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232_1962 AT

232. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

Nachdem die Niederschrift .(Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über

den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(GATT), welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration vom

22. November 1958 über den provisorischen Beitritt

der. Schweizerischen Eidgenossenschaft zum

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im

folgenden als „Allgemeines Abkommen" beziehungsweise

„Deklaration betreffend die Schweiz

vom 22. November 1958" bezeichnet) sind

IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem

Absatz 8 zu verlängern,

IN ANWENDUNG dieses Absatzes 8

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

1. Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration

betreffend die Schweiz vom 22. November

1958, wird durch Ersetzung des Datums des

31. Dezember 1961 im Absatz 8 mit dem Datum

des 31. Dezember 1964 um drei Jahre verlängert.

2. In diesem Zusammenhang werden auch folgende

Textänderungen in der Deklaration betreffend

die Schweiz vom 22. November 1958

vorgenommen

(a) Der erste Absatz der Präambel wird durch

Streichung der Worte „Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens"

und durch Einfügung der Worte

„Regierungen (andere als die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft)" an

deren Stelle abgeändert.

(b) Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut

„7. Die vorliegende Deklaration wird

zur Annahme, durch Unterschrift oder in

anderer Weise, offenstehen für Vertragsparteien

des Allgemeinen Abkommens und

für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen

provisorisch beigetreten sind,

sofern diese Vertragsparteien oder anderen

Regierungen mit der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft in Verhandlungen

gemäß Artikel XXVIII a des

Allgemeinen Abkommens eingetreten sind,

oder — falls sie derartige Verhandlungen

nicht geführt haben — mit der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen

sind, ihre wechselseitigen

Handelsbeziehungen durch die Bestimmungen

der vorliegenden Deklaration zu

regeln, und für die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft. Ferner können

neue Listen über neue Zollzugeständnisse

oder über Abänderungen bisheriger Listen,

die sich gemäß Bestimmungen der vorliegenden

Deklaration oder des Allgemeinen

Abkommens ergeben, an die vorliegende

Deklaration angeschlossen werden."

(c) Absatz 8 wird abgeändert durch die Streichung

der Worte „und einer Vertragspartei

wirksam werden am dreißigsten Tage nach

dem Tag, an dem sie durch Unterschrift

oder in anderer Weise durch die Schweizerische

Eidgenossenschaft und die betreffende

Vertragspartei angenommen worden

ist" und die Einfügung von folgenden

Worten an deren Stelle: „und einer Vertragspartei

oder einer anderen Regierung,

die provisorisch beigetreten ist, wirksam

werden am dreißigsten Tage nach dem Tag,

an dem sie durch die Schweizerische Eidgenossenschaft

und die betreffende Vertragspartei

oder die betreffende andere

Regierung angenommen worden ist".

3. Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt werden. Die

Niederschrift wird zur Annahme, durch Unterschrift

oder in anderer Weise, für die Schweizerische

Eidgenossenschaft, für Vertragsstaaten

des Allgemeinen Abkommens und für andere

Regierungen, welche die Deklaration betreffend

die Schweiz vom 22. November 1958 angenommen

haben, offenstehen.

4. Diese Niederschrift wird nach ihrer Annahme

seitens aller Vertragsparteien der Deklaration

betreffend die Schweiz vom 22. November

1958 in Kraft treten. Sofern aber die Niederschrift

nicht seitens aller dieser Vertragsparteien

bis zum 31. Dezember 1961 angenommen worden

sein sollte, wird sie

(a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der

Deklaration, die sie annehmen, jeweils zu

dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem

sie seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und einer derartigen Vertragspartei

angenommen ist;

(b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift

später annimmt, wird sie im Zeitpunkt

dieser Annahme oder im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Deklaration betreffend

die Schweiz vom 22. November 1958

hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei

wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt

der spätere ist.

5. Der Exekutivsekretär wird der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jedem

Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens,

jeder Regierung, die in Verhandlungen für ihren

Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt,

und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen

provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte

Abschrift dieser Niederschrift sowie eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend

zur Verfügung stellen.

Geschehen zu Genf, am achten Dezember

neunzehnhunderteinundsechzig, in einem einzigen

Exemplar, in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte als authentisch

gelten.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 26. Juni 1962

beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 4 (a)

für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.

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