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232_1969 AT

232. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 1 hat es an Stelle von „Anlagen I, II,

III und IV" zu lauten: „Anlagen I, II und IV".

2. Die Anlage III entfällt.

3. In der Warenliste ist folgende Änderung vorzunehmen

Zolltarifhummer Warenbezeichnung

02.02 Totes Geflügel der Nummer 01.05,

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall davon (ausgenommen

Lebern), frisch, gekühlt

oder tiefgekühlt (gefroren) ...* Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 245/1969

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