232. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Übereinkommen zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
1. Als Grenzbezirke im Sinne dieses Zusatzabkommens
gelten die in der Anlage I des Übereinkommens
zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs
vom 19. März 1953 festgelegten Grenzstreifen.
2. Gebietsveränderungen der Gemeinden oder
Katastralgemeinden haben keinen Einfluß auf
den Umfang der im Absatz 1 festgelegten Grenzbezirke.
Artikel 2
1. Österreichische und jugoslawische Staatsangehörige,
die ihren ständigen Wohnsitz in
einem der Grenzbezirke haben, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt,
viermal innerhalb eines Monates die
Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen
Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer
von 60 Stunden aufzuhalten.
2. Minderjährige unter 16 Jahren dürfen die
Staatsgrenze nur in Begleitung der Eltern oder
anderer Personen, in deren Dauergrenzschein
sie eingetragen sind, überschreiten.
Artikel 3
Für den Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens
ist der Dauergrenzschein nach 3em
Muster der Anlage A vorgesehen, der in
deutscher und slowenischer Sprache ausgestellt
wird.
Artikel 4
1. Der Dauergrenzschein hat zu enthalten
a) den Namen und die Personaldaten des
Inhabers;
b) die Personalbeschreibung und ein Lichtbild
neueren Datums des Inhabers;
c) dessen Beschäftigung;
d) die Angabe des Gebietes im jenseitigen
Grenzbezirk, auf dem der Aufenthalt gestattet
ist;
e) die Namen von Minderjährigen unter 16
Jahren, die die Staatsgrenze ohne eigenes
Grenzdokument zu überschreiten berechtigt
sind;
f) die Angabe der zugelassenen Grenzübertrittsstellen,
deren Anzahl in der Regel
fünf nicht überschreiten soll.
2. Der Dauergrenzschein wird längstens für
die Dauer eines Jahres ausgestellt und kann jeweils
höchstens für ein weiteres Jahr verlängert
werden. Er ist möglichst binnen 20 Tagen auszufertigen.
3. Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber
zur viermaligen Einreise innerhalb eines
Monates über die im Dauergrenzschein angeführten
Grenzübertrittsstellen und zum Aufenthalt
für jeweils 60 Stunden auf dem bestimmten Gebiete
des jenseitigen Grenzbezirkes. Die Überschreitung
der Staatsgrenze hat in beiden Richtungen
über dieselbe Grenzübertrittsstelle zu erfolgen.
4. Dem Inhaber eines Dauergrenz?cheines
kann in Fällen höherer Gewalt, Krankheit oder
anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe
der Aufenthalt im benachbarten Gebiet bis zum
Wegfall des Hindernisses gestattet werden.
Hierüber ist die zuständige Behörde des anderen
Staates ehestens zu benachrichtigen.
5. In derselben Weise ist bei einer Festnahme
und Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines
auf dem Gebiete des anderen Staates
vorzugehen.
Artikel 5
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Sinne
dieses Abkommens ist an den in der Anlage VI
des Übereinkommens zur Regelung des kleinen
Grenzverkehrs vom 19. März 1953 sowie an den
in der Anlage B dieses Abkommens verzeichneten
Grenzübertrittsstellen gestattet.
Artikel 6
Für die Verbringung von Waren und
Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den
anderen werden die beiden Vertragsteile ihre
autonomen Vorschriften zur Anwendung bringen.
Artikel 7
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken
werden die beiden Vertragsteile für
die zollrechtliche Behandlung der Beförderungsmittel
sowie des notwendigen Zugehörs und der
Betriebsmittel ihre autonomen Vorschriften zur
Anwendung bringen.
Artikel 8
Mit der Frage der Einrichtung von Autobuslinien
im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs
wird sich die ständige Gemischte Kommission
(Artikel 9) befassen und im Falle des Bedarfes
geeignete Vorschläge erstatten.
Artikel 9
1. Um die Entwicklung des kleinen Grenzverkehrs
zu fördern und um eine geregelte Anwendung
dieses Abkommens sowie des Übereinkommens
zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs
vom 19 März 1953 zu gewährleisten, wird
eine ständige Gemischte Kommission gebildet.
Sie besteht aus sechs Mitgliedern, von welchen
jeder Vertragsteil drei bestimmt, wobei beide
Teile Experten beiziehen können.
2. Die Kommission wird innerhalb eines
Monates nach Inkrafttreten dieses Abkommens
zu ihrer ersten Tagung zusammentreten. Sie
wird einmal jährlich eine ordentliche Tagung abwechselnd
in einem der beiden Staaten abhalten.
Außerdem können außerordentliche Tagungen
auf Verlangen einer Seite einberufen werden.
Über Ort und Zeit der Tagungen werden sich
beide Seiten rechtzeitig verständigen.
3. Die Entschließungen der Kommission werden
mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. In Fällen,
in denen in der Kommission keine Übereinstimmung
erzielt wurde, kann der diplomatische
Weg beschritten werden.
4. Die Entschließungen der Kommission
treten in Kraft nach gegenseitiger Benachrichtigung,
daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten gegeben sind.
5. Die Kommission hat die Aufgabe, alle
Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung
der in Absatz 1 erwähnten Abkommen ergeben,
insbesondere die Eröffnung und
Schließung des Verkehrs über die vorgesehenen
Grenzübertrittsstellen, und alle übrigen Aufgaben,
die ihr übertragen werden, zu behandeln
sowie Vorschläge für die Abänderung und Ergänzung
der bestehenden Abkommen zu erstatten.
Artikel 10
1. Die Bestimmungen der Artikel 9 a, 10 sowie
14 Absatz 1, 2 und 3 des Übereinkommens
zur Regelung des kleinen Grenzverkehrs vom
19. März 1953 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Alle übrigen Bestimmungen des im Absatz 1
bezogenen Übereinkommens finden auch auf
dieses Zusatzabkommen Anwendung, soweit sie
nicht damit im Widerspruch stehen.
Artikel 11
1. Der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Abkommens wird durch Notenwechsel zwischen
den beiden Regierungen vereinbart werden.
2. Dieses Abkommen kann von beiden vertragschließenden
Teilen jederzeit mit der Wirkung
gekündigt werden, daß seine Geltung nach
sechs Monaten vom Tage des Empfanges der
Kündigung erlischt.
Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960,
in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien
Koča Popović m. p.
Anlage A
Anlage B
(Art. 5)
Verzeichnis der Grenzübertrittsstellen
a) im Eisenbahnverkehr
1. Spielfeld — Sentilj
2. Bleiburg — Prevalje
3. Lavamünd — Dravograd
4. Rosenbach — Jesenice
b) im Straßenverkehr
1. Luscha — Koprivna
2. St. Leonhard — Sveti Duh
Dieses Zusatzabkommen wurde im Sinne seines Artikels 11 durch Notenwechsel mit 15. Juli 1960 in Kraft gesetzt.