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232_1960 AT

232. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Übereinkommen zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 232. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Übereinkommen zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs.

Artikel 1

1. Als Grenzbezirke im Sinne dieses Zusatzabkommens

gelten die in der Anlage I des Übereinkommens

zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs

vom 19. März 1953 festgelegten Grenzstreifen.

2. Gebietsveränderungen der Gemeinden oder

Katastralgemeinden haben keinen Einfluß auf

den Umfang der im Absatz 1 festgelegten Grenzbezirke.

Artikel 2

1. Österreichische und jugoslawische Staatsangehörige,

die ihren ständigen Wohnsitz in

einem der Grenzbezirke haben, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt,

viermal innerhalb eines Monates die

Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen

Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer

von 60 Stunden aufzuhalten.

2. Minderjährige unter 16 Jahren dürfen die

Staatsgrenze nur in Begleitung der Eltern oder

anderer Personen, in deren Dauergrenzschein

sie eingetragen sind, überschreiten.

Artikel 3

Für den Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens

ist der Dauergrenzschein nach 3em

Muster der Anlage A vorgesehen, der in

deutscher und slowenischer Sprache ausgestellt

wird.

Artikel 4

1. Der Dauergrenzschein hat zu enthalten

a) den Namen und die Personaldaten des

Inhabers;

b) die Personalbeschreibung und ein Lichtbild

neueren Datums des Inhabers;

c) dessen Beschäftigung;

d) die Angabe des Gebietes im jenseitigen

Grenzbezirk, auf dem der Aufenthalt gestattet

ist;

e) die Namen von Minderjährigen unter 16

Jahren, die die Staatsgrenze ohne eigenes

Grenzdokument zu überschreiten berechtigt

sind;

f) die Angabe der zugelassenen Grenzübertrittsstellen,

deren Anzahl in der Regel

fünf nicht überschreiten soll.

2. Der Dauergrenzschein wird längstens für

die Dauer eines Jahres ausgestellt und kann jeweils

höchstens für ein weiteres Jahr verlängert

werden. Er ist möglichst binnen 20 Tagen auszufertigen.

3. Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber

zur viermaligen Einreise innerhalb eines

Monates über die im Dauergrenzschein angeführten

Grenzübertrittsstellen und zum Aufenthalt

für jeweils 60 Stunden auf dem bestimmten Gebiete

des jenseitigen Grenzbezirkes. Die Überschreitung

der Staatsgrenze hat in beiden Richtungen

über dieselbe Grenzübertrittsstelle zu erfolgen.

4. Dem Inhaber eines Dauergrenz?cheines

kann in Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder

anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe

der Aufenthalt im benachbarten Gebiet bis zum

Wegfall des Hindernisses gestattet werden.

Hierüber ist die zuständige Behörde des anderen

Staates ehestens zu benachrichtigen.

5. In derselben Weise ist bei einer Festnahme

und Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines

auf dem Gebiete des anderen Staates

vorzugehen.

Artikel 5

Das Überschreiten der Staatsgrenze im Sinne

dieses Abkommens ist an den in der Anlage VI

des Übereinkommens zur Regelung des kleinen

Grenzverkehrs vom 19. März 1953 sowie an den

in der Anlage B dieses Abkommens verzeichneten

Grenzübertrittsstellen gestattet.

Artikel 6

Für die Verbringung von Waren und

Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den

anderen werden die beiden Vertragsteile ihre

autonomen Vorschriften zur Anwendung bringen.

Artikel 7

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken

werden die beiden Vertragsteile für

die zollrechtliche Behandlung der Beförderungsmittel

sowie des notwendigen Zugehörs und der

Betriebsmittel ihre autonomen Vorschriften zur

Anwendung bringen.

Artikel 8

Mit der Frage der Einrichtung von Autobuslinien

im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs

wird sich die ständige Gemischte Kommission

(Artikel 9) befassen und im Falle des Bedarfes

geeignete Vorschläge erstatten.

Artikel 9

1. Um die Entwicklung des kleinen Grenzverkehrs

zu fördern und um eine geregelte Anwendung

dieses Abkommens sowie des Übereinkommens

zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs

vom 19 März 1953 zu gewährleisten, wird

eine ständige Gemischte Kommission gebildet.

Sie besteht aus sechs Mitgliedern, von welchen

jeder Vertragsteil drei bestimmt, wobei beide

Teile Experten beiziehen können.

2. Die Kommission wird innerhalb eines

Monates nach Inkrafttreten dieses Abkommens

zu ihrer ersten Tagung zusammentreten. Sie

wird einmal jährlich eine ordentliche Tagung abwechselnd

in einem der beiden Staaten abhalten.

Außerdem können außerordentliche Tagungen

auf Verlangen einer Seite einberufen werden.

Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich

beide Seiten rechtzeitig verständigen.

3. Die Entschließungen der Kommission werden

mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. In Fällen,

in denen in der Kommission keine Übereinstimmung

erzielt wurde, kann der diplomatische

Weg beschritten werden.

4. Die Entschließungen der Kommission

treten in Kraft nach gegenseitiger Benachrichtigung,

daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten gegeben sind.

5. Die Kommission hat die Aufgabe, alle

Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung

der in Absatz 1 erwähnten Abkommen ergeben,

insbesondere die Eröffnung und

Schließung des Verkehrs über die vorgesehenen

Grenzübertrittsstellen, und alle übrigen Aufgaben,

die ihr übertragen werden, zu behandeln

sowie Vorschläge für die Abänderung und Ergänzung

der bestehenden Abkommen zu erstatten.

Artikel 10

1. Die Bestimmungen der Artikel 9 a, 10 sowie

14 Absatz 1, 2 und 3 des Übereinkommens

zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs vom

19. März 1953 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Alle übrigen Bestimmungen des im Absatz 1

bezogenen Übereinkommens finden auch auf

dieses Zusatzabkommen Anwendung, soweit sie

nicht damit im Widerspruch stehen.

Artikel 11

1. Der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden

Abkommens wird durch Notenwechsel zwischen

den beiden Regierungen vereinbart werden.

2. Dieses Abkommen kann von beiden vertragschließenden

Teilen jederzeit mit der Wirkung

gekündigt werden, daß seine Geltung nach

sechs Monaten vom Tage des Empfanges der

Kündigung erlischt.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960,

in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Koča Popović m. p.

Anlage A

Anlage B

(Art. 5)

Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen

a) im Eisenbahnverkehr

1. Spielfeld — Sentilj

2. Bleiburg — Prevalje

3. Lavamünd — Dravograd

4. Rosenbach — Jesenice

b) im Straßenverkehr

1. Luscha — Koprivna

2. St. Leonhard — Sveti Duh

Dieses Zusatzabkommen wurde im Sinne seines Artikels 11 durch Notenwechsel mit 15. Juli 1960 in Kraft gesetzt.

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