232. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für zum Zwecke von Investitions- und
Rationalisierungsmaßnahmen im In- und
Ausland durchzuführende Finanzoperationen
(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonsti-
gen Krediten) der Ersten Donau-Dampfschifffahrts-
Gesellschaft Haftungen namens des Bundes
als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 120 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 50 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein
nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184)
beträgt;
d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre
nicht übersteigt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9% beträgt
f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung
der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
vereinbart ist, auch bei Kündigung die
prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e
nicht überschritten wird;
g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,
Deutschen Mark, Französischen Franken,
Schweizer Franken, oder einer sonstigen
jederzeit konvertierbaren Währung
erfolgt.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so
sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die
genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis
31. Dezember 1973.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.