232. Verordnung: Abänderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 68/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 184/1965, wird verordnet
Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
vom 24. Juni 1954, BGBl. Nr. 212,
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten,
Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder,
Streifen sowie gegossene oder maschinell
erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten
nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1
des Punzierungsgesetzes."
2. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Das Lot darf das zur Lötung notwendige
Maß nicht überschreiten und muß wenigstens die
Hälfte des Feingehaltes des Platin-, Gold- oder
Silbergegenstandes besitzen, zu dessen Lötung es
dient. Hievon kann bei Lotkernketten abgewichen
werden, wenn der Durchschnittsfeingehalt
des einzelnen Kettengliedes den entsprechenden
Mindestfeingehalt aufweist.
(4) Die für die. Ausfuhr über die Zollgrenze
bestimmten Edelmetallgegenstände dürfen in
jedem beliebigen Feingehalt erzeugt werden (§ 3
Abs. 4 und § 16 des Punzierungsgesetzes; § 30
Abs. 1 dieser Verordnung)."
3. Im § 4 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Werden Edelmetallgegenstände ohne Feingehaltszahl
einer Punzierungsbehörde vorgelegt,
so hat diese Behörde von Amts wegen den Feingehalt
zu ermitteln und gegen Kostenersatz
aufzuschlagen (§ 3 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes;
§ 14 dieser Verordnung)."
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Zulässige Legurmetalle
Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder
Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die
Anwendung eines anderen Metallzusatzes als
Silber und Kupfer sowie die Benützung von
Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium
oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur
Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde
unter Angabe der Art der verwendeten Metalle
angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck für die
punzierungsamtliche Warenerklärung (§ 15 dieser
Verordnung) zu verwenden. Das Punzierungsamt
kann verfügen, daß von derartigen Platin-,
Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur
Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände
erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm
schweres Materialstückchen zur Vornahme der
genaueren Probe vorzulegen ist.
5. Im § 10 ist an Abs. 1 folgender Satz anzufügen
„Der Überzug (Plattierung), die Vergoldung
oder Dublierung darf nicht so stark sein, daß
dadurch die Erkennung der Gegenstände durch
die Strichprobe unmöglich wird."
6. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Edle Verzierungen an unedlen
Gegenständen
An unedlen, nicht edelmetallähnlichen Gegenständen
oder an Gegenständen aus Eisen oder
Stahl angebrachte Verzierungen und Montierungen
aus Platin, Gold oder Silber sind punzierungspflichtig,
wenn sie von dem unedlen Gegenstand
trennbar sind."
7. Im § 13 ist an Abs. 2 folgender Satz anzufügen
„Ketten müssen in verlötetem Zustand zur
Punzierung vorgelegt werden."
8. § 23 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 3 Abschnitt A hat lit. d zu lauten
„d) für Goldgegenstände mit dem Feingehalt
585: Pferdekopf;".
b) Im Abs. 3 Abschnitt B hat lit. c zu lauten
„c) für Goldgegenstände der Feingehaltsgrade
1 und 2: Weintraube sowie die
Ziffer 1 oder 2, für Goldgegenstände der
Feingehaltsgrade 3 und 4: Hundekopf sowie
die Ziffer 3 oder 4, entsprechend der
Feingehaltsstufe;".
c) In Abs. 5 ist einzufügen
„F für die Punzierungsstätte Feldkirch
(Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck),".
9. Abschnitt VI hat zu lauten
„Punzierungsbehörden
(Zu § 5 des Punzierungsgesetzes)
§ 28. (1) Punzierungsbehörden sind das Hauptpunzierungs-
und Probieramt sowie die Punzierungsämter.
(2) Ein Punzierungsamt besteht
a) in Graz; sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf Kärnten und Steiermark;
b) in Innsbruck; sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf Tirol und Vorarlberg;
c) in Linz; sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf Oberösterreich und Salzburg.
(3) Zwei Punzierungsämter bestehen in Wien
a) das Punzierungsamt Wien I; sein Wirkungsbereich
erstreckt sich auf die Wiener
Bezirke IV bis VIII, X, XII bis XIX und
XXIII sowie auf Niederösterreich und Burgenland;
b) das Punzierungsamt Wien II; sein Wirkungsbereich
erstreckt sich auf die Wiener
Bezirke I bis III, IX, XI und XX bis XXII.
(4) Als Außenstellen der Punzierungsämter
bestehen
a) eine Punzierungsstätte in Feldkirch als
Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck;
b) eine Punzierungsstätte in Klagenfurt als
Außenstelle des Punzierungsamtes Graz;
c) eine Punzierungsstätte in Salzburg als
Außenstelle des Punzierungsamtes Linz."
10. § 29 hat zu entfallen.
11. Nach § 29 ist einzufügen
„ABSCHNITT VI a
Punzierung von Edelmetallgegenständen bei der
Ein- und Ausfuhr
(Zu §§ 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)"
12. Im § 33 hat Abs. 3 zu entfallen. Die bisherigen
Absätze 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)".
13. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die als inländische Rückwaren eingehenden
Edelmetallgegenstände gilt folgendes
a) Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt
wurden und die eine nach den geltenden
Bestimmungen vorgeschriebene
Feingehaltspunze, ferner eine Feingehaltszahl
und die Namenspunze (Fabrikszeichen)
des Herstellers aufweisen, sind
bei Wiedereinfuhr von den Zollämtern
vor der Zollabfertigung mit allen Begleitpapieren
zur Prüfung der Echtheit der
Bezeichnungen an das örtlich zuständige
Punzierungsamt (§ 28) zu leiten. Wenn
dieses Amt die Bezeichnungen für echt
befunden hat, hat es dies auf den Begleitpapieren
zu bestätigen.
b) Im Eingang verzollte Edelmetallgegenstände,
die gemäß den Punzierungsvorschriften
mit einer inländischen Feingehaltspunze
für ausländische Gegenstände
versehen sind und die zum Ungewissen Verkauf
ausgeführt wurden, bedürfen bei
ihrer ordnungsgemäßen Wiedereinfuhr
keiner Überprüfung durch ein Punzierungsamt.
c) Edelmetallgegenstände, die zu einem früheren
Zeitpunkt unpunziert und mit dem
Ausfuhrstempel versehen oder entsprechend
den im § 35 vorgesehenen Ausnahmen
zur Ausfuhr gelangt waren, sind, falls
sie in den Begleitpapieren oder vom
Empfänger als inländische Rückwaren bezeichnet
werden, mit sämtlichen Begleitpapieren
vom Zollamt vor der Zollabfertigung
an das nächste oder an das allenfalls
vom Empfänger bezeichnete Punzierungsamt
zur Prüfung der in Abs. 3 genannten
Voraussetzungen zu leiten. Das Punzierungsamt
hat die Gegenstände nach Ansetzung
seines Befundes auf den Begleitpapieren
zwecks Abschluß des Zollverfahrens
an das Zollamt zurückzuleiten."
14. Abschnitt VII hat zu lauten
„Punzierungsgebühr
(Zu §§ 26 a und 39 des Punzierungsgesetzes)
§ 37. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist
bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber
nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold-
und Silbergegenständen nach deren Gewicht, und
zwar nach ganzen Grammen, von Gramm zu
Gramm, zu bemessen.
(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt
(3) Werden Gegenstände, die sich in rohem
oder bis einschließlich geschmirgeltem Zustand
befinden, zur Punzierung vorgelegt, so kann die
Punzierungsbehörde aus technischen Gründen
bei Errechnung der Gebühren vom Bruttogewicht
einen Gewichtsabzug bis zu 10 v. H. bei Goldgegenständen
und bis 20 v. H. bei Silbergegenständen
machen.
(4) Bestandteile aus anderen Metallen oder
Stoffen (zum Beispiel gefaßte Steine) sind bei der
Gebührenermittlung gewichtsmäßig in Abzug zu
bringen.
(5) Die Gebühren sind vor Ausfolgung der
punzierten Gegenstände an der Kasse der Punzierungsbehörde
zu entrichten."
15. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Ergibt sich bei der amtlichen Nachschau
eine Beanstandung, so ist ein amtlicher Befund
in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, der von
der Partei mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung
hievon ist der Partei auszufolgen. Die
beanstandeten Waren und sonstigen Gegenstände
sind vom Warenlager abzusondern, von der Partei
zu verpacken und mit dem Siegel des Amtsorgans
zu versehen sowie mit dem aufgenommenen
Befund dem Punzierungsamt zu übergeben.
Doch kann auch die Partei die Vorlage
des versiegelten Paketes innerhalb einer vom
Organ der Punzierungsbehörde zu bestimmenden
Frist im Punzierungsamt selbst vornehmen."
16. § 61 hat zu entfallen.
17. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen
nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen
sein, daß dadurch die Erkennung der
Gegenstände als unedel durch die Strichprobe
verhindert wird. Ausgenommen von diesem Verbot
sind Gegenstände, die auf der sichtbaren
Innenseite als unedel erkennbar und an einer
deutlich sichtbaren Stelle mit einem der Worte
„Unecht", „Unedel", „Metall" oder entsprechend
(zum Beispiel mit dem Namen des Herstellungsmetalles)
bezeichnet sind."
18. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Strafverfügungen
(1) Kann der in einer Strafverfügung ausgesprochene
Verfall von Gegenständen nicht
vollzogen werden, so hat das Punzierungsamt
eine Wertersatzstrafe (§ 32 des Punzierungsgesetzes)
zu verhängen. Das Ausmaß dieser
Strafe darf den Betrag von 2000 S nicht übersteigen.
(2) Bei Erlassung einer Strafverfügung ist das
in Anhang V abgebildete Formular zu verwenden.
Dieses Formular ist mit dem Aufdruck „Zustellung
zu eigenen Handen" zu versehen."
19. § 72 hat zu lauten
„§ 72. Die Mitgliedschaft im Punzierungsbeirat
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Mitglieder,
die außerhalb Wiens wohnen, erhalten für die
Reise zu den Sitzungen des Beirates Reisekostenentschädigungen
sowie die Vergütung der Fahrtauslagen
nach den Reisegebührenvorschriften für
Bundesbedienstete unter Zugrundelegung der
Dienstklasse VIII. Für die Teilnahme an den
Sitzungen des Ausschusses (§ 69 Abs. 2) gebührt
keine Entschädigung."
20. Anhang I wird durch die geänderte Fassung
ersetzt (Beilage).
21. Anhang II ist wie folgt zu ändern
Im Abschnitt II sind anstelle der unter der
Überschrift „Gold" befindlichen Abbildungen
der beiden Weintrauben mit der Bezeichnung
„W 3" und „W 4" die Abbildungen eines Hundekopfes
mit der Bezeichnung „W 3" und „W 4"
zu setzen (Beilage).