232. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Niederschrift .(Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über
den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(GATT), welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
22. November 1958 über den provisorischen Beitritt
der. Schweizerischen Eidgenossenschaft zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im
folgenden als „Allgemeines Abkommen" beziehungsweise
„Deklaration betreffend die Schweiz
vom 22. November 1958" bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem
Absatz 8 zu verlängern,
IN ANWENDUNG dieses Absatzes 8
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
1. Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration
betreffend die Schweiz vom 22. November
1958, wird durch Ersetzung des Datums des
31. Dezember 1961 im Absatz 8 mit dem Datum
des 31. Dezember 1964 um drei Jahre verlängert.
2. In diesem Zusammenhang werden auch folgende
Textänderungen in der Deklaration betreffend
die Schweiz vom 22. November 1958
vorgenommen
(a) Der erste Absatz der Präambel wird durch
Streichung der Worte „Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens"
und durch Einfügung der Worte
„Regierungen (andere als die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft)" an
deren Stelle abgeändert.
(b) Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut
„7. Die vorliegende Deklaration wird
zur Annahme, durch Unterschrift oder in
anderer Weise, offenstehen für Vertragsparteien
des Allgemeinen Abkommens und
für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen
provisorisch beigetreten sind,
sofern diese Vertragsparteien oder anderen
Regierungen mit der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft in Verhandlungen
gemäß Artikel XXVIII a des
Allgemeinen Abkommens eingetreten sind,
oder — falls sie derartige Verhandlungen
nicht geführt haben — mit der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft übereingekommen
sind, ihre wechselseitigen
Handelsbeziehungen durch die Bestimmungen
der vorliegenden Deklaration zu
regeln, und für die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. Ferner können
neue Listen über neue Zollzugeständnisse
oder über Abänderungen bisheriger Listen,
die sich gemäß Bestimmungen der vorliegenden
Deklaration oder des Allgemeinen
Abkommens ergeben, an die vorliegende
Deklaration angeschlossen werden."
(c) Absatz 8 wird abgeändert durch die Streichung
der Worte „und einer Vertragspartei
wirksam werden am dreißigsten Tage nach
dem Tag, an dem sie durch Unterschrift
oder in anderer Weise durch die Schweizerische
Eidgenossenschaft und die betreffende
Vertragspartei angenommen worden
ist" und die Einfügung von folgenden
Worten an deren Stelle: „und einer Vertragspartei
oder einer anderen Regierung,
die provisorisch beigetreten ist, wirksam
werden am dreißigsten Tage nach dem Tag,
an dem sie durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
und die betreffende Vertragspartei
oder die betreffende andere
Regierung angenommen worden ist".
3. Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt werden. Die
Niederschrift wird zur Annahme, durch Unterschrift
oder in anderer Weise, für die Schweizerische
Eidgenossenschaft, für Vertragsstaaten
des Allgemeinen Abkommens und für andere
Regierungen, welche die Deklaration betreffend
die Schweiz vom 22. November 1958 angenommen
haben, offenstehen.
4. Diese Niederschrift wird nach ihrer Annahme
seitens aller Vertragsparteien der Deklaration
betreffend die Schweiz vom 22. November
1958 in Kraft treten. Sofern aber die Niederschrift
nicht seitens aller dieser Vertragsparteien
bis zum 31. Dezember 1961 angenommen worden
sein sollte, wird sie
(a) hinsichtlich jener Vertragsparteien der
Deklaration, die sie annehmen, jeweils zu
dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem
sie seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und einer derartigen Vertragspartei
angenommen ist;
(b) für jede Vertragspartei, die die Niederschrift
später annimmt, wird sie im Zeitpunkt
dieser Annahme oder im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Deklaration betreffend
die Schweiz vom 22. November 1958
hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei
wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere ist.
5. Der Exekutivsekretär wird der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jedem
Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens,
jeder Regierung, die in Verhandlungen für ihren
Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt,
und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen
provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift sowie eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend
zur Verfügung stellen.
Geschehen zu Genf, am achten Dezember
neunzehnhunderteinundsechzig, in einem einzigen
Exemplar, in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte als authentisch
gelten.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 26. Juni 1962
beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 4 (a)
für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.