232. Kundmachung: Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich und
das Ministerium für Verkehrs- und Postwesen
als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Ungarischen
Volksrepublik sind mit Protokoll vom
11. März 1970 übereingekommen, die Geltungsdauer
der Vereinbarung vom 19. Feber 1969
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste
Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik
über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des
Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik über den Luftverkehr vom 17. Juli
1959 bis 31. März 1971 zu verlängern.
Das vorstehend erwähnte Protokoll ist gemäß
Artikel XVI Absatz 2 des obgenannten Abkommens
durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen
Botschaft in Budapest und dem Ministerium
des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik
vom 13. April 1970 beziehungsweise
21. Mai 1970 bestätigt worden.