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232_1968 AT

232. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für zum Zwecke von Investitions- und

Rationalisierungsmaßnahmen im In- und

Ausland durchzuführende Finanzoperationen

(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonsti-

gen Krediten) der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-

Gesellschaft Haftungen namens des Bundes

als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 120 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 50 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein

nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184)

beträgt;

d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre

nicht übersteigt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung

der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e

nicht überschritten wird;

g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,

Deutschen Mark, Französischen Franken,

Schweizer Franken, oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung

erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die

genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

31. Dezember 1973.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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