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232. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Förderung kann sich weiters auf die

Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten

Baulichkeiten (Abs. 1) oder bei größeren geförderten

Wohnhausanlagen mit jeweils mehr als

zweihundert Klein- oder Mittelwohnungen

außerhalb einer geförderten Baulichkeit (Abs. 1)

erstrecken, wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung

von Ordinationen und Kleinbetrieben

erforderlich sind, um die Bewohner eines Wohngebietes

ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen

und Dienstleistungen des täglichen

Lebens zu versorgen. Auf diese Geschäftsräume

dürfen nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten

mit mehr als vier Geschossen oder einer

größeren Wohnhausanlage mit mehr als zweihundert

Klein- oder Mittelwohnungen nicht

mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der

Baulichkeit entfallen."

2. § 2 hat zu lauten

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als Eigenheim eine Baulichkeit mit einer

oder zwei Klein- oder Mittelwohnungen, insolange

diese ausschließlich vom Eigentümer, den

ihm nahestehenden Personen oder seinen Dienstnehmern

benützt werden sollen oder benützt

werden; als nahestehende Personen sind außer

dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie einschließlich

der Wahlkinder, Verwandte im zweiten

Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in

gerader Linie sowie eine Person, die mit dem

Eigentümer durch mindestens fünf Jahre hindurch

in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich

einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft

gelebt hat, anzusehen;

2. als Kleinwohnung eine für die dauernde

Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,

normal ausgestattete Wohnung, die

mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum

oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche

nicht weniger als 30 m² und nicht mehr

als 90 m² beträgt;

3. als Mittelwohnung eine Wohnung der in

Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über

das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene

Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien

mit mehr als drei Kindern 150 m² nicht übersteigt;

4. als Umbau die Neuerrichtung von Klein-

und Mittelwohnungen durch Niederreißen und

Neuherstellung von Teilen von Baulichkeiten;

5. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim

in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und

Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame

sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

sowie Wohn(Schlaf)räume des

Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke

des Heimes notwendigen Räume enthält;

6. als Heim für betagte Menschen ein Heim

in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen oder für Ehepaare

gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und

die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen

Räume enthält;

7. als Heim für Lehrlinge und jugendliche

Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in

normaler Ausstattung, das zur Unterbringung

von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,

Schülern oder Studenten bestimmt ist und das

außer Schlafräumen mit einer oder mehreren

Schlafstellen auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie

Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal

und die für Verwaltungszwecke

des Heimes notwendigen Räume enthält;

8. als normale Ausstattung eine solche, bei der

die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten

zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung

und Hygiene entspricht, hinsichtlich

des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme

auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere

hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und

Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand

der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit

gewährleistet erscheint;

9. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines

Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich

der Wandstärken und der in deren Verlauf

befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);

Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie

Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer

Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke

geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche

oder gewerbliche Zwecke spezifisch

ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung

sind bei der Berechnung der Nutzfläche der

Wohnung beziehungsweise des Geschäftsraumes

nicht zu berücksichtigen;

10. als Baukosten einer Wohnung (Geschäftsräume)

der Anteil an den Gesamtbaukosten, der

dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung

(Geschäftsraum) zur Nutzfläche sämtlicher im

§ 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und

Geschäftsräume des Hauses (Gesamtnutzfläche)

entspricht;

11. als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung

der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten

Wohnungen — ausschließlich der für landwirtschaftliche

oder gewerbliche Zwecke spezifisch

ausgestatteten Räume —, Heime und Geschäftsräume

einschließlich der Hausbesorgerdienstwohnung

und der der gemeinsamen Benützung

aller Bewohner dienenden Gebäudeteile und Anlagen,

wie Zentralheizungen, Aufzüge und

maschinelle Zentralwaschküchen sowie der für

Kraftfahrzeuge bestimmten Einstellplätze (Garagen)

und Abstellplätze und der dem Zivilschutz

dienenden Anlagen, sofern deren Herstellung auf

Grund gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat

sowie für die Herstellung des Gehsteiges und

die Anschlußgebühren, jedoch ausschließlich der

Grundbeschaffungs- und jener Aufschließungskosten,

die für die Aufschließung außerhalb der

Bauparzellen erforderlich sind, auf der die geförderte

Baulichkeit errichtet wird; die für die Aufschließung

innerhalb der Bauparzelle erwachsenden

Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis

zu den gesamten Aufschließungskosten

stehen;

12. als Einkommen das durchschnittliche Einkommen

(§ 27 Abs. 5 lit. a und b) gemäß § 2

Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in der jeweils geltenden Fassung, unter

Hinzurechnung der bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4,

§ 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes

1967 sowie der steuerfreien Einkünfte

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11

des Einkommensteuergesetzes 1967, vermindert

um die Einkommensteuer;

13. als Familieneinkommen die Summe der

Einkommen im Sinne der Z. 12 des Förderungswerbers

oder Mieters (Nutzungsberechtigten),

dessen Ehegatten, Verwandten in gerader Linie

einschließlich der Wahlkinder und Verwandten

im zweiten Grad der Seitenlinie sowie Verschwägerten

in gerader Linie, sofern diese Personen

im gemeinsamen Haushalt mit dem Förderungswerber

oder Mieter (Nutzungsberechtigten)

wohnen, soweit diese Personen nicht

ohnehin zusammen veranlagt werden; ebenso ist

das Einkommen jener Person zu berücksichtigen,

mit der der Förderungswerber oder Mieter

(Nutzungsberechtigter) dauernd in einer Haushaltsgemeinschaft

lebt, die in wirtschaftlicher

Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet ist.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung

sind nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates

die angemessenen Gesamtbaukosten je

Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne

des Abs. 1 Z. 8 festzusetzen. In dieser Verordnung

ist eine Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten

je Quadratmeter vorzusehen,

wenn die Gesamtbaukosten durch unvorhersehbare

Erschwernisse bei der Bauführung oder

durch Vornahme von Bauarbeiten während der

Monate November bis März ansteigen. Die durch

die Winterbautätigkeit entstehenden Mehrkosten,

soweit sie nicht durch andere, den Winterbau

fördernde Maßnahmen gedeckt sind, können

in einem Prozentsatz der angemessenen Gesamtbaukosten

generell festgelegt werden. Wird

in der Verordnung für die Förderung der Errichtung

von Klein- und Mittelwohnungen durch

Umbau der im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten

Baulichkeiten eine Erhöhung der Sätze der angemessenen

Gesamtbaukosten je Quadratmeter festgesetzt,

so ist hiefür eine Obergrenze zu bestimmen.

Das gleiche gilt für eine allfällige Festsetzung

eines Kostenmehrbetrages für die künstlerische

Ausgestaltung der geförderten Baulichkeiten."

3. § 3 Z. 4 hat zu lauten

„4. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln."

4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die im § 4 angeführten Bundesmittel

sind unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 c

des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 299/1969 sowie gemäß Abs. 4 in

Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen Ländern

nach Hundertsätzen als zweckgebundene

Zuschüsse zuzuteilen."

5. Im § 5 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu lauten

„(4) Von den im Abs. 1 angeführten Bundesmitteln

ist beim Bundesministerium für Bauten

und Technik für die Förderung von Einrichtungen

einschließlich juristischer Personen, die

sich mit der Forschung auf dem Gebiet des

Wohnungsbaues befassen, und für die Förderung

der Wohnbauforschung von natürlichen Personen

1 v. H. zu binden (Sondermittel), wobei

die Förderung auch in der Erteilung von Forschungsaufträgen

gegen Entgelt auf dem Gebiete

des Wohnungsbaues bestehen kann. Diese Sondermittel

können auch für Zwecke der Dokumentation

und Information für den Bereich der

Wohnbauforschung verwendet werden. Für die

Durchführung der Förderung von Forschungsvorhaben

gelten die Bestimmungen der §§ 11

Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.

Nicht zugesicherte Sondermittel sind gemäß

Abs. 1 zum Ende des Kalenderjahres an die

Länder nach Maßgabe des in diesem Zeitpunkt

geltenden Zuteilungsschlüssels abzuführen.

(5) Die Vergabe der Sondermittel für Zwecke

der Förderung der Wohnungsforschung (Abs. 4)

hat nach Maßgabe eines vom Bundesminister für

Bauten und Technik zu erstellenden Forschungsprogramms

zu erfolgen, aus dem eine Gliederung

der Wohnbauforschung nach Sachgebieten

ersichtlich sein muß.

(6) Von der Förderung der Wohnbauforschung

(Abs. 4) sind Forschungsvorhaben ausgenommen,

wenn zu deren Durchführung länger als drei

Jahre benötigt und die Forschungsergebnisse

innerhalb dieses Zeitraumes der Öffentlichkeit

nicht zugänglich gemacht werden. Diese Frist

kann in Ausnahmsfällen, insbesondere bei der

Durchführung von Musterbauvorhaben erstreckt

werden. Gewährte Förderungsmittel sind aus den

im ersten Satz angeführten Gründen zurückzufordern.

Bei Forschungsaufträgen darf das Entgelt

für die Veröffentlichung die Kosten derselben

nicht übersteigen."

6. Im § 5 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6

die Absatzbezeichnungen „(7)" und „(8)".

7. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die Länder dürfen die Bundesmittel

nur dann zur Förderung verwenden, wenn sie

selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und

für die Förderung nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes verwenden, die innerhalb des

Kalenderjahres mindestens die Hälfte der Bundesmittel

gemäß § 4 Abs. 1 lit. b, soweit sie für

die Wohnbauförderung 1954 vorgesehen waren,

erreichen. Hiebei finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 1 zweiter Satz keine Anwendung."

b) Im § 6 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Das Land ist verpflichtet, die ihm gemäß

§ 5 in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren,

gerechnet ab 1. Jänner 1973, zugeteilten Bundesmittel

innerhalb dieses Zeitraumes im Sinne dieses

Bundesgesetzes zu verwenden. Das Land hat

die ihm gemäß § 5 bis 1. August 1973 zufließenden

Bundesmittel bis 31. Dezember 1973 im

Sinne dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Hat

ein Land in einem Jahr Landesmittel in einem

das gesetzliche Mindestausmaß (Abs. 1) übersteigenden

Betrag für Förderungsmaßnahmen

nach diesem Bundesgesetz bereitgestellt, so kann

es innerhalb von sechs Monaten nach Bereitstellung

der zusätzlichen Landesmittel die Anrechnung

des Mehrbetrages auf seine gesetzliche

Mindestleistung für die nächstfolgenden Jahre,

höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf

Jahren, beim Bundesminister für Bauten und

Technik beantragen. Hiebei finden die Bestimmungen

des § 11 Abs. 1 zweiter Satz keine Anwendung.

(3) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen

Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht einhält,

hat es die Bundesmittel oder den entsprechenden

Anteil davon auf Grund eines vom Bundesminister

für Bauten und Technik beim Bundesminister

für Finanzen gestellten Antrages auf Verlangen

des letztgenannten Bundesministers binnen

sechs Monaten zurückzuerstatten. Diese Mittel

sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen

nach diesem Bundesgesetz unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 5 zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf Grund

der Bestimmungen des § 5 Abs. 7 Bundesmittel

an einzelne Länder nicht zugeteilt werden. Die

im § 3 angeführten Mittel sind vom Land auf

einem gesonderten Konto zu führen, wobei ein

Betrag in der Höhe der Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen

auf Grund der nach diesem

Bundesgesetz gewährten Darlehen gesondert auszuweisen

ist. Dieser Betrag ist vorerst für die

Deckung des Aufwandes nach § 15 dieses Bundesgesetzes

zu verwenden."

8. Dem § 7 ist folgender zweiter Satz anzufügen

„Diese Angelegenheiten der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches."

9. § 8 hat zu lauten

„Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

§ 8. (1) Die Finanzierung des Bauvorhabens

muß für den Fall der Gewährung einer Förde-

rung gesichert sein. Die Förderung soll unterbleiben,

wenn die Kosten der Grundstücke, auf

denen die zu fördernden Baulichkeiten errichtet

werden sollen, als überhöht oder die Aufwendungen

für die Aufschließung als unwirtschaftlich

zu werten sind.

(2) Natürlichen Personen darf für die Errichtung

eines Eigenheimes oder einer Klein- oder

Mittelwohnung (Geschäftsraum) im Wohnungseigentum

eine Förderung nur gewährt werden,

wenn sie bei Einbringung ihres Begehrens zum

Kreise der begünstigten Personen gehört haben.

Von natürlichen oder juristischen Personen auf

Grund von Förderungsmaßnahmen errichtete

Eigenheime oder Klein- oder Mittelwohnungen

(Geschäftsräume) im Wohnungseigentum dürfen

nur an begünstigte Personen übertragen werden.

Ebenso können solche Eigenheime, Eigentumswohnungen

(Geschäftsräume) oder Miet(Genossenschafts)

wohnungen (Geschäftsräume) nur an

begünstigte Personen in Miete (Nutzung) oder

zur Weitergabe an begünstigte Personen von

gemeinnützigen Bauvereinigungen an Gebietskörperschaften

oder an juristische oder natürliche

Personen, in den beiden letzten Fällen nur

für ihre Dienstnehmer, überlassen werden.

(3) Begünstigt ist eine Person, deren Jahreseinkommen

(Familieneinkommen) gemäß § 2

Abs. 1 Z. 13 das Vierzehnfache der auf den

Monat berechneten jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage

der Pensionsversicherung gemäß den

Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht übersteigt. Dieser Grenzwert

erhöht sich für die erste im Haushalt lebende

Person, die dem im § 2 Abs. 1 Z. 13 genannten

Personenkreis angehört, um 70 v. H.; für jede

weitere solche Person um je 20 v. H., höchstens

jedoch um 100 v. H.

(4) Werden die im Abs. 3 festgesetzten Einkommensgrenzen

überschritten, kann natürlichen

Personen ein eingeschränktes Darlehen für die

Errichtung von Eigenheimen oder Klein- oder

Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) im Wohnungseigentum

gewährt werden. Das Darlehen

ist derart einzuschränken, daß es für jeweils

begonnene 7000 S, um welche die im Abs. 3

festgesetzten Einkommensgrenzen überschritten

werden, um ein Siebentel gekürzt wird."

10. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Der Förderungswerber um ein Darlehen

gemäß § 11 Abs. 1, um die Gewährung eines

Annuitätenzuschusses gemäß § 15 a oder um die

Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 16 muß

hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft

Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigter sein."

11. § 10 hat zu lauten

„Art der Förderung

§ 10. (1) Die Förderung kann bestehen

a) in der Gewährung von Darlehen (§ 11 ff.),

b) in der Gewährung einer Wohnbeihilfe

(§ 15),

c) in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen

für Hypothekardarlehen (§ 15 a),

d) in der Übernahme einer Bürgschaft für

Hypothekardarlehen (§ 16 ff.).

(2) Die in Abs. 1 lit. a und d genannten Förderungsmaßnahmen

können jede für sich allein

oder nebeneinander, die in lit. b genannte Förderungsmaßnahme

nur in Verbindung mit einer

Förderungsmaßnahme nach lit. a und eine Förderungsmaßnahme

nach lit. a, sofern ein Hypothekendarlehen

aufgenommen wurde, nur in Verbindung

mit einer Förderungsmaßnahme nach

lit. c gewährt werden."

12. § 11 hat zu lauten

„Darlehen

§ 11. (1) Das Darlehen hat 45 v. H. der

Gesamtbaukosten zu betragen. In diesen Hundertsatz

können auch Darlehen aus Haushaltsmitteln

oder aus Fonds des Landes eingerechnet

werden. Für die Errichtung von Eigenheimen

kann auf Begehren des Förderungswerbers das

Darlehen in einem niedrigeren Ausmaß gewährt

werden. Der Förderungswerber hat Eigenmittel

im Ausmaß von mindestens 10 v. H. der Gesamtbaukosten

aufzubringen.

(2) Das Darlehen ist jährlich mit 1 v. H. zu

verzinsen; die Annuitäten haben in den ersten

zwanzig Jahren des Tilgungszeitraumes 2 v. H.

und in den folgenden Jahren 3 v. H. zu

betragen.

(3) Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens

beginnen mit 1. April oder 1. Oktober,

welcher der Erteilung der baubehördlichen

Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem

Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.

(4) Das Darlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe

des Baufortschrittes flüssigzumachen. Das

Darlehen ist durch grundbücherliche Einverleibung

eines Pfandrechtes sicherzustellen; im Falle

von Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten

der Wohnung (§ 2 Abs. 1 Z. 10) verhältnismäßig

entfallenden Teil des Darlehens das

Pfandrecht auf den einzelnen Anteil grundbücherlich

einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung

eines Darlehens einverleibten Pfandrecht

andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat

der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im

Grundbuch zugunsten des Landes die Ver-

pflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte

nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen

vorbehaltlos löschen zu lassen.

(5) Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren

Familienerhalter das 30. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, bei Familien mit drei und mehr

Kindern, für die der Familienerhalter Familienbeihilfen

bezieht, sowie in Fällen sozialer Härte

tritt anstelle der Eigenmittel ein Darlehen aus

Förderungsmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen),

sofern die Aufbringung der Eigenmittel unter

Berücksichtigung des Familieneinkommens und

der Anzahl der Familienmitglieder das zumutbare

Ausmaß übersteigt; dieses Darlehen ist unverzinslich

und in Halbjahresraten in der Höhe

von 2•5 v. H. zurückzuzahlen. Ein Fall sozialer

Härte liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche

Belastung aus familiären oder beruflichen

Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers

besteht. Bei Miet(Genossenschafts)

wohnungen kann das Eigenmittelersatzdarlehen

dem Mieter (Nutzungsberechtigten) in

der Höhe der auf seine Wohnung entfallenden

Eigenmittel gewährt werden.

(6) Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens

(Abs. 5) beginnt am zweitnächsten 1. April oder

1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen

Benützungsbewilligung, bei allfällig

früherem Beziehen der Baulichkeit diesem

Zeitpunkt nachfolgt. In sozialen Härtefällen kann

die Landesregierung die Tilgung für die Dauer

der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung

des Förderungswerbers (Abs. 5) stunden. Nach

Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag

auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens,

ist diese geringer als zehn Jahre,

mindestens auf die Dauer von zehn Jahren, aufzuteilen.

(7) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist sofort

fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen

wurde oder wenn der Förderungswerber sein

Recht an der geförderten Wohnung verliert. Im

übrigen sind bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

(Geschäftsräumen) die Bestimmungen

der §§ 12 bis 14 anzuwenden.

(8) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen

zu den Abs. 5 bis 7 obliegt den Landesregierungen."

13. Im § 13 Abs. 1 lit. a, b und d treten

anstelle „§ 2 Z. 1 lit. b" die Bezeichnungen „§ 2

Abs. 1 Z. 1" und im Abs. 1 lit. c anstelle

„§ 23 Z. 3" die Bezeichnungen „§ 23 Z. 2, 3

und 4".

Im Abs. 1 wird der Schlußpunkt nach dem

Wort „dienen" in lit. f durch einen Beistrich

ersetzt und folgende lit. g angefügt

„g) der Erwerber (§ 22 Abs. 2) eines Eigenheimes,

einer Klein- oder Mittelwohnung

(Geschäftsräume), an der Wohnungseigentum

begründet wurde, keine begünstigte

Person ist; dies gilt aber nicht, wenn der

Erwerb von einer Gemeinde, einer gemeinnützigen

Bauvereinigung in Ausübung

eines Wiederkaufsrechtes oder zur Unterbringung

von Dienstnehmern des Erwerbers

erfolgt."

Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3

und 4 angefügt

„(3) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen

(§ 15 a) ist im Falle einer Kündigung des Darlehens

einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der

Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigte die geförderte

Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes

(§ 22 Abs. 2 lit. a bis c) durch ein Rechtsgeschäft

unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person

überträgt.

(4) Das Land hat die vom Zeitpunkt der

Übertragung an geleisteten Annuitätenzuschüsse

zurückzufordern, wenn der Annuitätenzuschuß

nach dem letzten Satz des Abs. 3 eingestellt

wurde."

14. § 15 hat zu lauten

„Wohnbeihilfen

§ 15. (1) Die Landesregierung hat zum Wohnungsaufwand,

der für die nach diesem Bundesgesetz

geförderten Klein- oder Mittelwohnungen

zu leisten ist, einen Zuschuß (Wohnbeihilfe) nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit

Bescheid zu gewähren.

(2) Die Wohnbeihilfe (Abs: 1) ist dem Förderungswerber,

bei Miet- und Genossenschaftswohnungen

dem Mieter oder Nutzungsberechtigten,

unter Berücksichtigung der durchschnittlich für

Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen

zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung nach

dem Familieneinkommen, der Anzahl der im

Haushalt lebenden Familienmitglieder und dem

danach angemessenen Ausmaß an Nutzfläche zuzuerkennen.

Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche

beträgt bei einer Person höchstens 50 m²

und erhöht sich für jede weitere im Haushalt

lebende, dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z. 1

zugehörige Person um höchstens je 20 m² bis

zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche

(§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 3). Im Falle der

Überschreitung der angemessenen Nutzfläche ist

der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil des

Wohnungsaufwandes zugrunde zu legen, der dem

Verhältnis des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche

zur Nutzfläche der Klein- oder Mittelwohnung

entspricht.

(3) Der Berechnung des Zuschusses ist jener

Teil des Wohnungsaufwandes (Abs. 1) zugrunde

zu legen, der sich für die einzelnen Klein- oder

Mittelwohnungen unter Heranziehung der Regelung

über die Hauptmietzinsbildung im Sinne

des § 32 Abs. 2 und 3 unter Außerachtlassung

der Z. 3 der beiden Absätze und der Berechnungsgrundlage

für die Aufschließungskosten in

der Z. 2 des Abs. 3 ergibt. Wohnbeihilfen, die

eine Höhe von 30 S monatlich nicht übersteigen

würden, sind nicht zu gewähren.

(4) Die Wohnbeihilfen dürfen jeweils höchstens

auf die Dauer von drei Jahren bewilligt

und nur flüssig gemacht werden, wenn der Mieter,

Nutzungsberechtigte, Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte

nachweist, daß er sämtliche Zahlungen

in der Höhe des Wohnungsaufwandes leistet.

(5) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

außer bei Wegfall der Voraussetzungen nach

Abs. 2 und 3 insbesondere auch

a) im Falle von Eigenheimen oder von Klein- oder

Mittelwohnungen im Wohnungseigentum

bei deren Veräußerung,

b) im Falle von Klein- oder Mittelwohnungen

in Miete (Nutzung) mit Ende der Miete

(Nutzung) und

c) in allen Fällen bei entgeltlicher Überlassung

der Klein- oder Mittelwohnung an Dritte

sowie bei vollständiger Tilgung des Darlehens

(§ 11).

(6) Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist verpflichtet,

der Landesregierung sämtliche Tatsachen,

die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe

oder den Verlust des Anspruches zur

Folge haben könnten, innerhalb von einem

Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(7) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen

sind rückzuerstatten. Über die Rückerstattung

hat mit Bescheid die Landesregierung zu entscheiden,

die den Bescheid über die Gewährung

der Wohnbeihilfe erlassen hat.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung

die näheren Bestimmungen über die Gewährung

der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber

nach gleichen Grundsätzen festzulegen.

Hiebei ist das Ausmaß der Wohnbeihilfe (Abs. 1)

zumindest so festzusetzen, daß bei einer Haushaltsgröße

von einer Person dieser nach Abzug

des Wohnungsaufwandes (Abs. 3) ein Einkommen

(§ 2 Abs. 1 Z. 12) bis zur Höhe des

Richtsatzes gemäß § 292 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich

5 v. H., verbleibt. Für Einkommen, die über

dem Richtsatz liegen, ist die Wohnbeihilfe entsprechend

den Bestimmungen des Abs. 2 zu

staffeln."

15. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt

„Annuitätenzuschüsse

§ 15 a. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes

von Hypothekardarlehen mit einer

Laufzeit von mindestens 20 Jahren, die zur

Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich sind

und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt

als 31/2 v. H. über der im Zeitpunkt der Zusicherung

von der Oesterreichischen Nationalbank

festgesetzten Bankrate, können Annuitätenzuschüsse

gewährt werden. Diese Zuschüsse sind

vom ursprünglichen Darlehen zu bemessen und

mit 50 v. H. der Annuität zu berechnen. Die

Annuitätenzuschüsse dürfen nur für den Teil des

Hypothekardarlehens gewährt werden, der

45 v. H. der Gesamtbaukosten nicht übersteigt.

Diese Annuitätenzuschüsse verringern sich nach

Ablauf der ersten 5 Jahre jeweils jährlich um je

10 v. H. des ursprünglichen Zuschusses, gerechnet

von der Zahlung der ersten schuldscheinmäßigen

Annuität an.

(2) Annuitätenzuschüsse (Abs. 1) dürfen nur

für den Teilbetrag des Hypothekardarlehens

gewährt werden, der auf Baulichkeiten, die

gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gefördert werden

können, entfällt.

(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssig

gemacht werden, wenn der Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer

oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen

in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten

leistet.

(4) Wenn sich die für die Gewährung der

Annuitätenzuschüsse maßgebenden wirtschaftlichen

Verhältnisse wesentlich ändern und damit

ein außerordentlicher Notstand eintritt, so kann

die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates durch Verordnung

die Annuitätenzuschüsse für die Leistung des

Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen neu

festsetzen.

(5) Diese Neufestsetzung (Abs. 4) kann durch

befristete Erhöhung und durch Wegfall der Minderung

der Annuitätenzuschüsse auch für bestimmte

regional begrenzte Gebiete erfolgen.

Ebenso kann von der Anwendung der Bestimmungen

des § 13 Abs. 3 und 4 Abstand genommen

werden."

16. § 16 hat zu lauten

„Bürgschaftsübernahme

§ 16. Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder

nachrangige, auf inländische Währung lautende

Hypothekardarlehen übernommen werden,

deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als

31/2 v. H. über der im Zeitpunkt der Zusiche-

rung von der Oesterreichischen Nationalbank

festgesetzten Bankrate und deren Laufzeit

30 Jahre nicht überschreitet; die Laufzeit des

zu verbürgenden Hypothekardarlehens darf

jedoch nicht länger sein als die Laufzeit der

übrigen zur Finanzierung des Bauvorhabens

erforderlichen Hypothekardarlehen, die dem zu

verbürgenden Hypothekardarlehen bücherlich im

Range vorangehen."

17. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. Der Betrag des zu verbürgenden

Hypothekardarlehens darf 90 v. H. der Gesamtbaukosten

(§ 2 Abs. 1 Z. 11) nicht überschreiten."

18. § 22 hat zu lauten

„Eigentumsbeschränkung

§ 22. (1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit

durch Gewährung eines Darlehens, durch

Annuitätenzuschüsse oder durch die Übernahme

einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen gefördert,

so hat der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer,

Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)

im Grundbuch ein Veräußerungsverbot zugunsten

des Landes einverleiben zu lassen; dieses

Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und

bindet auch die Rechtsnachfolger.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so

kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum,

Baurecht) an der Liegenschaft bis zur

Tilgung des Darlehens, längstens für die Dauer

von zwanzig Jahren, durch Rechtsgeschäft unter

Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des

Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist

zu verweigern,

a) wenn auf der Liegenschaft ein Eigenheim

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder Eigentumswohnungen

errichtet wurden und diese

nicht für Wohnzwecke des Bewerbers oder

der ihm nahestehenden Personen im Sinne

des § 2 Abs. 1 Z. 1 oder seiner Dienstnehmer

bestimmt sind;

b) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder

um eine Eigentumswohnung keine begünstigte

Person ist, es sei denn, daß als

Bewerber eine Gemeinde, eine gemeinnützige

Bauvereinigung in Ausübung eines

Wiederkaufsrechtes oder eine nichtbegünstigte

natürliche Person oder eine juristische

Person für Zwecke ihrer Dienstnehmer auftritt;

c) wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder

um eine Eigentumswohnung weder die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

noch dem Personenkreis der nach § 23

Z. 1 den österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellten Personen angehört, oder

wenn vom Bewerber nach seinen Erwerbs-

und Vermögensverhältnissen nicht erwartet

werden kann, daß er das gewährte oder

das verbürgte Darlehen tilgungsplanmäßig

abstatten wird.

(3) Das Land hat die Einwilligung zur

Löschung des Veräußerungsverbotes (Abs. 1) zu

erteilen, wenn das Darlehen (§ 11) zurückgezahlt,

der Annuitätenzuschuß (§ 15 a) eingestellt

oder die übernommene Bürgschaft (§ 16 ff.)

erloschen ist."

19. § 23 hat zu lauten

„Förderungswerber

§ 23. Eine Förderung darf nur gewährt werden

1. natürlichen Personen, welche die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, sofern es sich um

die Gewährung von Wohnbeihilfen oder um die

Errichtung von Eigenheimen oder von Klein-

und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) im

Wohnungseigentum oder ohne Begründung von

Wohnungseigentum zur Unterbringung ihrer

Dienstnehmer oder in Miete handelt, wobei im

letztgenannten Falle eine Klein- oder Mittelwohnung

(Geschäftsraum) vom Alleineigentümer

selbst in Benützung genommen werden kann.

Eine Förderung zur Errichtung von Klein- oder

Mittelwohnungen darf natürlichen Personen zur

Unterbringung ihrer Dienstnehmer nur gewährt

werden, wenn es sich um Betriebe handelt, in

denen nach den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947, in der jeweils geltenden

Fassung, eine Betriebsvertretung (Betriebsrat,

Vertrauensmänner) zu bestellen ist.

Volksdeutsche, das sind Personen deutscher

Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, sowie

Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft

nach dem 6. März 1933 verloren haben,

aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen

aus Österreich auswandern mußten, wieder

nach Österreich zurückgekehrt sind und sich für

ständig in Österreich niederzulassen beabsichtigen,

sind den österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt;

2. Gemeinden, sofern es sich um die Errichtung

von Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)

in Miete oder für ihre Dienstnehmer

oder zur Übertragung an begünstigte Personen

ins Wohnungseigentum oder von Eigenheimen

zur Übertragung an begünstigte Personen ins

Eigentum oder um die Errichtung von Heimen

handelt;

3. gemeinnützigen Bauvereinigungen, wenn sie

ihren Sitz im Inland haben und Eigenheime,

Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume)

zur Übertragung an begünstigte Personen ins

Eigentum (Wohnungseigentum) oder Klein- oder

Mittelwohnungen (Geschäftsräume) zur Überlassung

in Miete (Nutzung) oder Heime errichten;

4. anderen juristischen Personen, wenn sie

ihren Sitz im Inland haben und die von ihnen

zu errichtenden Eigenheime zur Übertragung an

begünstigte Personen ins Eigentum oder die in

sonstigen Baulichkeiten zu errichtenden Klein- oder

Mittelwohnungen (Geschäftsräume) zur

Übertragung an begünstigte Personen ins Wohnungseigentum

bestimmt sind oder wenn sie

ohne Begründung von Wohnungseigentum Klein- oder

Mittelwohnungen für ihre Dienstnehmer

(§ 8 Abs. 3) errichten;

5. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und

unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder

mildtätigen Zwecken dienen (§ 5 Abs. 1 Z. 6

Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156),

sofern es sich um die Errichtung von Heimen

(§ 1 Abs. 1 lit. b) handelt."

20. § 24 hat zu lauten

„Wohnbauförderungsbeirat

§ 24. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Begutachtung

der Begehren auf Gewährung einer

Förderung und von Fragen der Wohnbauförderung,

die von grundlegender Bedeutung sind, hat

das Land einen Wohnbauförderungsbeirat zu

bestellen.

(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung

gehören insbesondere die Erstellung von

Finanzierungs- sowie von zeitlich und räumlich

gegliederten Wohnbauprogrammen.

(3) Der Wohnbauförderungsbeirat hat hinsichtlich

der Zahl seiner Mitglieder,

der Mitgliederzahl der Landesregierung

und hinsichtlich seiner Zusammensetzung dem

Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen

politischen Parteien zu entsprechen. Die Mitglieder

werden von der Landesregierung auf die

Dauer ihrer Amtszeit über Vorschlag der im

Landtag vertretenen politischen Parteien bestellt.

Ein Mitglied des Beirates soll ein Vertreter einer

Familienorganisation (§ 3 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines familienpolitischen

Beirates beim Bundeskanzleramt,

BGBl. Nr. 112/1967) sein. Für jedes Mitglied ist

ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied

oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung

vertritt. Mitglieder des Beirates sind in

dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung

in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn

wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind,

ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen

(§ 7 Abs. 1 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172).

(4) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes

Ehrenamt.

(5) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zur

Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer

Förderung mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

Zu diesen Sitzungen können bei Fragen

von grundlegender Bedeutung Sachverständige

beigezogen werden."

21. § 25 hat zu lauten

„Wohnbauprogramm

§ 25. Die Länder haben für jeweils fünf Jahre,

gerechnet ab 1. Jänner 1973, zeitlich und räumlich

gegliederte Wohnbauprogramme unter Berücksichtigung

der Schwerpunktbildung in industriellen

Ballungsräumen und Entwicklungsgebieten

zu erstellen, wobei insbesondere auf den

Wohnungsbedarf, die regionalen wirtschaftlichen

sowie die arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse

und auf die wirtschaftliche Entwicklung Bedacht

zu nehmen ist. Diese Wohnbauprogramme haben

auch entsprechende Finanzierungspläne zu enthalten."

22. § 27 hat zu lauten

„Begehren und Anträge

§ 27. (1) Begehren auf Gewährung eines Darlehens,

eines Annuitätenzuschusses, auf Übernahme

einer Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen

und Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

sind an das Amt der Landesregierung zu

richten.

(2) Den Begehren auf Gewährung eines Darlehens

gemäß § 11 Abs. 1, auf Gewährung eines

Annuitätenzuschusses und auf Übernahme einer

Bürgschaft sind alle zur Beurteilung und Überprüfung

des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen

anzuschließen; insbesondere ist der Nachweis

zu erbringen, daß das Bauvorhaben von der

Baubehörde bereits genehmigt ist, ferner ein

Grundbuchsauszug hinsichtlich der Bauliegenschaft,

die baubehördlich genehmigten Bau- und

Lagepläne, die Baubeschreibung und eine gegliederte

Darstellung (Kostenberechnung) der zur

Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten

und der Finanzierungsplan.

(3) Ist das benannte Bauvorhaben ein Wohnhaus

mit mehr als einer Wohnung, so ist anzugeben,

ob die Wohnungen (Geschäftsräume) im

Wohnungseigentum, in Miete oder sonst in

Nutzung vergeben werden sollen.

(4) Zum Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe

sind die Nachweise über Familieneinkommen

beizubringen und die Anzahl der im

Haushalt lebenden Familienmitglieder anzugeben.

(5) Das Einkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 12) ist

nachzuweisen

a) von Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch Vorlage der über

die drei letzten Jahre vorliegenden Steuerbescheide,

b) von Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch eine Bestätigung

des Arbeitgebers (der Arbeitgeber)

für das dem Begehren (der Antragstellung)

vorangegangene letzte Kalenderjahr

oder über Antrag für die drei letzten

Jahre, wobei jeweils eine Erklärung über

allfällige ausländische Einkünfte abzugeben

ist. Bei der Prüfung des Einkommens können

noch weitere Nachweise verlangt werden."

23. Im § 28 haben die Abs. 2 und 4 zu lauten

„(2) Ein Begehren oder Antrag auf Förderung

gilt als eingebracht, wenn diesem die im § 27

angeführten jeweils erforderlichen Unterlagen

angeschlossen sind."

„(4) Die Landesregierung hat die Begehren

unter Bedachtnahme auf das Wohnbauprogramm

(§ 25) einer Erledigung zuzuführen. Im Falle der

aufrechten Erledigung eines Begehrens hat die

Landesregierung dem Förderungswerber eine

schriftliche Zusicherung zu erteilen, die jedenfalls

den Finanzierungsplan zu enthalten hat. Mit der

schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber

einen Anspruch auf die Förderung."

24. a) Im § 32 haben Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 Z. 4

und Abs. 4 zu lauten

„2. aus dem Betrag, der nach der Endabrechnung

(§ 34 Abs. 2) zur Tilgung und Verzinsung

der auf den einzelnen Mietgegenstand entfallenden

sonstigen Darlehen (Fremdmittel) abzüglich

eines allenfalls gewährten Annuitätenzuschusses

(§ 15 a) erforderlich ist;"

„4. für die Kosten der ordnungsmäßigen

Erhaltung des Hauses jährlich 5 S je Quadratmeter

der Nutzfläche des Hauses. Dieser Betrag

vermindert sich um die aus der Vermietung von

Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen

erzielten Einnahmen und erhöht sich um die im

Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Beträge, sobald sie

nicht mehr zur Amortisation der Eigenmittel,

der Tilgung der sonstigen Darlehen (Fremdmittel)

oder des Darlehens zu verwenden sind."

„(4) Der Anteil des einzelnen Mietgegenstandes

ist bei den im Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten

Beträgen sowie bei den Betriebskosten (§ 2 Abs. 2

des Mietengesetzes) und den öffentlichen Abgaben

(§ 2 Abs. 1 lit. c des Mietengesetzes) nach dem

Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen Mietgegenstandes

(§ 2 Abs. 1 Z. 9) sowie der ohne

Förderung errichteten Räume zur Nutzfläche

aller Räume des Hauses zu berechnen."

b) Dem § 32 ist ein neuer Abs. 7 anzufügen

„(7) Das Land hat die Mietzinsbildung, insbesondere

die Höhe des für die Überlassung geforderten

Mietzinses, zu überwachen, sofern es

sich um die Förderung der Errichtung von Klein- oder

Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) in

Miete handelt und der Förderungswerber eine

natürliche Person ist. Diese Überwachung erstreckt

sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme."

25. Im § 33 Abs. 1 hat lit. c zu lauten

„c) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte

Erledigung des Begehrens gegeben

sind und".

26. Der § 35 hat zu lauten

„Gebührenbefreiung

§ 35. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und die nach Maßgabe des

Finanzierungsplanes zur Finanzierung eines nach

diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens

erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach

diesem Bundesgesetz sind Rechtsgeschäfte, die zu

den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken

(§ 1 Abs. 1) mit Gebietskörperschaften, mit

Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener

Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder

mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen

werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit, sofern der begünstigte Zweck

durch Vorlage des Finanzierungsplanes oder in

sonst geeigneter Weise nachgewiesen wird.

(3) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift

des Förderungswerbers auf den zur

pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens

(§ 11) errichteten Urkunden, die gerichtlichen

Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen

zur pfandrechtlichen Sicherstellung von

Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der

nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben

erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren

befreit.

(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt

auch für die Förderung der Errichtung von

Klein- und Mittelwohnungen sowie von Heimen

und Geschäftsräumen gemäß § 1 Abs. 1 und 2,

die auf Grund von Landesgesetzen durch die

Länder oder durch Fonds, deren Abgang die

Länder zu decken haben, erfolgt.

(5) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt

ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine

österreichische Bausparkasse einem Bausparer, der

dem im § 23 Z. 1 angeführten Personenkreis

angehört, zur Errichtung einer zur Befriedigung

des dauernden Wohnbedürfnisses des Bausparers

oder der ihm nahestehenden Personen bestimmten

Klein- oder Mittelwohnung in normaler Ausstattung

im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

gewährt."

27. § 36 hat zu lauten

„Übergangsbestimmungen

§ 36. (1) Mit 1. Jänner 1968 verlieren ihre

Wirksamkeit

a) das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle

1967, BGBl. Nr. 54, mit Ausnahme der

Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 7 Abs. 1 Z. 2

und 3, 7 a, 7 b, 8, 8 a, 9, 10, 13, 14, 15

Abs. 4 bis 6 und 8 bis 19, 19, 20, 21, 22, 24,

25, 26, 29, 31, 31 a und 34, wobei. § 7

Abs. 1 Z. 2 lit. aa) zu lauten hat:,

aa) Den Beitragsgegenstand bilden die

Wohnungen (Wohnräume) und Geschäftsräume,

wenn sie hinsichtlich der

Mietzinsbildung den Bestimmungen

des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/

1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 30. Juni 1967, BGBl.

Nr. 281, unterliegen oder hinsichtlich

des Mietzinses eine Vereinbarung

gemäß §§ 16 und 16 a des Mietengesetzes

getroffen wurde.'

b) 1. das Gesetz vom 22. Dezember 1910,

RGBl. Nr. 242,

2. das Gesetz vom 25. Jänner 1919,

StGBl. Nr. 45, mit Ausnahme der Bestimmungen

des § 1,

3. das Bundesgesetz vom 15. April 1921,

betreffend Ausgestaltung des Staatlichen

Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

25. Jänner 1967, BGBl. Nr. 55, mit Ausnahme

der Bestimmungen der §§ 3, 14

Abs. 1, 15, 15 a, 19 Abs. 1, 21 und 24;

c) das Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl.

Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 4/

1967, mit Ausnahme der Bestimmungen

der §§ 2, 6, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 22

Abs. 3, 23, 25, 26 Abs. 1 und 2 lit. a, b

und d, 29 Abs. 4, 32, 33, 34, 35, 36, 38,

39 und 40.

(2) Wird eine Eigentumswohnung (Geschäftslokal),

die aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

errichtet wurde, durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden von dem Eigentümer

auf einen mit diesem weder im Verhältnis eines

Verwandten in gerader Linie noch in dem des

Ehegatten stehenden Erwerber übertragen, so hat

der Erwerber, wenn das Fondsdarlehen auf

100 Jahre gewährt wurde, 25 v. H., wenn es auf

75 Jahre gewährt wurde, 15 v. H. und wenn es

auf 50 Jahre gewährt wurde, 10 v. H. der noch

offenen Darlehensschuld zurückzubezahlen. Ferner

erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten

von 1 v. H. auf 4 v. H. und von 11/3 v. H.

auf 3 v. H. Im Falle des Tausches von Eigentumswohnungen

entfällt die Leistung des im

ersten Satz dieses Absatzes vorgeschriebenen

außerordentlichen Tilgungsbetrages.

(3) Die Länder haben die vom Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds und vom Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds übermittelten Anträge auf Gewährung

von Fondshilfen und die noch nicht

erledigten Anträge nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1954 in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Erledigung

zuzuführen. Zuständig zur Erledigung

eines Antrages ist jenes Land, in dessen Gebiet

das projektierte Bauvorhaben liegt. Bei Anträgen

nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

gelten nachstehende Ausnahmen: Als Förderungswerber

gilt der Antragsteller; Geschäftsräume

können ohne die Einschränkungen des

§ 1 Abs. 2 bis zu jenem Ausmaß gefördert werden,

das dem Verhältnis der Geschäftsräume zu

den Wohnräumen im Altbestand entspricht;

nicht anzuwenden sind die §§ 1 Abs. 1 hinsichtlich

der Worte „für die nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes förderungswürdigen

Bevölkerungskreise (§ 8)", 7, 8 Abs. 2

bis 4, 13 Abs. 1 lit. c und 23 dieses Bundesgesetzes;

die übrigen Vorschriften gelten mit der

Maßgabe, daß die für begünstigte Personen geltenden

Bestimmungen auf alle natürlichen Personen

sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Zur Abdeckung der jeweils fällig werdenden

Verpflichtungen des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

sowie zur Deckung der Kosten der Abwicklung

dieser Fonds ist zunächst das Vermögen

dieser Fonds, soweit es in Bargeld, Einlagen,

Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen

besteht, heranzuziehen. Reichen diese Mittel zur

Abdeckung der genannten Verpflichtungen und

Kosten der Abwicklung nicht aus, so sind die

Rückflüsse aus gewährten Fondshilfemaßnahmen,

vermindert um die gesetzlichen Verpflichtungen,

insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsverbesserungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1969, in

der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.

Insofern auch diese nicht ausreichen, sind den

beiden Fonds die hiefür benötigten Mittel vom

Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Zu

diesem Zweck hat der Bundesminister für Finan-

zen vor Zuteilung der für Zwecke dieses Bundesgesetzes

einfließenden Bundesmittel an die Länder

gemäß § 5 die von den beiden Fonds benötigten

Mittel aus den Eingängen gemäß § 4

Abs. 1 lit. b, soweit diese für den Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds vorgesehen waren, und

lit. c bis e in Abzug zu bringen. Der Bundesminister

für Bauten und Technik hat dem Bundesminister

für Finanzen bis spätestens 1. Juli

jeden Jahres die Höhe der. im Laufe des folgenden

Kalenderjahres fälligen Verpflichtungen,

soweit sie aus Bundesmitteln zu decken sein

werden, bekanntzugeben.

(5) Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und der

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds werden zur

Abdeckung ihrer Verpflichtungen (Abs. 4) ermächtigt,

Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite

aufzunehmen, sofern der Bund die Haftung

übernimmt. Für die daraus sich ergebenden Verbindlichkeiten,

einschließlich des Zinsen- und Tilgungsdienstes,

haften die beiden genannten Bundesfonds

jeweils mit ihrem gesamten Vermögen.

(6) Soweit die Rückflüsse aus Fondshilfemaßnahmen

zur Erfüllung der jeweils fällig werdenden

Verpflichtungen der Fonds sowie zur Abdeckung

der Kosten ihrer Abwicklung nicht

benötigt werden, sind sie den Ländern nach dem

im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel für

Zwecke dieses Bundesgesetzes bis 10. Mai jeden

Jahres zu überweisen.

(7) Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und

der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind vom

Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates zu erlassende Verordnung

aufzulösen, wenn nach Durchführung

ihrer Aufgaben die Abrechnung ergibt, daß alle

Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind. Ein

allfälliger Vermögensrest ist den Ländern nach

dem im § 5 angeführten Zuteilungsschlüssel für

Zwecke dieses Bundesgesetzes zu überweisen.

(8) 1. Rechtsgeschäfte, für die die Gebührenschuld

nach dem 31. Dezember 1967 und vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden

ist, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit, wenn sie abgeschlossen wurden

a) ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz

mit Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen

Bauvereinigungen zu den in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken

(§ 1 Abs. 1) und der begünstigte Zweck

durch Vorlage des Finanzierungsplanes oder

in sonst geeigneter Weise nachgewiesen

wird, oder

b) für Bauvorhaben, für die der Bundes-

Wohn- und Siedlungsfonds vor dem

1. Jänner 1968 Förderungsmaßnahmen zugesichert

hat.

2. Rechtskräftig gewordene Bescheide, die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind

und den Bestimmungen der Z. 1 widersprechen,

sind auf Antrag aufzuheben. Der Antrag ist

unter genauer Bezeichnung des aufzuhebenden

Bescheides und gleichzeitiger Beibringung der die

Gebührenbefreiung begründenden Unterlagen

(Z. 1) bis 30. Juni 1973 bei der zuständigen

Abgabenbehörde erster Instanz zu stellen."

28. § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 5 Abs. 4 vierter Satz, § 6 Abs. 3 zweiter

und dritter Satz, des § 35 Abs. 1 und 2,

des § 36 Abs. 1 lit. a hinsichtlich des § 7

Abs. 1 Z. 2 lit. aa) des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 27, Abs. 4 dritter und vierter Satz und

des § 36, Abs. 6, 7 zweiter Satz und 8 und

Art. III Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

2. des § 4, § 5 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 und des

§ 6 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bauten und Technik,

3. des § 26 Abs. 2 erster Satz, des § 36 Abs. 2

und 4 erster, zweiter und fünfter Satz der

Bundesminister für Bauten und Technik,

4. des § 36 Abs. 5 und 7 erster Satz der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen,

5. des § 11 Abs. 4 zweiter, dritter und vierter

Satz, des § 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des

§ 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, des § 30

und § 32 Abs. 1 bis 6 der Bundesminister

für Justiz,

6. des § 35 Abs. 3 bis 5 der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

7. des § 15 a Abs. 4 und 5 die Bundesregierung

und,

8. soweit sich aus § 37 und Art. II nichts

anderes ergibt und, sofern es sich — unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2,

11 Abs. 8 und § 15 Abs. 8 — nicht um die

Erlassung von Verordnungen handelt, im

übrigen die Landesregierung

betraut.

(2) Die Vertretung des Bundes als Träger von

Privatrechten zur Wahrung seiner Rechte gemäß

§ 5 Abs. 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 obliegt

dem Bundesminister für Bauten und Technik."

Artikel II

§ 24 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 in der Fassung des Art. I Z. 20

tritt erst mit Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperioden

der Landtage in den einzelnen

Ländern, frühestens mit 1. Jänner 1973, in Kraft.

Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 24

Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind binnen sechs

Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung

und zu den übrigen grundsatzgesetzlichen

Bestimmungen des § 24 binnen sechs Monaten

vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an gerechnet zu erlassen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft, soweit sich aus Art. II nichts anderes

ergibt. Die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1

tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Rechtskräftig gewordene Bescheide, die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind

und der Bestimmung des § 35 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes widersprechen, sind auf Antrag

aufzuheben. Der Antrag ist unter genauer Bezeichnung

des aufzuhebenden Bescheides und

unter gleichzeitiger Beibringung des Finanzierungsplanes

bis 30. Juni 1973 bei der zuständigen

Abgabenbehörde erster Instanz zu stellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 39 des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 in der Fassung des

Art. I Z. 28.

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