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232. Verordnung: Abänderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Verordnung: Abänderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 68/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 184/1965, wird verordnet

Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

vom 24. Juni 1954, BGBl. Nr. 212,

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten,

Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder,

Streifen sowie gegossene oder maschinell

erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten

nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1

des Punzierungsgesetzes."

2. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige

Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die

Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder

Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es

dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen

werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt

des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden

Mindestfeingehalt aufweist.

(4) Die für die. Ausfuhr über die Zollgrenze

bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in

jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 3

Abs. 4 und § 16 des Punzierungsgesetzes; § 30

Abs. 1 dieser Verordnung)."

3. Im § 4 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl

einer Punzierungsbehörde vorgelegt,

so hat diese Behörde von Amts wegen den Feingehalt

zu ermitteln und gegen Kostenersatz

aufzuschlagen (§ 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes;

§ 14 dieser Verordnung)."

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Zulässige Legurmetalle

Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder

Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die

Anwendung eines anderen Metallzusatzes als

Silber und Kupfer sowie die Benützung von

Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium

oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur

Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde

unter Angabe der Art der verwendeten Metalle

angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck für die

punzierungsamtliche Warenerklärung (§ 15 dieser

Verordnung) zu verwenden. Das Punzierungsamt

kann verfügen, daß von derartigen Platin-,

Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur

Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände

erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm

schweres Materialstückchen zur Vornahme der

genaueren Probe vorzulegen ist.

5. Im § 10 ist an Abs. 1 folgender Satz anzufügen

„Der Überzug (Plattierung), die Vergoldung

oder Dublierung darf nicht so stark sein, daß

dadurch die Erkennung der Gegenstände durch

die Strichprobe unmöglich wird."

6. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Edle Verzierungen an unedlen

Gegenständen

An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen

oder an Gegenständen aus Eisen oder

Stahl angebrachte Verzierungen und Montierungen

aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig,

wenn sie von dem unedlen Gegenstand

trennbar sind."

7. Im § 13 ist an Abs. 2 folgender Satz anzufügen

„Ketten müssen in verlötetem Zustand zur

Punzierung vorgelegt werden."

8. § 23 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 3 Abschnitt A hat lit. d zu lauten

„d) für Goldgegenstände mit dem Feingehalt

585: Pferdekopf;".

b) Im Abs. 3 Abschnitt B hat lit. c zu lauten

„c) für Goldgegenstände der Feingehaltsgrade

1 und 2: Weintraube sowie die

Ziffer 1 oder 2, für Goldgegenstände der

Feingehaltsgrade 3 und 4: Hundekopf sowie

die Ziffer 3 oder 4, entsprechend der

Feingehaltsstufe;".

c) In Abs. 5 ist einzufügen

„F für die Punzierungsstätte Feldkirch

(Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck),".

9. Abschnitt VI hat zu lauten

„Punzierungsbehörden

(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes)

§ 28. (1) Punzierungsbehörden sind das Hauptpunzierungs-

und Probieramt sowie die Punzierungsämter.

(2) Ein Punzierungsamt besteht

a) in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt

sich auf Kärnten und Steiermark;

b) in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt

sich auf Tirol und Vorarlberg;

c) in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt

sich auf Oberösterreich und Salzburg.

(3) Zwei Punzierungsämter bestehen in Wien

a) das Punzierungsamt Wien I; sein Wirkungsbereich

erstreckt sich auf die Wiener

Bezirke IV bis VIII, X, XII bis XIX und

XXIII sowie auf Niederösterreich und Burgenland;

b) das Punzierungsamt Wien II; sein Wirkungsbereich

erstreckt sich auf die Wiener

Bezirke I bis III, IX, XI und XX bis XXII.

(4) Als Außenstellen der Punzierungsämter

bestehen

a) eine Punzierungsstätte in Feldkirch als

Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck;

b) eine Punzierungsstätte in Klagenfurt als

Außenstelle des Punzierungsamtes Graz;

c) eine Punzierungsstätte in Salzburg als

Außenstelle des Punzierungsamtes Linz."

10. § 29 hat zu entfallen.

11. Nach § 29 ist einzufügen

„ABSCHNITT VI a

Punzierung von Edelmetallgegenständen bei der

Ein- und Ausfuhr

(Zu §§ 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)"

12. Im § 33 hat Abs. 3 zu entfallen. Die bisherigen

Absätze 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen

„(3)" und „(4)".

13. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die als inländische Rückwaren eingehenden

Edelmetallgegenstände gilt folgendes

a) Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt

wurden und die eine nach den geltenden

Bestimmungen vorgeschriebene

Feingehaltspunze, ferner eine Feingehaltszahl

und die Namenspunze (Fabrikszeichen)

des Herstellers aufweisen, sind

bei Wiedereinfuhr von den Zollämtern

vor der Zollabfertigung mit allen Begleitpapieren

zur Prüfung der Echtheit der

Bezeichnungen an das örtlich zuständige

Punzierungsamt (§ 28) zu leiten. Wenn

dieses Amt die Bezeichnungen für echt

befunden hat, hat es dies auf den Begleitpapieren

zu bestätigen.

b) Im Eingang verzollte Edelmetallgegenstände,

die gemäß den Punzierungsvorschriften

mit einer inländischen Feingehaltspunze

für ausländische Gegenstände

versehen sind und die zum Ungewissen Verkauf

ausgeführt wurden, bedürfen bei

ihrer ordnungsgemäßen Wiedereinfuhr

keiner Überprüfung durch ein Punzierungsamt.

c) Edelmetallgegenstände, die zu einem früheren

Zeitpunkt unpunziert und mit dem

Ausfuhrstempel versehen oder entsprechend

den im § 35 vorgesehenen Ausnahmen

zur Ausfuhr gelangt waren, sind, falls

sie in den Begleitpapieren oder vom

Empfänger als inländische Rückwaren bezeichnet

werden, mit sämtlichen Begleitpapieren

vom Zollamt vor der Zollabfertigung

an das nächste oder an das allenfalls

vom Empfänger bezeichnete Punzierungsamt

zur Prüfung der in Abs. 3 genannten

Voraussetzungen zu leiten. Das Punzierungsamt

hat die Gegenstände nach Ansetzung

seines Befundes auf den Begleitpapieren

zwecks Abschluß des Zollverfahrens

an das Zollamt zurückzuleiten."

14. Abschnitt VII hat zu lauten

„Punzierungsgebühr

(Zu §§ 26 a und 39 des Punzierungsgesetzes)

§ 37. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist

bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber

nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold-

und Silbergegenständen nach deren Gewicht, und

zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu

Gramm, zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt

(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem

oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand

befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die

Punzierungsbehörde aus technischen Gründen

bei Errechnung der Gebühren vom Bruttogewicht

einen Gewichtsabzug bis zu 10 v. H. bei Goldgegenständen

und bis 20 v. H. bei Silbergegenständen

machen.

(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder

Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der

Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu

bringen.

(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der

punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde

zu entrichten."

15. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Ergibt sich bei der amtlichen Nachschau

eine Beanstandung, so ist ein amtlicher Befund

in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, der von

der Partei mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung

hievon ist der Partei auszufolgen. Die

beanstandeten Waren und sonstigen Gegenstände

sind vom Warenlager abzusondern, von der Partei

zu verpacken und mit dem Siegel des Amtsorgans

zu versehen sowie mit dem aufgenommenen

Befund dem Punzierungsamt zu übergeben.

Doch kann auch die Partei die Vorlage

des versiegelten Paketes innerhalb einer vom

Organ der Punzierungsbehörde zu bestimmenden

Frist im Punzierungsamt selbst vornehmen."

16. § 61 hat zu entfallen.

17. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen

nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen

sein, daß dadurch die Erkennung der

Gegenstände als unedel durch die Strichprobe

verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot

sind Gegenstände, die auf der sichtbaren

Innenseite als unedel erkennbar und an einer

deutlich sichtbaren Stelle mit einem der Worte

„Unecht", „Unedel", „Metall" oder entsprechend

(zum Beispiel mit dem Namen des Herstellungsmetalles)

bezeichnet sind."

18. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Strafverfügungen

(1) Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene

Verfall von Gegenständen nicht

vollzogen werden, so hat das Punzierungsamt

eine Wertersatzstrafe (§ 32 des Punzierungsgesetzes)

zu verhängen. Das Ausmaß dieser

Strafe darf den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.

(2) Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das

in Anhang V abgebildete Formular zu verwenden.

Dieses Formular ist mit dem Aufdruck „Zustellung

zu eigenen Handen" zu versehen."

19. § 72 hat zu lauten

„§ 72. Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder,

die außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die

Reise zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen

sowie die Vergütung der Fahrtauslagen

nach den Reisegebührenvorschriften für

Bundesbedienstete unter Zugrundelegung der

Dienstklasse VIII. Für die Teilnahme an den

Sitzungen des Ausschusses (§ 69 Abs. 2) gebührt

keine Entschädigung."

20. Anhang I wird durch die geänderte Fassung

ersetzt (Beilage).

21. Anhang II ist wie folgt zu ändern

Im Abschnitt II sind anstelle der unter der

Überschrift „Gold" befindlichen Abbildungen

der beiden Weintrauben mit der Bezeichnung

„W 3" und „W 4" die Abbildungen eines Hundekopfes

mit der Bezeichnung „W 3" und „W 4"

zu setzen (Beilage).

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