232. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 1 hat es an Stelle von „Anlagen I, II,
III und IV" zu lauten: „Anlagen I, II und IV".
2. Die Anlage III entfällt.
3. In der Warenliste ist folgende Änderung vorzunehmen
Zolltarifhummer Warenbezeichnung
02.02 Totes Geflügel der Nummer 01.05,
Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall davon (ausgenommen
Lebern), frisch, gekühlt
oder tiefgekühlt (gefroren) ...* Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 245/1969