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232_1970 AT

232. Kundmachung: Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Kundmachung: Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr

Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

der Republik Österreich und

das Ministerium für Verkehrs- und Postwesen

als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Ungarischen

Volksrepublik sind mit Protokoll vom

11. März 1970 übereingekommen, die Geltungsdauer

der Vereinbarung vom 19. Feber 1969

zwischen dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste

Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik

über die Abänderung des Anhanges 1 und 2 des

Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik über den Luftverkehr vom 17. Juli

1959 bis 31. März 1971 zu verlängern.

Das vorstehend erwähnte Protokoll ist gemäß

Artikel XVI Absatz 2 des obgenannten Abkommens

durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Botschaft in Budapest und dem Ministerium

des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik

vom 13. April 1970 beziehungsweise

21. Mai 1970 bestätigt worden.

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