche ist
der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil des
Wohnungsaufwandes zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche
zur Nutzfläche der Klein- oder Mittelwohnung
entspricht.
(3) Der Berechnung des Zuschusses ist jener
Teil des Wohnungsaufwandes (Abs. 1) zugrunde
zu legen, der sich für die einzelnen Klein- oder
Mittelwohnungen unter Heranziehung der Regelung
über die Hauptmietzinsbildung im Sinne
des § 32 Abs. 2 und 3 unter Außerachtlassung
der Z. 3 der beiden Absätze und der Berechnungsgrundlage
für die Aufschließungskosten in
der Z. 2 des Abs. 3 ergibt. Wohnbeihilfen, die
eine Höhe von 30 S monatlich nicht übersteigen
würden, sind nicht zu gewähren.
(4) Die Wohnbeihilfen dürfen jeweils höchstens
auf die Dauer von drei Jahren bewilligt
und nur flüssig gemacht werden, wenn der Mieter,
Nutzungsberechtigte, Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte
nachweist, daß er sämtliche Zahlungen
in der Höhe des Wohnungsaufwandes leistet.
(5) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt
außer bei Wegfall der Voraussetzungen nach
Abs. 2 und 3 insbesondere auch
a) im Falle von Eigenheimen oder von Klein- oder
Mittelwohnungen im Wohnungseigentum
bei deren Veräußerung,
b) im Falle von Klein- oder Mittelwohnungen
in Miete (Nutzung) mit Ende der Miete
(Nutzung) und
c) in allen Fällen bei entgeltlicher Überlassung
der Klein- oder Mittelwohnung an Dritte
sowie bei vollständiger Tilgung des Darlehens
(§ 11).
(6) Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist verpflichtet,
der Landesregierung sämtliche Tatsachen,
die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe
oder den Verlust des Anspruches zur
Folge haben könnten, innerhalb von einem
Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(7) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen
sind rückzuerstatten. Über die Rückerstattung
hat mit Bescheid die Landesregierung zu entscheiden,
die den Bescheid über die Gewährung
der Wohnbeihilfe erlassen hat.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Gewährung
der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber
nach gleichen Grundsätzen festzulegen.
Hiebei ist das Ausmaß der Wohnbeihilfe (Abs. 1)
zumindest so festzusetzen, daß bei einer Haushaltsgröße
von einer Person dieser nach Abzug
des Wohnungsaufwandes (Abs. 3) ein Einkommen
(§ 2 Abs. 1 Z. 12) bis zur Höhe des
Richtsatzes gemäß § 292 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich
5 v. H., verbleibt. Für Einkommen, die über
dem Richtsatz liegen, ist die Wohnbeihilfe entsprechend
den Bestimmungen des Abs. 2 zu
staffeln."
15. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt
„Annuitätenzuschüsse
§ 15 a. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes
von Hypothekardarlehen mit einer
Laufzeit von mindestens 20 Jahren, die zur
Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich sind
und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt
als 31/2 v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung
von der Oesterreichischen Nationalbank
festgesetzten Bankrate, können Annuitätenzuschüsse
gewährt werden. Diese Zuschüsse sind
vom ursprünglichen Darlehen zu bemessen und
mit 50 v. H. der Annuität zu berechnen. Die
Annuitätenzuschüsse dürfen nur für den Teil des
Hypothekardarlehens gewährt werden, der
45 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt.
Diese Annuitätenzuschüsse verringern sich nach
Ablauf der ersten 5 Jahre jeweils jährlich um je
10 v. H. des ursprünglichen Zuschusses, gerechnet
von der Zahlung der ersten schuldscheinmäßigen
Annuität an.
(2) Annuitätenzuschüsse (Abs. 1) dürfen nur
für den Teilbetrag des Hypothekardarlehens
gewährt werden, der auf Baulichkeiten, die
gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gefördert werden
können, entfällt.
(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssig
gemacht werden, wenn der Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer
oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen
in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten
leistet.
(4) Wenn sich die für die Gewährung der
Annuitätenzuschüsse maßgebenden wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich ändern und damit
ein außerordentlicher Notstand eintritt, so kann
die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates durch Verordnung
die Annuitätenzuschüsse für die Leistung des
Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen neu
festsetzen.
(5) Diese Neufestsetzung (Abs. 4) kann durch
befristete Erhöhung und durch Wegfall der Minderung
der Annuitätenzuschüsse auch für bestimmte
regional begrenzte Gebiete erfolgen.
Ebenso kann von der Anwendung der Bestimmungen
des § 13 Abs. 3 und 4 Abstand genommen
werden."
16. § 16 hat zu lauten
„Bürgschaftsübernahme
§ 16. Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder
nachrangige, auf inländische Währung lautende
Hypothekardarlehen übernommen werden,
deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als
31/2 v. H. über der im Zeitpunkt der Zusiche-
rung von der Oesterreichischen Nationalbank
festgesetzten Bankrate und deren Laufzeit
30 Jahre nicht überschreitet; die Laufzeit des
zu verbürgenden Hypothekardarlehens darf
jedoch nicht länger sein als die Laufzeit der
übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens
erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu
verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im
Range vorangehen."
17. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. Der Betrag des zu verbürgenden
Hypothekardarlehens darf 90 v. H. der Gesamtbaukosten
(§ 2 Abs. 1 Z. 11) nicht überschreiten."
18. § 22 hat zu lauten
„Eigentumsbeschränkung
§ 22. (1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit
durch Gewährung eines Darlehens, durch
Annuitätenzuschüsse oder durch die Übernahme
einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen gefördert,
so hat der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer,
Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)
im Grundbuch ein Veräußerungsverbot zugunsten
des Landes einverleiben zu lassen; dieses
Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und
bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so
kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum,
Baurecht) an der Liegenschaft bis zur
Tilgung des Darlehens, längstens für die Dauer
von zwanzig Jahren, durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des
Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist
zu verweigern,
a) wenn auf der Liegenschaft ein Eigenheim
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder Eigentumswohnungen
errichtet wurden und diese
nicht für Wohnzwecke des Bewerbers oder
der ihm nahestehenden Personen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z. 1 oder seiner Dienstnehmer
bestimmt sind;
b) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder
um eine Eigentumswohnung keine begünstigte
Person ist, es sei denn, daß als
Bewerber eine Gemeinde, eine gemeinnützige
Bauvereinigung in Ausübung eines
Wiederkaufsrechtes oder eine nichtbegünstigte
natürliche Person oder eine juristische
Person für Zwecke ihrer Dienstnehmer auftritt;
c) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder
um eine Eigentumswohnung weder die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
noch dem Personenkreis der nach § 23
Z. 1 den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellten Personen angehört, oder
wenn vom Bewerber nach seinen Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen nicht erwartet
werden kann, daß er das gewährte oder
das verbürgte Darlehen tilgungsplanmäßig
abstatten wird.
(3) Das Land hat die Einwilligung zur
Löschung des Veräußerungsverbotes (Abs. 1) zu
erteilen, wenn das Darlehen (§ 11) zurückgezahlt,
der Annuitätenzuschuß (§ 15 a) eingestellt
oder die übernommene Bürgschaft (§ 16 ff.)
erloschen ist."
19. § 23 hat zu lauten
„Förderungswerber
§ 23. Eine Förderung darf nur gewährt werden
1. natürlichen Personen, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, sofern es sich um
die Gewährung von Wohnbeihilfen oder um die
Errichtung von Eigenheimen oder von Klein-
und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) im
Wohnungseigentum oder ohne Begründung von
Wohnungseigentum zur Unterbringung ihrer
Dienstnehmer oder in Miete handelt, wobei im
letztgenannten Falle eine Klein- oder Mittelwohnung
(Geschäftsraum) vom Alleineigentümer
selbst in Benützung genommen werden kann.
Eine Förderung zur Errichtung von Klein- oder
Mittelwohnungen darf natürlichen Personen zur
Unterbringung ihrer Dienstnehmer nur gewährt
werden, wenn es sich um Betriebe handelt, in
denen nach den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947, in der jeweils geltenden
Fassung, eine Betriebsvertretung (Betriebsrat,
Vertrauensmänner) zu bestellen ist.
Volksdeutsche, das sind Personen deutscher
Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, sowie
Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nach dem 6. März 1933 verloren haben,
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen
aus Österreich auswandern mußten, wieder
nach Österreich zurückgekehrt sind und sich für
ständig in Österreich niederzulassen beabsichtigen,
sind den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt;
2. Gemeinden, sofern es sich um die Errichtung
von Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)
in Miete oder für ihre Dienstnehmer
oder zur Übertragung an begünstigte Personen
ins Wohnungseigentum oder von Eigenheimen
zur Übertragung an begünstigte Personen ins
Eigentum oder um die Errichtung von Heimen
handelt;
3. gemeinnützigen Bauvereinigungen, wenn sie
ihren Sitz im Inland haben und Eigenheime,
Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume)
zur Übertragung an begünstigte Personen ins
Eigentum (Wohnungseigentum) oder Klein- oder
Mittelwohnungen (Geschäftsräume) zur Überlassung
in Miete (Nutzung) oder Heime errichten;
4. anderen juristischen Personen, wenn sie
ihren Sitz im Inland haben und die von ihnen
zu errichtenden Eigenheime zur Übertragung an
begünstigte Personen ins Eigentum oder die in
sonstigen Baulichkeiten zu errichtenden Klein- oder
Mittelwohnungen (Geschäftsräume) zur
Übertragung an begünstigte Personen ins Wohnungseigentum
bestimmt sind oder wenn sie
ohne Begründung von Wohnungseigentum Klein- oder
Mittelwohnungen für ihre Dienstnehmer
(§ 8 Abs. 3) errichten;
5. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Z. 6
Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156),
sofern es sich um die Errichtung von Heimen
(§ 1 Abs. 1 lit. b) handelt."
20. § 24 hat zu lauten
„Wohnbauförderungsbeirat
§ 24. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Begutachtung
der Begehren auf Gewährung einer
Förderung und von Fragen der Wohnbauförderung,
die von grundlegender Bedeutung sind, hat
das Land einen Wohnbauförderungsbeirat zu
bestellen.
(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung
gehören insbesondere die Erstellung von
Finanzierungs- sowie von zeitlich und räumlich
gegliederten Wohnbauprogrammen.
(3) Der Wohnbauförderungsbeirat hat hinsichtlich
der Zahl seiner Mitglieder,
der Mitgliederzahl der Landesregierung
und hinsichtlich seiner Zusammensetzung dem
Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen
politischen Parteien zu entsprechen. Die Mitglieder
werden von der Landesregierung auf die
Dauer ihrer Amtszeit über Vorschlag der im
Landtag vertretenen politischen Parteien bestellt.
Ein Mitglied des Beirates soll ein Vertreter einer
Familienorganisation (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines familienpolitischen
Beirates beim Bundeskanzleramt,
BGBl. Nr. 112/1967) sein. Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied
oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung
vertritt. Mitglieder des Beirates sind in
dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung
in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn
wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind,
ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen
(§ 7 Abs. 1 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172).
(4) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
(5) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zur
Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer
Förderung mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
Zu diesen Sitzungen können bei Fragen
von grundlegender Bedeutung Sachverständige
beigezogen werden."
21. § 25 hat zu lauten
„Wohnbauprogramm
§ 25. Die Länder haben für jeweils fünf Jahre,
gerechnet ab 1. Jänner 1973, zeitlich und räumlich
gegliederte Wohnbauprogramme unter Berücksichtigung
der Schwerpunktbildung in industriellen
Ballungsräumen und Entwicklungsgebieten
zu erstellen, wobei insbesondere auf den
Wohnungsbedarf, die regionalen wirtschaftlichen
sowie die arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse
und auf die wirtschaftliche Entwicklung Bedacht
zu nehmen ist. Diese Wohnbauprogramme haben
auch entsprechende Finanzierungspläne zu enthalten."
22. § 27 hat zu lauten
„Begehren und Anträge
§ 27. (1) Begehren auf Gewährung eines Darlehens,
eines Annuitätenzuschusses, auf Übernahme
einer Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen
und Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
sind an das Amt der Landesregierung zu
richten.
(2) Den Begehren auf Gewährung eines Darlehens
gemäß § 11 Abs. 1, auf Gewährung eines
Annuitätenzuschusses und auf Übernahme einer
Bürgschaft sind alle zur Beurteilung und Überprüfung
des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen
anzuschließen; insbesondere ist der Nachweis
zu erbringen, daß das Bauvorhaben von der
Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner ein
Grundbuchsauszug hinsichtlich der Bauliegenschaft,
die baubehördlich genehmigten Bau- und
Lagepläne, die Baubeschreibung und eine gegliederte
Darstellung (Kostenberechnung) der zur
Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten
und der Finanzierungsplan.
(3) Ist das benannte Bauvorhaben ein Wohnhaus
mit mehr als einer Wohnung, so ist anzugeben,
ob die Wohnungen (Geschäftsräume) im
Wohnungseigentum, in Miete oder sonst in
Nutzung vergeben werden sollen.
(4) Zum Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
sind die Nachweise über Familieneinkommen
beizubringen und die Anzahl der im
Haushalt lebenden Familienmitglieder anzugeben.
(5) Das Einkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 12) ist
nachzuweisen
a) von Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch Vorlage der über
die drei letzten Jahre vorliegenden Steuerbescheide,
b) von Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch eine Bestätigung
des Arbeitgebers (der Arbeitgeber)
für das dem Begehren (der Antragstellung)
vorangegangene letzte Kalenderjahr
oder über Antrag für die drei letzten
Jahre, wobei jeweils eine Erklärung über
allfällige ausländische Einkünfte abzugeben
ist. Bei der Prüfung des Einkommens können
noch weitere Nachweise verlangt werden."
23. Im § 28 haben die Abs. 2 und 4 zu lauten
„(2) Ein Begehren oder Antrag auf Förderung
gilt als eingebracht, wenn diesem die im § 27
angeführten jeweils erforderlichen Unterlagen
angeschlossen sind."
„(4) Die Landesregierung hat die Begehren
unter Bedachtnahme auf das Wohnbauprogramm
(§ 25) einer Erledigung zuzuführen. Im Falle der
aufrechten Erledigung eines Begehrens hat die
Landesregierung dem Förderungswerber eine
schriftliche Zusicherung zu erteilen, die jedenfalls
den Finanzierungsplan zu enthalten hat. Mit der
schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber
einen Anspruch auf die Förderung."
24. a) Im § 32 haben Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 Z. 4
und Abs. 4 zu lauten
„2. aus dem Betrag, der nach der Endabrechnung
(§ 34 Abs. 2) zur Tilgung und Verzinsung
der auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden
sonstigen Darlehen (Fremdmittel) abzüglich
eines allenfalls gewährten Annuitätenzuschusses
(§ 15 a) erforderlich ist;"
„4. für die Kosten der ordnungsmäßigen
Erhaltung des Hauses jährlich 5 S je Quadratmeter
der Nutzfläche des Hauses. Dieser Betrag
vermindert sich um die aus der Vermietung von
Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen
erzielten Einnahmen und erhöht sich um die im
Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Beträge, sobald sie
nicht mehr zur Amortisation der Eigenmittel,
der Tilgung der sonstigen Darlehen (Fremdmittel)
oder des Darlehens zu verwenden sind."
„(4) Der Anteil des einzelnen Mietgegenstandes
ist bei den im Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten
Beträgen sowie bei den Betriebskosten (§ 2 Abs. 2
des Mietengesetzes) und den öffentlichen Abgaben
(§ 2 Abs. 1 lit. c des Mietengesetzes) nach dem
Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen Mietgegenstandes
(§ 2 Abs. 1 Z. 9) sowie der ohne
Förderung errichteten Räume zur Nutzfläche
aller Räume des Hauses zu berechnen."
b) Dem § 32 ist ein neuer Abs. 7 anzufügen
„(7) Das Land hat die Mietzinsbildung, insbesondere
die Höhe des für die Überlassung geforderten
Mietzinses, zu überwachen, sofern es
sich um die Förderung der Errichtung von Klein- oder
Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) in
Miete handelt und der Förderungswerber eine
natürliche Person ist. Diese Überwachung erstreckt
sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme."
25. Im § 33 Abs. 1 hat lit. c zu lauten
„c) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte
Erledigung des Begehrens gegeben
sind und".
26. Der § 35 hat zu lauten
„Gebührenbefreiung
§ 35. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und die nach Maßgabe des
Finanzierungsplanes zur Finanzierung eines nach
diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens
erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach
diesem Bundesgesetz sind Rechtsgeschäfte, die zu
den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken
(§ 1 Abs. 1) mit Gebietskörperschaften, mit
Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder
mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen
werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit, sofern der begünstigte Zweck
durch Vorlage des Finanzierungsplanes oder in
sonst geeigneter Weise nachgewiesen wird.
(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift
des Förderungswerbers auf den zur
pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens
(§ 11) errichteten Urkunden, die gerichtlichen
Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen
zur pfandrechtlichen Sicherstellung von
Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der
nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben
erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren
befreit.
(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt
auch für die Förderung der Errichtung von
Klein- und Mittelwohnungen sowie von Heimen
und Geschäftsräumen gemäß § 1 Abs. 1 und 2,
die auf Grund von Landesgesetzen durch die
Länder oder durch Fonds, deren Abgang die
Länder zu decken haben, erfolgt.
(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt
ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine
österreichische Bausparkasse einem Bausparer, der
dem im § 23 Z. 1 angeführten Personenkreis
angehört, zur Errichtung einer zur Befriedigung
des dauernden Wohnbedürfnisses des Bausparers
oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten
Klein- oder Mittelwohnung in normaler Ausstattung
im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
gewährt."
27. § 36 hat zu lauten
„Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Mit 1. Jänner 1968 verlieren ihre
Wirksamkeit
a) das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle
1967, BGBl. Nr. 54, mit Ausnahme der
Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 7 Abs. 1 Z. 2
und 3, 7 a, 7 b, 8, 8 a, 9, 10, 13, 14, 15
Abs. 4 bis 6 und 8 bis 19, 19, 20, 21, 22, 24,
25, 26, 29, 31, 31 a und 34, wobei. § 7
Abs. 1 Z. 2 lit. aa) zu lauten hat:,
aa) Den Beitragsgegenstand bilden die
Wohnungen (Wohnräume) und Geschäftsräume,
wenn sie hinsichtlich der
Mietzinsbildung den Bestimmungen
des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/
1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 30. Juni 1967, BGBl.
Nr. 281, unterliegen oder hinsichtlich
des Mietzinses eine Vereinbarung
gemäß §§ 16 und 16 a des Mietengesetzes
getroffen wurde.'
b) 1. das Gesetz vom 22. Dezember 1910,
RGBl. Nr. 242,
2. das Gesetz vom 25. Jänner 1919,
StGBl. Nr. 45, mit Ausnahme der Bestimmungen
des § 1,
3. das Bundesgesetz vom 15. April 1921,
betreffend Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
25. Jänner 1967, BGBl. Nr. 55, mit Ausnahme
der Bestimmungen der §§ 3, 14
Abs. 1, 15, 15 a, 19 Abs. 1, 21 und 24;
c) das Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl.
Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 4/
1967, mit Ausnahme der Bestimmungen
der §§ 2, 6, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 22
Abs. 3, 23, 25, 26 Abs. 1 und 2 lit. a, b
und d, 29 Abs. 4, 32, 33, 34, 35, 36, 38,
39 und 40.
(2) Wird eine Eigentumswohnung (Geschäftslokal),
die aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
errichtet wurde, durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden von dem Eigentümer
auf einen mit diesem weder im Verhältnis eines
Verwandten in gerader Linie noch in dem des
Ehegatten stehenden Erwerber übertragen, so hat
der Erwerber, wenn das Fondsdarlehen auf
100 Jahre gewährt wurde, 25 v. H., wenn es auf
75 Jahre gewährt wurde, 15 v. H. und wenn es
auf 50 Jahre gewährt wurde, 10 v. H. der noch
offenen Darlehensschuld zurückzubezahlen. Ferner
erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten
von 1 v. H. auf 4 v. H. und von 11/3 v. H.
auf 3 v. H. Im Falle des Tausches von Eigentumswohnungen
entfällt die Leistung des im
ersten Satz dieses Absatzes vorgeschriebenen
außerordentlichen Tilgungsbetrages.
(3) Die Länder haben die vom Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds und vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds übermittelten Anträge auf Gewährung
von Fondshilfen und die noch nicht
erledigten Anträge nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1954 in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Erledigung
zuzuführen. Zuständig zur Erledigung
eines Antrages ist jenes Land, in dessen Gebiet
das projektierte Bauvorhaben liegt. Bei Anträgen
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
gelten nachstehende Ausnahmen: Als Förderungswerber
gilt der Antragsteller; Geschäftsräume
können ohne die Einschränkungen des
§ 1 Abs. 2 bis zu jenem Ausmaß gefördert werden,
das dem Verhältnis der Geschäftsräume zu
den Wohnräumen im Altbestand entspricht;
nicht anzuwenden sind die §§ 1 Abs. 1 hinsichtlich
der Worte „für die nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes förderungswürdigen
Bevölkerungskreise (§ 8)", 7, 8 Abs. 2
bis 4, 13 Abs. 1 lit. c und 23 dieses Bundesgesetzes;
die übrigen Vorschriften gelten mit der
Maßgabe, daß die für begünstigte Personen geltenden
Bestimmungen auf alle natürlichen Personen
sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdenden
Verpflichtungen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
sowie zur Deckung der Kosten der Abwicklung
dieser Fonds ist zunächst das Vermögen
dieser Fonds, soweit es in Bargeld, Einlagen,
Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen
besteht, heranzuziehen. Reichen diese Mittel zur
Abdeckung der genannten Verpflichtungen und
Kosten der Abwicklung nicht aus, so sind die
Rückflüsse aus gewährten Fondshilfemaßnahmen,
vermindert um die gesetzlichen Verpflichtungen,
insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 426/1969, in
der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
Insofern auch diese nicht ausreichen, sind den
beiden Fonds die hiefür benötigten Mittel vom
Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Zu
diesem Zweck hat der Bundesminister für Finan-
zen vor Zuteilung der für Zwecke dieses Bundesgesetzes
einfließenden Bundesmittel an die Länder
gemäß § 5 die von den beiden Fonds benötigten
Mittel aus den Eingängen gemäß § 4
Abs. 1 lit. b, soweit diese für den Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds vorgesehen waren, und
lit. c bis e in Abzug zu bringen. Der Bundesminister
für Bauten und Technik hat dem Bundesminister
für Finanzen bis spätestens 1. Juli
jeden Jahres die Höhe der. im Laufe des folgenden
Kalenderjahres fälligen Verpflichtungen,
soweit sie aus Bundesmitteln zu decken sein
werden, bekanntzugeben.
(5) Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und der
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds werden zur
Abdeckung ihrer Verpflichtungen (Abs. 4) ermächtigt,
Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
aufzunehmen, sofern der Bund die Haftung
übernimmt. Für die daraus sich ergebenden Verbindlichkeiten,
einschließlich des Zinsen- und Tilgungsdienstes,
haften die beiden genannten Bundesfonds
jeweils mit ihrem gesamten Vermögen.
(6) Soweit die Rückflüsse aus Fondshilfemaßnahmen
zur Erfüllung der jeweils fällig werdenden
Verpflichtungen der Fonds sowie zur Abdeckung
der Kosten ihrer Abwicklung nicht
benötigt werden, sind sie den Ländern nach dem
im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel für
Zwecke dieses Bundesgesetzes bis 10. Mai jeden
Jahres zu überweisen.
(7) Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und
der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind vom
Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates zu erlassende Verordnung
aufzulösen, wenn nach Durchführung
ihrer Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle
Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind. Ein
allfälliger Vermögensrest ist den Ländern nach
dem im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel für
Zwecke dieses Bundesgesetzes zu überweisen.
(8) 1. Rechtsgeschäfte, für die die Gebührenschuld
nach dem 31. Dezember 1967 und vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden
ist, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit, wenn sie abgeschlossen wurden
a) ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz
mit Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen
Bauvereinigungen zu den in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken
(§ 1 Abs. 1) und der begünstigte Zweck
durch Vorlage des Finanzierungsplanes oder
in sonst geeigneter Weise nachgewiesen
wird, oder
b) für Bauvorhaben, für die der Bundes-
Wohn- und Siedlungsfonds vor dem
1. Jänner 1968 Förderungsmaßnahmen zugesichert
hat.
2. Rechtskräftig gewordene Bescheide, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind
und den Bestimmungen der Z. 1 widersprechen,
sind auf Antrag aufzuheben. Der Antrag ist
unter genauer Bezeichnung des aufzuhebenden
Bescheides und gleichzeitiger Beibringung der die
Gebührenbefreiung begründenden Unterlagen
(Z. 1) bis 30. Juni 1973 bei der zuständigen
Abgabenbehörde erster Instanz zu stellen."
28. § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 5 Abs. 4 vierter Satz, § 6 Abs. 3 zweiter
und dritter Satz, des § 35 Abs. 1 und 2,
des § 36 Abs. 1 lit. a hinsichtlich des § 7
Abs. 1 Z. 2 lit. aa) des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 27, Abs. 4 dritter und vierter Satz und
des § 36, Abs. 6, 7 zweiter Satz und 8 und
Art. III Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. des § 4, § 5 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 und des
§ 6 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bauten und Technik,
3. des § 26 Abs. 2 erster Satz, des § 36 Abs. 2
und 4 erster, zweiter und fünfter Satz der
Bundesminister für Bauten und Technik,
4. des § 36 Abs. 5 und 7 erster Satz der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
5. des § 11 Abs. 4 zweiter, dritter und vierter
Satz, des § 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des
§ 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, des § 30
und § 32 Abs. 1 bis 6 der Bundesminister
für Justiz,
6. des § 35 Abs. 3 bis 5 der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
7. des § 15 a Abs. 4 und 5 die Bundesregierung
und,
8. soweit sich aus § 37 und Art. II nichts
anderes ergibt und, sofern es sich — unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2,
11 Abs. 8 und § 15 Abs. 8 — nicht um die
Erlassung von Verordnungen handelt, im
übrigen die Landesregierung
betraut.
(2) Die Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten zur Wahrung seiner Rechte gemäß
§ 5 Abs. 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 obliegt
dem Bundesminister für Bauten und Technik."
Artikel II
§ 24 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 in der Fassung des Art. I Z. 20
tritt erst mit Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperioden
der Landtage in den einzelnen
Ländern, frühestens mit 1. Jänner 1973, in Kraft.
Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 24
Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs
Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung
und zu den übrigen grundsatzgesetzlichen
Bestimmungen des § 24 binnen sechs Monaten
vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an gerechnet zu erlassen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft, soweit sich aus Art. II nichts anderes
ergibt. Die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1
tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Rechtskräftig gewordene Bescheide, die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind
und der Bestimmung des § 35 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes widersprechen, sind auf Antrag
aufzuheben. Der Antrag ist unter genauer Bezeichnung
des aufzuhebenden Bescheides und
unter gleichzeitiger Beibringung des Finanzierungsplanes
bis 30. Juni 1973 bei der zuständigen
Abgabenbehörde erster Instanz zu stellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 39 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 in der Fassung des
Art. I Z. 28.